Es seien verrohende, zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitmenschen verleitende Wirkungen zu befürchten. Es gehe um eines kulturellen Werts entbehrende Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen würden, Grausamkeiten bloss zur Unterhaltung oder Belustigung darzubieten (Botschaft vom 26.06.1985, BBl 1985 II 1009).