Welche Rechtsgüter die Bestimmung mit der Marginale «Gewaltdarstellungen» schützen soll, ist stark umstritten (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 4 zu Art. 135). Aus der Botschaft geht hervor, dass Gewaltdarstellungen entweder das sittliche Empfinden in einem unerträglichen Mass verletzen oder aber was schwerer wiege, das Verhalten besonders junger Menschen in einer für sie und die Gesellschaft negativen Weise beeinflussen könnten. Es seien verrohende, zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitmenschen verleitende Wirkungen zu befürchten.