15 oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 135 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 135 Abs. 3 StGB). Welche Rechtsgüter die Bestimmung mit der Marginale «Gewaltdarstellungen» schützen soll, ist stark umstritten (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 4 zu Art. 135).