12.1 Vorbemerkungen Wie bereits die Vorinstanz hat auch die Kammer im Rahmen der Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche von der Staatsanwaltschaft angeklagten Szenen gesichtet. Lagen mehrere Versionen des gleichen Filmtitels vor, hat die Kammer die übrigen Versionen stichprobenweise gesichtet. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Kammer bei der stichprobenweisen Sichtung der übrigen Versionen einzelner Filme zum gleichen Ergebnis gelangt ist, wie bei der Sichtung der Version gemäss Visionierungsbericht.