Mit Bezug auf den Basler Kommentar zu Art. 135 StGB (N 37) führt der Verteidiger aus, dass es sich auch beim Begriff des kulturellen Werts deutlich zeige, dass eine scharfe Trennung von schutzwürdigen und schutzunwürdigen Darstellungen kaum möglich sei, mithin eine erhebliche Grauzone bestehe. Es wurde bestritten, dass einer dieser Filme die Anforderungen von Art. 135 StGB erfüllt. 12. Beurteilung durch die Kammer