Betreffend die Verletzung der Menschenwürde tue sich die Praxis schwer, wessen Menschenwürde gemeint sei. M. Bundi vertrete die Ansicht, dass es sich bei der Menschenwürde um ein separat aufgeführtes Tatbestandsmerkmal handle und der Tatbestand mit dieser weiteren Voraussetzung weiter eingegrenzt werden sollte (Rz. 73). Es müsse sich die Frage gestellt werden, ob das Geschehen beim Zuschauer ein „sadistisches Vergnügen am Geschehen vermittle“ oder ob „Personen oder Gruppen als menschenunwürdig“ dargestellt würden. Mit Bezug auf den Basler Kommentar zu Art.