Es brauche ein gewisses Mass an Gefühlskälte (Entscheid des Obergerichts Zürich zum Film „Blutgeil“, SJZ 93 1997). Es würden sich somit also die Fragen stellen, ob sich der Betrachter mit einer Aneinanderreihung von Gross- und Detailaufnahmen von Blut- und Gewaltakten über einen längeren Zeitraum konfrontiert sehe, ob es sich bei dieser Konfrontation um fast unaushaltbare eindringliche Schlachtereien handle und diese Darstellungen von bestialischer Rohheit und für einen durchschnittlichen Bürger schlicht unerträglich seien. Betreffend die Verletzung der Menschenwürde tue sich die Praxis schwer, wessen Menschenwürde gemeint sei.