Auch der Akt der Selbstverstümmelung sei keine Gewalt im Sinne von Art. 135 StGB. Gemäss der Botschaft (BBl 1985 II 1009) sei von Gewalt auszugehen, wenn diese beim Opfer körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Daraus folge, dass es einen Täter brauche, der die Gewalt ausübe. S. Trechsel rede von einem feindlichem Angriff (Art. 135 N 4), was bedeute, dass der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt ausübe. Akte der Selbstverstümmelung seien deshalb nicht tatbestandsmässig. Zur Eindringlichkeit führte