Bundi führe im Jusletter vom 25.9.2006 aus, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Schweizer Bestimmung übertragen werden könnten (Rz. 41 ff.). Die Gewalt gegen menschenähnliche Wesen könne nicht unter Strafe gestellt werden, so z.B. die Gewalt gegen Leichen (Rz. 44). Die Vorinstanz komme dagegen zum Schluss, dass die Gewalt auch an Leichen ausgeübt werden könne. Eine Leiche sei jedoch kein Mensch mehr. Auch der Akt der Selbstverstümmelung sei keine Gewalt im Sinne von Art.