Das deutsche Bundesverfassungsgericht (87.209, E. C II. 2.) äussere sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Mensch“ dahingehend, dass dieses Merkmal hinreichend bestimmt sei. Darunter könnten der Fantasie entsprungene Wesen nicht subsumiert werden. Der deutsche Artikel zu den Gewaltdarstellungen sei identisch mit Art. 135 StGB. Hätte der Gesetzgeber also Gewalt gegen menschenähnliche Wesen unter Strafe stellen wollen, hätte er dies im Wortlaut ausdrücken müssen. M. Bundi führe im Jusletter vom 25.9.2006 aus, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Schweizer Bestimmung übertragen werden könnten (Rz. 41 ff.).