11. Vorbringen des Beschuldigten Aus dem Entscheid der Obergerichts Zürich (SJZ 93 1997) gehe hervor, dass der Tatbestand von Art. 135 StGB restriktiv auszulegen und auf eindeutige Fälle zu beschränken sei. Zum gleichen Ergebnis komme das Obergericht des Kantons Thurgau (SBR.2005.9, E. 4a). Die Vorinstanz habe sich betreffend Gewaltanwendung gegenüber Zombies bzw. untoten Wesen mit der Lehre auseinandergesetzt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht (87.209, E. C II. 2.) äussere sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Mensch“ dahingehend, dass dieses Merkmal hinreichend bestimmt sei.