Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass es sich beim Opfer nicht um einen Menschen handeln solle. Die Filme würden ausschliesslich der Unterhaltung und der Belustigung des Betrachters dienen, weshalb sie keinen wissenschaftlichen oder kulturellen Hintergrund aufweisen würden. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die Filme inhaltlich Gewalt enthalten würden. Indem er sie nicht lückenlos untersucht habe, habe er es zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe mit den Filmen einen Handel betrieben mit dem Ziel, geldwerte Vorteile zu erlangen. Das sei im gelungen, weshalb er aus Gewinnsucht gehandelt habe.