zwei Kategorien von Filmen, jene, bei denen durch die Vorinstanz ein Schuldspruch erfolgt sei und jene, bei welchen das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Vorinstanz habe die Filme der ersten Kategorie einer detaillierten, sorgfältigen und äusserst akkuraten Prüfung unterzogen, der er sich anschliesse und deshalb nicht näher darauf eingehe. Zombie-Filme seien für die Beurteilung teilweise problematisch. Ein Teil der Lehre sei der Ansicht, dass auch Zombies unter den Tatbestand fallen würden, wenn sie menschenähnliche Züge aufweisen würden. Die Vorinstanz habe zu recht auf diese Lehrmeinung abgestellt.