10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass jeder Film mit Gewaltdarstellungen gespickt sei. Es gehe um Filme, die derart geartete Gewaltszenen aufweisen würden, dass den Filmen jeder künstlerische Wert abgesprochen werden müsse. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ unterschied zwei Kategorien von Filmen, jene, bei denen durch die Vorinstanz ein Schuldspruch erfolgt sei und jene, bei welchen das Strafverfahren eingestellt worden sei.