628 f.) hingewiesen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Widergabe ihrer Aussagen, nachdem diese im Hinblick auf die Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht von wesentlicher Bedeutung seien. Sie merkte einzig an, dass J.________ ausgesagt habe, von verschiedenen Versionen eines gleichen Film-Titels jeweils nur eine Version angeschaut zu haben (pag. 628, Z. 33 f.). Die Kammer teilt diese Ansicht, weshalb ebenfalls auf eine Widergabe dieser Aussagen verzichtet wird. 9. Beurteilung durch die Vorinstanz