12 8.2. Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 672 f., S. 7-8 der Urteilsbegründung). Des Weiteren hat die Vorinstanz auf die Einvernahmen von I.________ (nach eigenen Angaben ehemalige Aushilfskraft im Unternehmen des Beschuldigten; pag. 87 ff.; pag. 90 ff.; pag. 630 ff.) sowie J.________ (zuständiger Fahnder, welcher auch die Visionierung der Filme – Visionierungsberichte 1-4 – vorgenommen hat; pag. 628 f.) hingewiesen.