135 StGB) gehe. Dabei würden die Handlungen der Gewalt klar dargestellt und nicht nur angedeutet. In keiner der Darstellungen fänden sich reine sexuelle Gewalt oder gar Vergewaltigungen. Würden Geschlechtsteile gezeigt, gehe es offensichtlich um körperliche Gewalt ohne erkennbare sexuelle Motive. Unter den zu beanstandenden Darstellungen könnten keinerlei schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche Werte erkannt werden (pag. 914). Lediglich die Filme „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Halloween 2“ und „Antropophagus II“ weisen keine illegalen Inhalte auf.