Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 gelangte die Kammer zum Schluss, dass es Teilen der Anklageschrift in Bezug auf den Lebensvorgang an der nötigen Präzision im Zusammenhang tatbestandlicher Elemente fehle (pag. 809). Es ging um den Vorwurf der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der in Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Filmtitel. Die Anklage wurde zur Ergänzung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (pag.