8. Beweismittel Der Kammer liegen neben den Filmen, insbesondere der Anzeigerapport vom 18. Oktober 2013, der Berichtsrapport vom 10. November 2016 und die Aussagen des Beschuldigten vor. 8.1. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 671 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung): Am 22.03.2012 wurde durch das Zollinspektorat N.________ eine Postsendung der Firma E.________ aus F.________ in Österreich, enthaltend 32 DVD-Filme mit Gewaltdarstellungen und Pornografie, sichergestellt. Adressatin der Postsendung war die Firma D.__