1. zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen von Fr 100.00, ausmachend total Fr. 32'000.00. Davon seien 80 Tagessätze (unbedingt) zu bezahlen und bei 240 Tagessätzen sei der Vollzug aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Einziehungen etc.).