9 1. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht (Lit. B Ziff. 1.3.1 bis 1.3.3 der Anklageschriftergänzung vom 24. Januar 2017 [pag. 933 f.]); 2. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht (Ziff. IV.1 und Ziff. IV.2 des Urteils vom 3. August 2015); und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: