1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen und der verbotenen Pornographie (Ziff. II/1 bis 4 des Urteilsdispositivs); 2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. IV/3 des Urteilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu sprechen: