X. Es sei die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mit sofortiger Wirkung zu veranlassen (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). XI. Es seien die weiteren Verfügung zu erlassen. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 3. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich