III. Es sei A.________ - soweit Freisprüche nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind - von sämtlichen Anschuldigungen wegen angeblicher Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 StGB gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 07. November 2014 und der Ergänzung dazu vom 24. Januar 2017 freizusprechen. IV. Soweit das Verfahren einzustellen ist und Herr A.________ freizusprechen ist, seien die erstund die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen, und es sei A.________ eine Entschädigung auszurichten wie folgt: