933 f.). Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ersuchte die Verteidigung des Beschuldigten infolge Rechtskraft der Ziffer VI./2. des erstinstanzlichen Urteils um Herausgabe derjenigen Filme, die nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens seien (pag. 815 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hatte gegen die Herausgabe keine Einwände (pag. 823), so dass das Gesuch um Herausgabe der Verteidigung gutgeheissen und die Filme mit Beschluss vom 23. November 2016 dem Beschuldigten herausgegeben wurden (pag. 849 ff.; vgl. auch Anhang zum Beschluss auf pag. 854 ff.).