Das Berufungsverfahren wurde sistiert und den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 795 ff.). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (pag. 800; pag. 801 ff.) beschloss die Kammer am 4. Mai 2016 die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren wurde sistiert und festgehalten, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der ersten Strafkammer bleibe (pag. 807 ff.). Am 31. August 2016 erteilte die regionale Staatsanwaltschaft den Ermittlungsauftrag an die Polizei