3. Ergänzung der Anklageschrift und Herausgabe der Filme Mit Beschluss vom 7. April 2016 teilte die Kammer den Parteien mit, dass sie beabsichtige, die Anklage zur Ergänzung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es ging dabei um den Vorwurf der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der in Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Filmtitel. Das Berufungsverfahren wurde sistiert und den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (pag.