Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz zu verurteilen; davon seien 80 Tagessätze zu bezahlen und der Rest sei bedingt auf zwei Jahre auszusprechen. Die Entschädigung und die dem Kanton auferlegten Verfahrenskosten seien um den auf die Einstellung entfallenden Anteil zu reduzieren (pag. 766). Vom Beschuldigten dagegen wurde das Urteil betreffend folgender Punkte angefochten: Die Schuldsprüche (Ziff. IV./1 und 2 des Dispositivs), die Strafzumessung sowie die Kostenliquidation, die Einziehung von DVD-Filmen zur Vernichtung (Ziff.