6 anwaltschaft mit Eingabe vom 28. Januar 2016 sowie der Beschuldigte am 10. Februar 2016 form- und fristgerecht die Berufung (pag. 765 ff.; pag. 769 f.). Dabei beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Einstellungen, die Sanktion, die Entschädigung und die Verfahrenskosten. Sie beantragte in den Fällen von Ziffer I. des Urteilsdispositivs einen Schuldspruch. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz zu verurteilen;