Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 23 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Gewaltdarstellung, Pornografie und Missbrauch von Ausweisen und Schildern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 03.08.2015 (PEN 2014 683) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................4 2. Berufung..................................................................................................................6 3. Ergänzung der Anklageschrift und Herausgabe der Filme .....................................7 4. Beweisergänzungen ...............................................................................................8 5. Anträge des Beschuldigten .....................................................................................8 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..............................................10 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ..........................................11 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .........................................................11 8. Beweismittel ..........................................................................................................11 8.1 Objektive Beweismittel.................................................................................11 8.2 Subjektive Beweismittel ...............................................................................13 9. Beurteilung durch die Vorinstanz ..........................................................................13 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ...........................................................13 11. Vorbringen des Beschuldigten ..............................................................................14 12. Beurteilung durch die Kammer .............................................................................15 12.1 Vorbemerkungen .........................................................................................15 12.2 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 3 StGB ..........................15 12.3 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der Anklageschrift vom 7. November 2014 (inkl. Visionierungsberichte 1-4)........................................17 12.4 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der ergänzten bzw. abgeänderten Anklageschrift vom 24. Januar 2017 (inkl. Visionierungsbericht vom 10.11.2016) ........................................................57 12.5 Subjektiver Tatbestand ................................................................................63 12.6 Gewinnsucht ................................................................................................63 12.7 Fazit .............................................................................................................64 III. Strafzumessung ...........................................................................................................64 13. Grundlagen der Straftzumessung .........................................................................64 14. Strafrahmen und Strafart ......................................................................................64 15. Einsatzstrafe für die Gewaltdarstellungen ............................................................65 15.1 Objektive Tatkomponenten..........................................................................65 15.2 Subjektive Tatkomponenten ........................................................................65 15.3 Fazit Tatkompontenten ................................................................................65 16. Asperation für die weitere Straftat.........................................................................65 17. Täterkompontenten ...............................................................................................66 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse .......................................................66 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit .....66 18. Verletzung des Beschleunigungsgebots ...............................................................66 19. Strafmass ..............................................................................................................67 2 20. Strafvollzug ...........................................................................................................67 IV. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................68 21. Verfahrenskosten ..................................................................................................68 22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ..........................................................68 23. Entschädigung, Schadenersatz und Genugtuung ................................................69 V. Verfügungen ................................................................................................................70 24. Beschlagnahmte Gegenstände.............................................................................70 25. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten ...................................71 VI. Dispositiv......................................................................................................................72 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 3. August 2015 im Wesentlichen Folgendes (pag. 645 ff.; auszugsweise Wiederga- be): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Ver- kehr bringen (teilweise) der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 1. im Jahr 2009 („The Dentist“ [6 Exemplare], „The Burning“ [1 Exemplar], „Ichi the Killer [1 Ex- emplar], „Die Nacht der rollenden Köpfe“ [1 Exemplar]; Ziff. 1.3.1. AKS); 2. im Jahr 2010 („Tanz der Teufel“ [7 Exemplare], „Cannibal Ferox [6 Exemplare], „Halloween 2“ [6 Exemplare], “Day of the Dead” [1 Exemplar], “Braindead” [8 Exemplare], “Mask of Murder“ [4 Exemplare], “Der Teufel tanzt weiter” [13 Exemplare], “Zombie Dawn of the Dead” [4 Exempla- re], „Sado – Stoss das Tor zur Hölle auf” [13 Exemplare], „Creepshow“ [8 Exemplare]), “Ichi the Killer” [2 Exemplare], „Antropophagus II“ [2 Exemplare], „Die Nacht der rollenden Köpfe“ [2 Exemplare], „Grim Reaper“ [1 Exemplar], „Eaten Alive“ [keine Stückangabe], Ziff. 1.3.2. AKS); 3. im Jahr 2011 („Das Böse ist wieder da“ [3 Exemplare], „Die rollenden Köpfe“ [1 Exemplar], „Die Nacht der rollenden Köpfe“ [2 Exemplare], Ziff. 1.3.3. AKS) wird eingestellt. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr der nachfol- gend aufgeführten DVD-Filmtitel 1.1. im März 2012 in L.________ („Die Rache der Kannibalen“ [1 DVD-Pack]), „Der New York Ripper“ [2 DVD Packs], „Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“ [2 DVD Packs], Ziff. 1.1.1. AKS); 1.2. am 08.06.2012 in L.________ („Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“ [2 DVD Packs], Ziff. 1.1.2. AKS); 2. von der Anschuldigung Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 2.1. am 07.06.2012 und früher in L.________ („Die Blutorgie der Satanstöchter“ [1 DVD Pack]; “Dark Town” [9 DVD Packs], “Das Monster mit der Teufelsklaue” [3 DVD Packs], “When Alice broke the mirror” [2 DVD Packs], Ziff. 1.2.2. AKS); 2.2. im Jahr 2009 („Deep Red“ [1 Exemplar], “When Alice broke the Mirror” [1 Exemplar], Ziff. 1.3.1. AKS); 4 2.3. im Jahr 2010 (“Cannibal Holocaust” [keine Stückangabe], “When Alice broke the Mirror” [keine Stückangabe], Ziff. 1.3.2. AKS); 3. von der Anschuldigung der verbotenen Pornographie, angeblich begangen durch Einfuhr, La- gerung und in Verkehr bringen (teilweise) von allen DVD-Filmtiteln im März 2012 in L.________ und am 07.06.2012 in M.________ und L.________ gemäss Ziff. 2.1., 2.2.1. und 2.2.2. AKS; 4. von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr des nach- folgend aufgeführten DVD-Filmtitels im März 2012 in L.________ („Cannibal Holocaust“ [2 DVD Packs], Ziff. 2.1. AKS). III. [Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, Verfahrenskosten und amtli- che Entschädigung betreffend die Einstellung und die Freisprüche] IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht durch 1.1. Einfuhr der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 1.1.1. im März 2012 in L.________ („Absurd“ [2 DVD Packs], „Die Geisterstadt der Zom- bies“ [2 DVD Packs], „Ein Zombie hing am Glockenseil“ [4 DVD Packs], „Man-Eater“ [2 DVD Packs], „Dawn of the Dead“ [4 DVD Packs], „Zombies unter Kannibalen“ [2 DVD Packs], Ziff. 1.1.1. AKS); 1.1.2. am 08.06.2012 in L.________ („Woodoo“ [2 DVD Packs], „Ein Zombie hing am Glo- ckenseil“ [2 DVD Packs], Ziff. 1.1.2. AKS); 1.2. Einfuhr, Lagerung und teilweise in Verkehr bringen der nachfolgend aufgeführten DVD- Filmtitel 1.2.1. am 07.06.2012 und früher in M.________ („Creepshow 3“ [7 DVD Packs], Ziff. 1.2.1. AKS); 1.2.2. am 07.06.2012 und früher in L.________, „Bedevilled Zeit der Vergeltung“ [1 DVD Pack], „Aquarius“ [2 DVD Packs], „Chinese Torture Chamber Story“ [2 DVD Packs], „Lake of the Dead“ [5 DVD Packs], “Tenebre” [3 DVD Packs], Ziff. 1.2.2. AKS); 1.2.3. im Jahr 2009 („Tenebre“ [2 Exemplare], Ziff. 1.3.1. AKS); 1.2.4. im Jahr 2010 “Woodoo” [21 Exemplare], “Ein Zombie hing am Glockenseil” [13 Ex- emplare], “Man-Eater” [1 Exemplar], “Zombies unter Kannibalen” [2 Exemplare], Ziff. 1.3.2. AKS); 1.2.5. im Jahr 2011 („Woodoo“ [10 Exemplare], „Gutterballs“ [1 Exemplar], „Chinese Tor- ture Chamber Story 2“ [7 Exemplare], „Tenebre“ [keine Stückangabe], „Ein Zombie hing am Glockenseil“ [keine Stückangabe], Ziff. 1.3.3. AKS); 2. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht durch 2.1. Einfuhr der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel, begangen im März 2012 in L.________ („Black Emanuelle und die letzten Kannibalen“ [1 DVD Pack], „Ilsa“ [2 DVD 5 Packs], „Lebendig gefressen“ [2 DVD Packs], „Muttertag“ [2 DVD Packs], „Leben und Tod einer Pornobande“ [2 DVD Packs], Ziff. 2.1. AKS); 2.2. Einfuhr, Lagerung und teilweise in Verkehr bringen der nachfolgend aufgeführten DVD- Filmtitel 2.2.1. am 07.06.2012 und früher in M.________ („Grotesque“ [11 DVD Packs], „Star Ve- hicle“ [10 DVD Packs], Ziff. 2.2.1. AKS); 2.2.2. am 07.06.2012 und früher in L.________ („Gutterballs“ [4 DVD Packs], Ziff. 2.2.2. AKS); 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 05.02.2013 in M.________ durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern und in Anwendung der Art. 135 Abs. 1 und 3 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 34, 43 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 20‘000.00. Davon sind 60 Tagessätze zu bezahlen. Bei 140 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag (07.06.2012) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Der Beschuldigte hat demnach 59 Tagessätze zu CHF 100.00, ausma- chend CHF 5‘900.00, zu bezahlen. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 5‘415.10 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10‘553.10, insgesamt bestimmt auf CHF 15‘968.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung auf CHF 5‘456.75). […] V. [amtliches Honorar betreffend Schuldsprüche] VI. Weiter wird verfügt: […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 5. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 656). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, meldete mit Schreiben vom 6. August 2015 ebenfalls form- und fristge- recht die Berufung an (pag. 658). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegrün- dung mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (pag. 754 f.) erklärten die Generalstaats- 6 anwaltschaft mit Eingabe vom 28. Januar 2016 sowie der Beschuldigte am 10. Fe- bruar 2016 form- und fristgerecht die Berufung (pag. 765 ff.; pag. 769 f.). Dabei be- schränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Einstellungen, die Sanktion, die Entschädigung und die Verfahrenskosten. Sie beantragte in den Fäl- len von Ziffer I. des Urteilsdispositivs einen Schuldspruch. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmen- den Tagessatz zu verurteilen; davon seien 80 Tagessätze zu bezahlen und der Rest sei bedingt auf zwei Jahre auszusprechen. Die Entschädigung und die dem Kanton auferlegten Verfahrenskosten seien um den auf die Einstellung entfallen- den Anteil zu reduzieren (pag. 766). Vom Beschuldigten dagegen wurde das Urteil betreffend folgender Punkte angefochten: Die Schuldsprüche (Ziff. IV./1 und 2 des Dispositivs), die Strafzumessung sowie die Kostenliquidation, die Einziehung von DVD-Filmen zur Vernichtung (Ziff. VI./1 des Dispositivs), die Einziehung zur Ver- nichtung der Laptops der Marken „HP Compaq“ und „Asus“ (Ziff. VI./4. des Disposi- tivs), die Löschung von Daten auf dem PC iMac Modell A1312 gegen Rechnung (Ziff. VI./5. des Dispositivs), die Löschung des erstellten DNA-Profils gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG (Ziff. VI./6 des Dispositivs) sowie die Löschung der erhobenen biometrischen Daten gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (Ziff. VI./7. des Dispositivs). Bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche werden Freisprüche gefordert mit den entsprechenden Anpassungen der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird die Zusprechung einer Ent- schädigung für die Verteidigungskosten und den erlittenen Schaden sowie einer Genugtuung beantragt. Weiter wird die Herausgabe der DVD-Filme gemäss VI., Ziffer 1 des Dispositivs, der Gegenstände gemäss VI., Ziffer 3 des Dispositivs so- wie der Laptops gemäss VI., Ziffer 4 des Dispositivs verlangt. Hinsichtlich des PC iMac Modell A1312 wird die Herausgabe ohne vorgängige Löschung der Daten ge- fordert. Weiter wird die sofortige Löschung des DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verlangt (pag. 769 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 17. August 2017 statt (pag. 995 ff.). 3. Ergänzung der Anklageschrift und Herausgabe der Filme Mit Beschluss vom 7. April 2016 teilte die Kammer den Parteien mit, dass sie be- absichtige, die Anklage zur Ergänzung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es ging dabei um den Vorwurf der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der in Ziffer I. des erstinstanzlichen Ur- teils aufgeführten Filmtitel. Das Berufungsverfahren wurde sistiert und den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 795 ff.). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (pag. 800; pag. 801 ff.) beschloss die Kammer am 4. Mai 2016 die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Generalstaatsan- waltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren wurde sistiert und festgehalten, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der ersten Strafkammer bleibe (pag. 807 ff.). Am 31. August 2016 erteilte die regionale Staatsanwaltschaft den Ermittlungsauftrag an die Polizei 7 zur Visionierung und Beurteilung der in Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils aufge- führten Filme (pag. 911). Der hierzu erstellte Visionierungsbericht datiert vom 10. November 2016 (pag. 914). Am 24. Januar 2017 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Einstellung des Verfahrens betreffend der Filme „Halloween 2“, „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Das Böse ist wieder da“, „Anthropophagus II“, „The Burning“, „Ichi the Killer“, „Cannibal Ferox“, „Braindead“, „Mask of Murder“, „Der Teufel tanzt weiter“, „Grim Reaper“, „Eaten alive“ sowie „Die rollenden Köpfe“ (pag. 930 ff.). Die übrigen Filme fanden Eingang in die ergänzte bzw. abgeänderte An- klageschrift (pag. 933 f.). Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ersuchte die Verteidigung des Beschuldigten infol- ge Rechtskraft der Ziffer VI./2. des erstinstanzlichen Urteils um Herausgabe derje- nigen Filme, die nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens seien (pag. 815 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hatte gegen die Herausgabe keine Einwände (pag. 823), so dass das Gesuch um Herausgabe der Verteidigung gut- geheissen und die Filme mit Beschluss vom 23. November 2016 dem Beschuldig- ten herausgegeben wurden (pag. 849 ff.; vgl. auch Anhang zum Beschluss auf pag. 854 ff.). 4. Beweisergänzungen von Amtes wegen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Leumundsbericht vom 19. Juli 2017 und ein aktueller Strafregisterauszug vom 31. Juli 2017 eingeholt (pag. 990 f.; pag. 993). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhand- lung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1010 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Freisprüche gemäss II. des Dispositivs 2. Herausgabe von Filmen gemäss VI. 2. des Dispositivs II. Das Verfahren sei wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Filme - Bar behind Bars - Fröhliche Weihnachten - Mondo Cannibale (3. Teil) - Fetus - Train - Sattle Royale - Die Hölle der lebenden Toten - Die Rückkehr der Zombies - Inside - Lady Dracula - Unsane - Zombies - Geschändete Frauen - Storm Warning - Venerdi 13 8 einzustellen. III. Es sei A.________ - soweit Freisprüche nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind - von sämt- lichen Anschuldigungen wegen angeblicher Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 StGB gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 07. November 2014 und der Ergänzung dazu vom 24. Januar 2017 freizusprechen. IV. Soweit das Verfahren einzustellen ist und Herr A.________ freizusprechen ist, seien die erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen, und es sei A.________ eine Entschädigung auszurichten wie folgt: 1. Für die ihm entstandenen Verfahrenskosten gestützt auf die eingereichten Kostennoten; 2. für den ihm entstandenen Schaden Fr. 5'000.00 3. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.00 V. Es sei A.________ wegen Missbrauchs von Kontrollschildern, begangen am 05. Februar 2013 in M.________, schuldig zu sprechen, und er sei zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu verur- teilen. Die Höhe der Tagessätze wird ins richterliche Ermessen gestellt. Die Geldstrafe sei während einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. VI. Soweit auf den Schuldspruch entfallend, seien die Verfahrenskosten A.________ aufzuerlegen, und es sei das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich festzusetzen. VII. Es seien A.________ sämtliche Filme gemäss VI. 1 des Dispositivs und der Film "Creepshow 2" herauszugeben. VIII. Es seien A.________ sämtliche Unterlagen und Gegenstände gemäss VI. Ziff. 3 - 5 des Disposi- tivs herauszugeben. Bezüglich des PC iMac Modell A1312 ohne Löschung von Daten gegen Rechnungstellung . IX. Es sei die Löschung des DNA-Profils mit sofortiger Wirkung zu veranlassen (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). X. Es sei die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mit sofortiger Wirkung zu veranlassen (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). XI. Es seien die weiteren Verfügung zu erlassen. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Ein- zelgericht) vom 3. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen und der verbotenen Pornogra- phie (Ziff. II/1 bis 4 des Urteilsdispositivs); 2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. IV/3 des Ur- teilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 9 1. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht (Lit. B Ziff. 1.3.1 bis 1.3.3 der Anklageschriftergänzung vom 24. Januar 2017 [pag. 933 f.]); 2. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht (Ziff. IV.1 und Ziff. IV.2 des Ur- teils vom 3. August 2015); und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen von Fr 100.00, ausmachend total Fr. 32'000.00. Davon seien 80 Tagessätze (unbedingt) zu bezahlen und bei 240 Tagessätzen sei der Vollzug aufzu- schieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr der Staatsanwalt- schaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Einziehungen etc.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschul- digte von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr der Filmtitel „Die Rache der Kannibalen“, „Der New York Ripper“, „Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“ im März 2012 in L.________ und „De- ep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“ am 8. Juni 2012, von der Anschul- digung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der Filmtitel „Die Blutorgie der Satanstöchter“, „Dark Town“, „Das Monster mit der Teufelsklaue“, „When Alice broke the mirror“ am 7. Juni 2012 und früher in L.________, „Deep Red“, „When Alice broke the mirror“ im Jahr 2009, „Cannibal Holocaust“, „When Alice broke the mirror“ im Jahr 2010, von der Anschuldigung der verbotenen Pornographie, angeblich begangen durch Ein- fuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) von allen Filmtiteln gemäss Ziffer 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 der Anklageschrift im März 2012 in L.________ und am 7. Juni 2012 in M.________ und L.________, sowie von der Anschuldigung der Gewalt- darstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr des DVD-Filmtitels „Cannibal Ho- locaust“ im März 2012 in L.________, freigesprochen wurde (pag. 646 f., Ziff. I des Urteils). Ferner ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, be- gangen am 5. Februar 2013 in M.________ durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt wurde und weiter verfügt wurde, dass sämtliche übrige DVD-Filme, d.h. welche nicht gemäss Ziffer VI./1. zur Vernichtung eingezogen wurden, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben werden und die fünf Bundesordner, 201/1-201/5, die fünf Bundesordner (Farben rot, oran- ge, grau, schwarz und blau) sowie ein Sichtmäppchen (Farbe rot) in den Akten bleiben. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Beru- fung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsgebot gemäss 10 Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift sind dem äusseren Ab- lauf nach unbestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die genannten Filme erworben, teilweise gelagert und über sein Einzelunternehmen D.________ teilweise wieder verkauft hat. Bestritten wird jedoch der illegale Inhalt der Filme. 8. Beweismittel Der Kammer liegen neben den Filmen, insbesondere der Anzeigerapport vom 18. Oktober 2013, der Berichtsrapport vom 10. November 2016 und die Aussagen des Beschuldigten vor. 8.1. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 671 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung): Am 22.03.2012 wurde durch das Zollinspektorat N.________ eine Postsendung der Firma E.________ aus F.________ in Österreich, enthaltend 32 DVD-Filme mit Gewaltdarstellungen und Pornografie, sichergestellt. Adressatin der Postsendung war die Firma D.________ an der G.________-strasse in L.________. Inhaber dieser am .________ im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma war der Beschuldigte (vgl. Handelsregisterauszug, pag. 404), welcher über das erwähnte Geschäft einen Online-Handel mit DVDs betrieb (www.D.________.ch, pag. 15, 289). Der zuständige Polizeibeamte der Regionalfahndung Biel kam bei der Visionierung der sichergestell- ten DVDs zum Schluss, dass die Filme gegen Art. 135 und teilweise Art. 197 StGB verstossen (vgl. Visionierungsbericht vom 17.04.2012, pag. 45 ff., nachfolgend als Visionierungsbericht 1 bezeichnet). In der Folge wurde der Beschuldigte am 07.06.2012 an seinem privaten Domizil am H.________ (Strasse) in M.________ angehalten und festgenommen (vgl. Bericht vorläufige Festnahme, pag. 6 ff.). Gleichentags erfolgten sowohl an der Privatadresse in M.________ als auch im Geschäft in L.________ im Beisein des Beschuldigten Hausdurchsuchungen (vgl. pag. 247 ff.). Dabei wurden am Domizil 53 und im Geschäft 429 DVD-Packs sichergestellt. Davon wurden sechs bzw. 22 Filme visio- niert, welche teilweise als illegal eingestuft wurden (vgl. Visionierungsbericht vom 17.04.2012 [Datum nicht korrekt, nachdem die Sicherstellung der DVDs erst am 07.06.2012 erfolgte], pag. 49 f., nachfol- gend als Visionierungsbericht 2 bezeichnet; Visionierungsbericht vom 02.04.2014, pag. 56 ff., nach- folgend als Visionierungsbericht 4 bezeichnet). Schliesslich konnte am 08.06.2012 bei der Poststelle L.________ eine weitere an den Beschuldigten adressierte Postsendung von der Firma E.________ sichergestellt werden. Die darin enthaltenen sie- ben DVD-Packs wurden ebenfalls visioniert und vorwiegend als verbotene „Brutalofilme“ qualifiziert (vgl. Visionierungsbericht vom 17.04.2012 [Datum nicht korrekt, nachdem die Sicherstellung der DVDs erst am 08.06.2012 erfolgte], pag. 51 f., nachfolgend bezeichnet als Visionierungsbericht 3). An den Hausdurchsuchungen wurden im Weiteren u.a. insgesamt zehn Ordner und ein Sichtmäpp- chen mit Geschäftsunterlagen (insbesondere Liefer- und Kontaktadressen bezüglich der fraglichen, 11 teilweise als illegal eingestuften Datenträger, vgl. Berichtsrapporte vom 10.08.2012, pag. 78 ff., 82 ff., und Kopien aus sichergestellten Unterlagen, pag. 150 ff.) sowie ein Laptop Marke „HP Compac“, ein Laptop Marke „Asus“ und ein PC iMac sichergestellt (zur Datenauswertung vgl. den Bericht des Fachbereichs für digitale Forensik vom 30.08.2013, pag. 25 ff.; zum Entsiegelungsverfahren vgl. pag. 319 ff.). Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 gelangte die Kammer zum Schluss, dass es Teilen der Anklageschrift in Bezug auf den Lebensvorgang an der nötigen Präzision im Zusammenhang tatbestandlicher Elemente fehle (pag. 809). Es ging um den Vor- wurf der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lage- rung und in Verkehr bringen (teilweise) der in Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Filmtitel. Die Anklage wurde zur Ergänzung an die Generalstaatsan- waltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (pag. 807). Am 31. August 2016 beauftragte die zuständige Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei mit der Visionierung und Beurteilung der Filme „The Dentist“, „ The Burning“, „Ichi the Killer“, „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Halloween 2“, „Day of the Dead“, „Cannibal Ferox“, „Tanz der Teufel“, „Braindead“, „Mask of Murder“, „Der Teufel tanzt weiter“, „Zombie Dawn of the Dead“, „Sado Stoss das Tor zur Hölle auf“, „Creepshow“, „Antropophagus II“, „Grim reaper“, „eaten alive“, „Das Bö- se ist wieder da“ und „Die rollenden Köpfe“ und der Erstellung eines entsprechen- den Visionierungsberichts (pag. 911 f.). Schliesslich wurden der Polizei die Filme „The Dentist“, „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Halloween 2“, „Day of the Dead“, „Tanz der Teufel“, „Zombie Dawn of the Dead“, „Sado Stoss das Tor zur Hölle auf“, „Creepshow 2“ und „Antropophagus II“ im Zusammenhang mit der Durchführung des Ermittlungsauftrages übergeben (pag. 913). Hierzu erstellte die Kantonspolizei Bern am 10. November 2016 einen Berichtsrapport bzw. Visionierungsbericht (pag. 914 ff.). Der zuständige Polizeibeamte kam zum Schluss, dass es bei den zu beanstandenden Darstellungen ausnahmslos um die Darstellung verbotener Ge- walt gegen Menschen (Art. 135 StGB) gehe. Dabei würden die Handlungen der Gewalt klar dargestellt und nicht nur angedeutet. In keiner der Darstellungen fän- den sich reine sexuelle Gewalt oder gar Vergewaltigungen. Würden Geschlechts- teile gezeigt, gehe es offensichtlich um körperliche Gewalt ohne erkennbare sexu- elle Motive. Unter den zu beanstandenden Darstellungen könnten keinerlei schutz- würdige kulturelle oder wissenschaftliche Werte erkannt werden (pag. 914). Ledig- lich die Filme „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Halloween 2“ und „Antropophagus II“ weisen keine illegalen Inhalte auf. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den Vorwurf der Gewaltdarstellungen teilweise ein. Als Begründung führte sie aus, dass die Visionierung der Filme erge- ben habe, dass die Filme „Halloween 2“, „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Das Bö- se ist wieder da“ und „Antropophagus II“ keine Gewaltdarstellungen enthalten wür- den. Weiter habe sie festgestellt, dass die Filme „The Burning“, „Ichi the Killer“, „Cannibal Ferox“, „Braindead“, „Mask of Murder“, „Der Teufel tanzt weiter“, „Grim Reaper“, „Eaten alive“ und „Die rollenden Köpfe“ physisch nicht vorhanden seien (pag. 930 ff.). Die restlichen Filme würden nach wie vor Gegenstand der Anklage bilden und in diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 24. Januar 2016 eine Ergänzung bzw. Abänderung der Anklageschrift gemeinsam mit dem Visionierungsbericht vom 10. November 2016 eingereicht (pag. 933 ff.). 12 8.2. Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 672 f., S. 7-8 der Urteilsbegründung). Des Weiteren hat die Vorinstanz auf die Einvernahmen von I.________ (nach eigenen Angaben ehemalige Aushilfskraft im Unternehmen des Beschuldigten; pag. 87 ff.; pag. 90 ff.; pag. 630 ff.) sowie J.________ (zuständiger Fahnder, welcher auch die Visionierung der Filme – Visionierungsberichte 1-4 – vorgenommen hat; pag. 628 f.) hingewiesen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Widergabe ihrer Aussagen, nachdem diese im Hinblick auf die Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht von wesentlicher Bedeutung seien. Sie merkte einzig an, dass J.________ ausgesagt habe, von verschiedenen Versionen eines gleichen Film-Titels jeweils nur eine Version angeschaut zu haben (pag. 628, Z. 33 f.). Die Kammer teilt diese Ansicht, weshalb ebenfalls auf eine Widergabe dieser Aus- sagen verzichtet wird. 9. Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Filme „Absurd“, „Die Geisterstadt der Zombies“, „Ein Zombie hing am Glockenseil“, „Man-Eater“, „Dawn of the Dead“, „Zombies un- ter Kannibalen“, „Woodoo“, „Creepshow 3“, „Bedevilled Zeit der Vergeltung“, „Aquarius“, „Chinese Torture Chamber Story (1 und 2)“, „Lake of the Dead“; „Tene- bre“, „Black Emanuelle und die letzten Kannibalen“, „Ilsa“, „Lebendig gefressen“, „Muttertag“, „Leben und Tod einer Pornobande“, „Grotesque“, „Star Vehicle“, „Gut- terballs“ zur Ansicht gelangt, dass diese Filme gegen Art. 135 StGB verstossen und hat den Beschuldigten schuldig erklärt. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung vor, dass jeder Film mit Gewaltdarstellungen gespickt sei. Es gehe um Filme, die derart geartete Gewaltszenen aufweisen würden, dass den Filmen jeder künstlerische Wert abgesprochen werden müsse. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ unterschied zwei Kategorien von Filmen, jene, bei denen durch die Vorinstanz ein Schuldspruch erfolgt sei und jene, bei welchen das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Vorinstanz habe die Filme der ersten Kategorie einer detaillierten, sorgfältigen und äusserst akkuraten Prüfung unterzogen, der er sich anschliesse und deshalb nicht näher darauf eingehe. Zombie-Filme seien für die Beurteilung teilweise problematisch. Ein Teil der Lehre sei der Ansicht, dass auch Zombies unter den Tatbestand fallen würden, wenn sie menschenähnliche Züge aufweisen würden. Die Vorinstanz habe zu recht auf diese Lehrmeinung abgestellt. Fast in jedem Fall würden Menschen getötet. Der Massstab der Folter unterliege zudem keinem Wertewandel. Das Ausreissen von Fingernägeln zum Beispiel, wer- de nie nicht mehr als grausam bewertet werden. Bereits eine einzige Darstellung könne als eindringlich beurteilt werden. Es spiele auch keine Rolle, ob die Filme auf einer Liste seien, im Kino gezeigt würden oder im Internet auffindbar seien. Gerade das Internet sei ungeeignet, um Grenzen zu definieren. So sei auch die Aufführung an Festivals nicht massgebend. Zu den einzelnen Filmen betreffend die ergänzte bzw. abgeänderte Anklageschrift führte der stv. Generalstaatsanwalt aus, dass die 13 Szenen in „The Dentist“ äusserst brutal, blutig und eindringlich seien. Es gehe um einen von Rache geprägten Zahnarzt, der durch Gefühlskälte ausgezeichnet sei. Der Film „Tanz der Teufel“ enthalte viele Gewaltdarstellungen. Die Kameraführung zeige all diese Szenen ohne Umschweifung. Auch wenn es sich teilweise nicht mehr um Menschen handle, würden sie doch menschenähnliche Züge aufweisen. Es werde über weite Teile des Filmes Brutalität gezeigt. Bei „Day of the Dead“ wer- de u.a. gezeigt, wie dem Opfer mit einer Machete der Arm abgeschlagen werde. In „Sado – Stoss das Tor zur Hölle auf“ halte die Kamera lange und in Nahaufnahme auf die Hand des Opfers, während diesem die Fingernägel ausgerissen würden. Diese Szene sei extrem eindringlich und grausam. Die Eindringlichkeit sei auch den anderen Szenen des Filmes bei weitem erfüllt. Schliesslich sei bei „Creepshow 2“ sichtbar, wie die Frau fünf Mal mit ihrem Auto zurückfahre und immer wieder in das Opfer hineinfahre. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass es sich beim Op- fer nicht um einen Menschen handeln solle. Die Filme würden ausschliesslich der Unterhaltung und der Belustigung des Betrachters dienen, weshalb sie keinen wis- senschaftlichen oder kulturellen Hintergrund aufweisen würden. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die Filme inhaltlich Gewalt enthalten würden. In- dem er sie nicht lückenlos untersucht habe, habe er es zumindest in Kauf genom- men. Der Beschuldigte habe mit den Filmen einen Handel betrieben mit dem Ziel, geldwerte Vorteile zu erlangen. Das sei im gelungen, weshalb er aus Gewinnsucht gehandelt habe. 11. Vorbringen des Beschuldigten Aus dem Entscheid der Obergerichts Zürich (SJZ 93 1997) gehe hervor, dass der Tatbestand von Art. 135 StGB restriktiv auszulegen und auf eindeutige Fälle zu be- schränken sei. Zum gleichen Ergebnis komme das Obergericht des Kantons Thur- gau (SBR.2005.9, E. 4a). Die Vorinstanz habe sich betreffend Gewaltanwendung gegenüber Zombies bzw. untoten Wesen mit der Lehre auseinandergesetzt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht (87.209, E. C II. 2.) äussere sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Mensch“ dahingehend, dass dieses Merkmal hinrei- chend bestimmt sei. Darunter könnten der Fantasie entsprungene Wesen nicht subsumiert werden. Der deutsche Artikel zu den Gewaltdarstellungen sei identisch mit Art. 135 StGB. Hätte der Gesetzgeber also Gewalt gegen menschenähnliche Wesen unter Strafe stellen wollen, hätte er dies im Wortlaut ausdrücken müssen. M. Bundi führe im Jusletter vom 25.9.2006 aus, dass die Erwägungen des Bundes- verfassungsgerichts auf die Schweizer Bestimmung übertragen werden könnten (Rz. 41 ff.). Die Gewalt gegen menschenähnliche Wesen könne nicht unter Strafe gestellt werden, so z.B. die Gewalt gegen Leichen (Rz. 44). Die Vorinstanz komme dagegen zum Schluss, dass die Gewalt auch an Leichen ausgeübt werden könne. Eine Leiche sei jedoch kein Mensch mehr. Auch der Akt der Selbstverstümmelung sei keine Gewalt im Sinne von Art. 135 StGB. Gemäss der Botschaft (BBl 1985 II 1009) sei von Gewalt auszugehen, wenn diese beim Opfer körperliche oder seeli- sche Leiden mit sich brächte. Daraus folge, dass es einen Täter brauche, der die Gewalt ausübe. S. Trechsel rede von einem feindlichem Angriff (Art. 135 N 4), was bedeute, dass der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt ausübe. Akte der Selbstver- stümmelung seien deshalb nicht tatbestandsmässig. Zur Eindringlichkeit führte 14 Fürsprecher B.________ aus, dass die Gewalt suggestiv und realistisch sein müs- se (Entscheid des Obergerichts Thurgau, SBR.2005.9). Es brauche ein gewisses Mass an Gefühlskälte (Entscheid des Obergerichts Zürich zum Film „Blutgeil“, SJZ 93 1997). Es würden sich somit also die Fragen stellen, ob sich der Betrachter mit einer Aneinanderreihung von Gross- und Detailaufnahmen von Blut- und Gewaltak- ten über einen längeren Zeitraum konfrontiert sehe, ob es sich bei dieser Konfron- tation um fast unaushaltbare eindringliche Schlachtereien handle und diese Dar- stellungen von bestialischer Rohheit und für einen durchschnittlichen Bürger schlicht unerträglich seien. Betreffend die Verletzung der Menschenwürde tue sich die Praxis schwer, wessen Menschenwürde gemeint sei. M. Bundi vertrete die An- sicht, dass es sich bei der Menschenwürde um ein separat aufgeführtes Tatbe- standsmerkmal handle und der Tatbestand mit dieser weiteren Voraussetzung wei- ter eingegrenzt werden sollte (Rz. 73). Es müsse sich die Frage gestellt werden, ob das Geschehen beim Zuschauer ein „sadistisches Vergnügen am Geschehen ver- mittle“ oder ob „Personen oder Gruppen als menschenunwürdig“ dargestellt wür- den. Mit Bezug auf den Basler Kommentar zu Art. 135 StGB (N 37) führt der Ver- teidiger aus, dass es sich auch beim Begriff des kulturellen Werts deutlich zeige, dass eine scharfe Trennung von schutzwürdigen und schutzunwürdigen Darstel- lungen kaum möglich sei, mithin eine erhebliche Grauzone bestehe. Es wurde bestritten, dass einer dieser Filme die Anforderungen von Art. 135 StGB erfüllt. 12. Beurteilung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen Wie bereits die Vorinstanz hat auch die Kammer im Rahmen der Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche von der Staatsanwaltschaft ange- klagten Szenen gesichtet. Lagen mehrere Versionen des gleichen Filmtitels vor, hat die Kammer die übrigen Versionen stichprobenweise gesichtet. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Kammer bei der stichprobenweisen Sichtung der übrigen Versionen einzelner Filme zum gleichen Ergebnis gelangt ist, wie bei der Sichtung der Version gemäss Visionierungsbericht. Die Kammer schliesst sich der Vorgehensweise der Vorinstanz an, wonach zur besseren Übersicht im Folgenden auf den Inhalt der beschlagnahmten und von der Kammer gesichteten Filme sowie den in diesem Zusammenhang erstellten Sach- verhalt direkt vor der rechtlichen Würdigung zu den einzelnen Filmtiteln eingegan- gen wird. 12.2 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 3 StGB 12.2.1 Geschützte Rechtsgüter Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführun- gen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, her- stellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt 15 oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 135 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Stra- fe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 135 Abs. 3 StGB). Welche Rechtsgüter die Bestimmung mit der Marginale «Gewaltdarstellungen» schützen soll, ist stark umstritten (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 4 zu Art. 135). Aus der Botschaft geht hervor, dass Gewaltdarstellungen entweder das sittliche Emp- finden in einem unerträglichen Mass verletzen oder aber was schwerer wiege, das Verhalten besonders junger Menschen in einer für sie und die Gesellschaft negati- ven Weise beeinflussen könnten. Es seien verrohende, zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitmenschen verleitende Wirkungen zu befürchten. Es gehe um eines kulturellen Werts entbehrende Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin er- schöpfen würden, Grausamkeiten bloss zur Unterhaltung oder Belustigung darzu- bieten (Botschaft vom 26.06.1985, BBl 1985 II 1009). Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung stützt sich in erster Linie auf die systemati- sche Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und leitet daraus ab, dass aufgrund der abstrakten Gefahr, die von Gewaltdarstellungen aus- gehe (z.B. höhere Bereitschaft des Konsumenten, selbst Gewalt anzuwenden), das geschützte Rechtsgut Leib und Leben und damit Art. 135 Abs. 1 als abstraktes Ge- fährdungsdelikt zu qualifizieren sei (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 5 zu Art. 135 mit Hinweisen). Beabsichtigt sei in erster Linie sicherlich, die kommerzielle Ausbeutung niedrigster Instinkte, der Lust an fremder Qual, soweit wie möglich zu unterbinden. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt könnte der des Jugendschutzes sein (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht BT I, §4 N 90). Auch nach anderen Auffassun- gen stehe weiterhin der Jugendschutz im Vordergrund (TRECHSEL, Praxiskommen- tar StGB, N 2 zu Art. 135; BUNDI, Jusletter vom 25.09.2006, N 20). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid zu Art. 197 Ziff. 3 StGB ebenfalls impli- zit festgehalten, dass die ungestörte (sexuelle) Entwicklung als zentrales Rechtsgut des Art. 135 erscheine (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 7 zu Art 135 mit Hinweisen auf BGE 128 IV 25 E. 3a; bestätigt in 131 IV 16, E. 1.2 und BGer, KassH, 20.12.2001, 6S.558/2001, E. 3a). 12.2.2 Objektiver Tatbestand Betreffend den objektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 681 ff., S. 16 ff. der Urteils- begründung). Ergänzend wird festgehalten, dass sich Probleme hinsichtlich des Tatobjekts im Zusammenhang mit sogenannten Zombie-Filmen ergeben können. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB muss sich die grausame Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Tiere richten. Die Abgrenzung zum Mensch scheint teilweise schwierig. Während M. Bundi menschen- oder tierähnliche Lebewesen vom Anwendungsbe- reich des Art. 135 aufgrund des Bestimmtheitsgebots ausschliessen will, sind ande- re Autoren der Auffassung, dass unter dem Aspekt der korrumpierenden Wirkung auf den Betrachter auch menschen- und lebewesenähnliche Kreaturen als Men- schen oder Tiere i.S.v. Art. 135 zu qualifizieren sind (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 16 20 zu Art. 135 mit Hinweisen). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach Darstellungen mit Zombies oder zombieähnlichen Wesen als Täter oder Opfer unter Art. 135 StGB fallen können, soweit sie menschenähnlich dargestellt werden, d.h. menschenähnliche Körper respektive Züge aufweisen. 12.3 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der Anklageschrift vom 7. Novem- ber 2014 (inkl. Visionierungsberichte 1 - 4) Das Gericht pflichtet der Vorinstanz darin bei, dass es die angeklagten Szenen einzig aufgrund seines anlässlich der Visionierung gewonnen Eindrucks beurteilt. Nicht massgeblich, weil rechtlich nicht verbindlich, ist die Liste problematischer Fil- me des Schweizerischen Video-Verbandes. Ebenso wenig ist für die rechtliche Be- urteilung relevant, ob ein Film im Videohandel frei erhältlich ist oder im Fernsehen, Kino oder an Filmfestivals gezeigt wurde. Gleiches gilt für Hinweise, wie sie teilwei- se auf den Film-Covern enthalten sind, so etwa «SPIO/JK geprüft: Strafrechtlich unbedenklich» (SPIO = Spitzenorganisation der Filmwirtschaft) oder «FSK ab 18» (FSK = Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft). Diese Prüfungshinweise wur- den nicht von einem für die abschliessende strafrechtliche Beurteilung zuständigen Organ erlassen; zudem stammen sie aus dem Ausland. Die Vorinstanz hat die erstellten Sachverhalte jeweils zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb diese zu Beginn jeder Beurteilung zur besseren Übersicht je- weils wiedergegeben werden (pag. 696 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zum erstellten Sachverhalt aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kam- mer. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass die im Folgenden aufgeführten Filme rein dem Vergnügen und der Belustigung des Publikums dienen, weshalb ihnen je- der schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche Wert abgesprochen werden muss. Die Vorinstanz führte richtigerweise aus, dass sich die Filme darin erschöp- fen würden, abstossende und brutale Gewaltszenen darzustellen, ohne dass sie zu einer gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Thema Gewalt anregen würden (pag. 696, S. 31 der Urteilsbegründung), womit auch die Menschenwürde in schwe- rer Weise verletzt wird. 12.3.1 «Absurd» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330320 (Langfassung). Anklage Angeklagt sind folgende Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Tötungs- szene mittels Bohren durch den Kopf (Zeitzähler 21.30); Tötungsszene Kopf durch- sägen (Zeitzähler 30.07); Tötung durch Erwürgen (Zeitzähler 34.30); Tötung mit Axt (Zeitzähler 49.17); Kopf in Gas-Backofen (Zeitzähler 01.14.50); Tötung mit Schere (Zeitzähler 01.16.01). Erstellter Sachverhalt In Szene 20.24 ff. erhebt sich der Täter von der Krankenbahre und ringt mit einer Krankenschwester. Die Frau versucht sich erfolglos zu wehren. Ab Zeitzähler 20.53 beginnt die Szene, in welcher der 17 Täter der Krankenschwester in den Kopf bohrt. Die Angst der Krankenschwester wird verdeutlicht durch den Kameraschwenk in Nahaufnahme auf den sich nahenden Bohrer, die angstgeweiteten Au- gen, die Schreie und den Versuch, mit der Hand den Täter vom Bohren abzuhalten. Das Opfer will um Hilfe schreien, kann aber nicht, weil ihm der Mund zugehalten wird. Man hört das Opfer wimmern und sieht seine weit aufgerissenen, verzweifelten Augen. Der Bohrer tritt ab 21.11 in die linke Schläfe des Opfers ein, sofort fliesst ein Faden Blut die Schläfe herunter, wobei sowohl die Haut mit den Poren und der Behaarung als auch das Blut von Farbe und Konsistenz her lebensecht aussehen. Die Kame- ra zeigt die Krankenschwester, die weiterhin bei Bewusstsein ist, von vorne, wobei ihre angstgeweite- ten Augen in Nahaufnahme zu sehen sind. Blut läuft ihr in grösseren Mengen seitlich auf den weissen Kittel herunter. Die Szene ist sehr blutig, das Bohren an der Schläfe ist sichtbar und man sieht, wie der Bohrer in den Kopf ein- und wieder austritt (Austritt in Zeitzähler 21.39). Die Szene wird begleitet von dramatischer Orgelmusik. Anschliessend liegt das Opfer blutig am Boden. Die Szene (Dauer bis 21.42) ist grösstenteils in Nahaufnahme dargestellt. Gelegentlich schwenkt die Kamera zwischen dem Täter und dem Opfer. In Szene 29.00 versucht ein Mitarbeiter einer Metzgerei sich mittels Schüssen gegen den Täter, der zuvor die Krankenschwester getötet hat, zu wehren. Das Hemd des Täters färbt sich durch die mehr- fachen Schüsse auf den Oberkörper rot, aber er bewegt sich weiterhin auf das Opfer zu. Nach einem kurzen Handgemenge legt der Täter den Mann auf den Tisch mit einer Blattsäge und setzt die Säge in Betrieb (Zeitzähler 29.38). Die Szene wird wiederum untermauert durch dramatische Orgelmusik (auf- und absteigende Sequenzen). Bei 30.07 sieht der Zuschauer, wie der Kopf des männlichen Op- fers mit Glatze mit dieser Säge aufgeschnitten wird, Die Haut, die Poren und die Behaarung des auf- geschnittenen Kopfes (Nahaufnahme in 29.58) und das Blut, welches neben den Kopf des Opfers auf die Liegefläche spritzt (Zeitzähler 30.06), wirken echt. Während der Handlung läuft Blut zunächst als Rinnsal an der Säge herunter und spritzt mit fortdauerndem Sägen in grossen Mengen herum. Dabei bildet sich im Laufe der Szene eine Blutlache um den Kopf des Opfers (Zeitzähler 30.14). Während der Täter bei der Handlung diabolisch grinst, schreit das Opfer vor Schmerz und versucht sich erfolg- los zu wehren. Zum Schluss der blutigen Szene sieht man Hirnmasse am Sägeblatt. Auch bei dieser Szene erfolgen häufige Kameraschnitte (Wechsel von Sicht Täter auf Sicht Opfer und umgekehrt). Das Aufschneiden des Kopfes ist sehr plastisch während fast einer halben Minute (bis 30:32) darge- stellt. Ebenfalls sieht man – […] – sehr deutlich, wie die Säge den Kopf durchringt (ab Szene 30.00). Am Schluss der Szene werden die brechenden Augen des Opfers in Nahaufnahme und anschlies- send das Bild des aufgeschnittenen Kopfes von weiter weg gezeigt (Szene 30.31). Dabei wirken die Wunde am Kopf und die herausgetretene Hirnmasse im Standbildmodus realitätsgetreu. Die nächste angeklagte Szene beinhaltet eine Tötung durch Erwürgen. Der Täter wird in der Dunkel- heit von einem Auto angefahren (Zeitzähler 33.40), ein Motorradfahrer will ihm helfen. Darauf erwürgt der Täter den Motorradfahrer (Zeitzähler 34.00 bis 34.25), wobei die Kamera die Handlung von wei- tem her filmt. Das Leiden des Motorradfahrers bei der Tötung ist infolge der Dunkelheit und der Ka- meraeinstellung nicht sichtbar. Der Körper des Täters verdeckt die Sicht auf das Opfer und es ist für den Betrachter nicht zu sehen, was mit dem Opfer geschieht. Dies wird einzig durch gurgelnde Geräusche des Opfers angedeutet. Die Szene dauert nur kurz. In Zeitzähler 34.29 ist der Täter be- reits wieder auf den Beinen. Bei Szene 48.26 telefoniert ein Kindermädchen namens Peggy in einem Haus mit ihrer Vorgesetzten („Madam“) und erhält Anweisungen, dass sie erst zu Bett gehen soll, wenn Emily nach Hause zurück- gekehrt sei. In 48.50 schwenkt die Szene auf eine Türe, die vom Kindermädchen geöffnet wird. Ein Beagle-Hund namens Blitz geht nach draussen, das Kindermädchen ruft ihm hinterher. Bei 49.17 er- 18 hält das Kindermädchen unvermittelt einen Axtschlag auf den Kopf, es schreit und Blut läuft ihm vorne am Kopf herunter. Diese Sequenz ist kurz und dauert bis 49.22. Bei 01.14.50 ist der Kopf einer Frau in einem Gasbackofen sichtbar. Das Leiden des Opfers ist plastisch dargestellt: Man sieht, wie die Frau in den Flammen Mühe mit Atmen hat, sich in ihrem Gesicht Blasen bilden, die Haut rot wird und die Haare ansengen. Zudem hört man ein Zischen, als das Opfer mit seinem Gesicht den Backofen berührt. Die gesamte Szene dauert bis 01.15.12 [bis 1.15.45], wobei das Opfer zum Schluss immer noch lebt (was daran ersichtlich ist, dass es danach einem Kind zu Hilfe kommt). Bei 01.16.01 [Die beschriebene Szene dauert von 1.15.45 bis 1.15.55] wird schliesslich eine Tötung mit einer Schere gezeigt: Die Frau, die das Gesicht im Gasbackofen verbrannt hat, kommt dem Kind zu Hilfe, das vor dem Täter aus einem Fenster flüchten will. Sie sticht mit einer Schere in den Nacken des Täters; die blutige Wunde ist kurz sichtbar. Es handelt sich lediglich um eine kurze Szene, welche sich aber in den Gesamtkontext einfügt. Subsumtion Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass der Film eine grosse Anzahl an Szenen mit Gewalt enthalte. Dabei seien vor allem die beiden Sequenzen mit dem Durchbohren und Durchsägen von Köpfen an Gefühlskälte und Erbarmungslosig- keit kaum zu überbieten. Die Eindringlichkeit des Bohrens durch den Kopf sei durch den gut sichtbaren Ein- und Austritt des Bohrers dargestellt. Das Aufsägen des Kopfes eines Menschen mittels einer Kreissäge wirke durch die lange Dauer der Szene, die anhaltende verzweifelte Gegenwehr des Opfers, die realitätsnahe An- sicht der Schnittstelle und das austretende Blut bzw. die Hirnmasse besonders bru- tal. Die gelegentlichen Kameraschwenks zwischen Opfer und Täter würden dabei an der Intensität der beiden Darstellungen nichts zu ändern vermögen. Diese bei- den Sequenzen würden denn auch klar den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. Die übrigen angeklagten Szenen seien für sich alleine genommen weit weniger brutal als die beiden ersten Szenen und könnten auch in einem nor- malen Krimi spielen. Indes sei insbesondere bei der Szene mit dem Motorradfahrer der Kontext brutal, indem eine helfende Person angefallen und getötet werde. Die- se übrigen Szenen könnten per se nicht als gewaltverherrlichend bezeichnet wer- den, würden sich aber nahtlos in den Gesamtkontext des Filmes einfügen. Der Film enthalte verschiedene mehr oder weniger brutale Gewaltszenen und der Zuschau- er, der sich solche Gewaltdarstellungen anschauen wolle, werde bei Laune gehal- ten, indem über den gesamten Film verteilt ebensolche Szenen erscheinen. So rei- che es denn auch, wenn bloss eine Szene den Tatbestand von Art. 135 StGB erfül- le, auch wenn der restliche Film harmlos sei. Insgesamt seien auch diese Szenen im Gesamtzusammenhang des Filmes als Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu betrachten. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte im Rahmen seines Plädoyers vor, dass bei der Beurteilung miteinbezogen werden müsse, dass die Bestimmung von Art. 135 StGB einem Wertewandel unterliege. Er verwies unter anderem auf die Homepage www.fsk.de und führte zudem aus, dass die Filme sowohl im Internet als auch in Onlineshops frei zugänglich und erhältlich seien. Wie bereits in Ziffer 12.3 aufgeführt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt wer- den, da für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist, ob ein Film im Videohandel 19 frei erhältlich ist oder im Fernsehen, Kino oder an Filmfestivals gezeigt wurde. Glei- ches gilt für Hinweise, wie sie teilweise auf den Film-Covern enthalten sind, wie zum Beispiel die FSK Freigabe. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz wird insbesondere in der ersten und in der zweiten Szene besonders grausame Gewalt dargestellt, indem dem weiblichen Opfer in den Kopf gebohrt und dem männlichen Opfer der Kopf mit einer Säge aufgeschnitten wird. Den Opfern werden erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt, was diese Szenen besonders grausam macht. Die Szenen werden realis- tisch dargestellt und sind der Kammer in besonderer Erinnerung geblieben. Die Kammer ist der Auffassung, dass in der Szene, als der Kopf einer Frau in einem Gasbackofen sichtbar wird, ebenso Gewalt in einer eindringlichen und grausamen Form dargestellt wird. Dass die Kamera in den einzelnen Szenen vom Opfer zum Täter und wieder zurück schwenkt und nicht die ganze Zeit auf die eigentliche Ge- walttätigkeit gerichtet ist, vermag auch für die Kammer an der Intensität der Dar- stellungen nichts zu ändern. Aufgrund der nochmals hervorgehobenen Szenen in Kombination mit den übrigen Szenen entsteht der Gesamteindruck eines grausa- men und brutalen Films. Die Kammer schliesst sich damit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Diese hat sich eingehend mit den angeklagten Szenen auseinandergesetzt. Ih- re Ausführungen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die angeklagten Szenen insgesamt als Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren sind. 12.3.2 «Die Geisterstadt der Zombies» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330120. Anklage Angeklagt sind folgende Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Ge- sichtsverletzung mit Kette (Zeitzähler 03.32), an Wand genagelt und Tötung mit Säure (Zeitzähler 05.30); Augen herausreissen (Zeitzähler 17.30); Tötung von Mut- ter durch Säure vor Kind (Zeitzähler 28.20); Tötung von Frau durch Hund (Zeitzäh- ler 01.04.00). Ersteller Sachverhalt Ab Beginn des Filmes wird eine Szene gezeigt, die in einem Hotel in Louisiana im Jahr 1927 spielt. Männer rudern in einem mit Fackeln beleuchteten Boot über ein Gewässer. In Szene 03.05 gehen diese Männer im Hotel die Treppe hoch in einen Korridor hinein. Im Hotel ist es dunkel. Die mitgeführ- ten Fackeln beleuchten die Szene. Bei Zeitzähler 03.23 dringen die Männer in das Hotelzimmer eines Malers ein. Einer der Männer führt die Gruppe an und schlägt bei 03.40 mit einer Kette in das Gesicht des Opfers, welches aufschreit. Das Gesicht des Opfers wird in Nahaufnahme gezeigt. Es ist eine breite klaffende Wunde an der Wange sichtbar, die vom Haaransatz vor dem Ohr bis zum Mund reicht. Blut läuft aus dieser in Grossaufnahme gezeigten Wunde am Hals des Opfers herunter (bis Zeitzähler 03.44). Die Wunde sieht echt aus. Der Täter sagt zum Opfer, es habe die Warnung miss- achtet, weshalb es jetzt bestraft werde. Die Szene schwenkt auf das vom Opfer gemalte Bild, welches am Boden liegende Menschen zeigt. Das Opfer schreit unter den mehrfachen Schlägen der Kette auf 20 (bis Zeitzähler 03.50), wobei diese Schläge akustisch hörbar, aber im Film nicht zu sehen sind. Die ganze Szene ist in warmen Brauntönen (Sepia) gehalten. In Szene 04.45 drücken zwei Männer einen anderen, bereits an der Wange verwundeten Mann an ei- ne Felswand und halten ihn fest. Der Mann leistet keine grosse Gegenwehr, er stöhnt benommen. Das Gurgeln von Wasser ist zu hören. Ab 05.05 nagelt ein Mann das Opfer an den Unterarmen, am linken Handgelenk, an die Wand. Beim ersten kräftigen Schlag tritt der Nagel in den Arm ein (05.06), was sehr echt aussieht. Das Opfer schreit laut auf. In Zeitzähler 05.10 spritzt Blut in einer Fontäne aus dem Arm des Mannes. Die Nahaufnahme des Armes wird von Zeitzähler 05.05 bis 05.12 und 05.16 bis 05.18 gezeigt. Das Opfer schreit fortwährend. In Zeitzähler 05.19 wird das Gesicht des lei- denden Mannes mit der blutüberströmten Wunde an der Wange gezeigt, er kneift schmerzverzerrt die Augen zu, sein Kopf sinkt auf die Brust (05.22). Ab 05.23 wird auch das rechte Handgelenk des röchelnden Mannes an die Wand genagelt, wobei dieses Bild von weiter weg her aufgenommen ist. Er wird schliesslich durch Säure getötet; man sieht, wie er sich auflöst und hört seine Schreie, als ihm die Säure angegossen wird. Als die Szene auf das Gesicht schwenkt, bewegt sich die Person nicht mehr. Sie wirkt im Standbild eher wie eine Puppe. Das Gesicht schäumt und durch die Säure steigt Rauch auf (05.51), diese Szene dauert bis 06.30. Bei Szene 17.00 berührt eine männliche Person eine tropfende Felswand, die sich am Ort der Berührung auflöst und ein handgrosses Loch freigibt. Durch dieses Loch greift plötzlich eine schlammverschmierte Hand und legt sich über das Gesicht der davorstehenden Person. Diese schreit markerschütternd während der gesamten Szene. Der Zeigefinger der Hand drückt in die Augenhöhle des Opfers. Dessen Auge tritt unter schmatzenden Geräuschen heraus (Zeitzähler 17.34) und es blu- tet. Die Szene dauert bis 17.35. Die Szene ab 26.50 spielt sich in einem Bestattungsinstitut ab. Es ist ein Mädchen in einem Korridor zu sehen, an welchem ein Mitarbeiter eine zugedeckte Leiche vorbeischiebt. Ab 27.10 wird eine Frau gezeigt, die einem auf der Bahre liegenden verstorbenen Mann einen Rosenkranz in die Hände legt. Unmittelbar daneben liegt auf einer Bahre ein schlammverschmierter, entstellter verstorbener Mensch, der bis zum Hals in einer Plastikhülle steckt. Der Kopf des Menschen ragt aus der Hülle. Darauf dreht sich die Frau um, erblickt etwas hinter der Bahre mit dem schlammverschmierten Men- schen und schreit entsetzt (27.33). Die Kamera schwenkt hin und her zwischen dem Mädchen im Kor- ridor (27.35 und 27.39), welches den Schrei hört und „Mami“ ruft sowie einem grossen Gefäss, das im Begriff ist, umzukippen und aus dessen Öffnung eine klare Flüssigkeit läuft (27.36). Das Mädchen be- tritt den Raum und sieht schemenhaft den schlammverschmierten Menschen, den anderen verstorbe- nen Mann auf der Bahre und schliesslich ihre am Boden liegende, bewusstlose Mutter. Auf deren Ge- sicht tropft die Flüssigkeit aus dem grossen, zwischenzeitlich umgekippten Gefäss. Dort, wo die Flüs- sigkeit auftritt, bilden sich Blasen und steigt Rauch auf (28.00). Das Gesicht der Mutter wird in Gros- saufnahme gezeigt und sieht echt aus (28.06). Es färbt sich rot und anschliessend grau, wo die Flüs- sigkeit auftritt und schäumt. Das Auflösen des Gesichts wirkt sehr plastisch (28.21). Die Szene schwenkt immer wieder zum entsetzten Mädchen und zum entstellten Toten auf der Bahre (28.26). Ab 28.33 frisst die Säure ein Loch in die Stirn der Mutter und Blut breitet sich aus, das von Farbe und Konsistenz her echt wirkt (28.35). Das Blut-Säure-Gemisch läuft auf das Mädchen zu (28.55), wel- ches erfolglos versucht, aus dem Raum zu flüchten. Die Szene dauert bis 29.49. Danach kann das Mädchen eine Türe öffnen, aus welcher ein übel zugerichteter, im Gesicht verstümmelter Mann in Richtung des Mädchens taumelt. Das eine Auge ist eine blutige Höhle, das andere Auge und den Mund hat der Mann geöffnet. Daneben ist ein weiterer Mann mit Narben im Gesicht sichtbar. Das Mädchen schreit. Die Szene endet 29.55. 21 Sodann läuft bei 01.03.51 stossweise Blut aus der Kehle einer Frau, welche blind ist. Am Ende der Szene ist in Nahaufnahme sichtbar, wie ein Hund dieser Frau in die Kehle und das Ohr beisst. Er reisst die Haut an der Hälfte des Halses ab, während die Frau markerschütternd schreit und viel Blut stossweise aus der Kehle fliesst. Die Szene wird vom Geräusch fliessenden Wassers untermalt. An- schliessend beisst er ihr das Ohr ab, wobei auch hier viel Blut fliesst (01.04.13). Das Blut sieht von der Farbe und Konsistenz her auch in Nahaufnahme lebensecht aus. Die Szene endet in 01.04.21. Subsumtion Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei den beschriebenen Szenen zwar um eher kurze Sequenzen handle, welche jedoch den Tatbestand der Gewaltdarstellungen allesamt erfüllen würden. Die Ereignisse würden sehr lebens- echt wirken; es handle sich um professionelle Bilder, die von einem echten Ge- schehen nicht unterscheidbar seien. Dies ergebe sich insbesondere aus der Be- trachtung der Standbilder. Das Leiden des Mannes, der an die Wand genagelt werde, sei plastisch dargestellt. Wunden seien deutlich und aus der Nähe während längerer Zeit sichtbar und es fliesse viel Blut. Die Szene, wo die Mutter vor dem Kind durch Säure aufgelöst werde, füge sich in den Kontext des Filmes ein, wel- cher im wesentlichen Gewalt zeige. Auch die Szene mit dem Hund, welcher die Frau zu Tode beisse, erfülle den Tatbestand der Gewaltdarstellungen; die Sequenz sei nebst ihrer Blutigkeit auch deshalb besonders brutal, weil die Frau blind sei und darum nicht sehe, was auf sie zukomme und sich nicht wehren könne. An dieser Gesamtwürdigung ändere nichts, dass ein Opfer im Standbild bei genauer Betrach- tung puppenhaft wirke. Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, dass es an der Eindringlichkeit der Gewaltdarstellungen fehle. Es werde auch kein sadistischer Anreiz gezeigt oder ei- ne zu bejahende Anteilnahme geweckt, weshalb es an der Verletzung der Men- schenwürde fehle. Der Film werde nicht von Gewalt beherrscht. Zu Beginn des Filmes wird dem Opfer mit einer Kette in das Gesicht geschlagen und eine breite klaffende Wunde wird sichtbar. Kurz darauf (ab Zeitzähler 05.05) wird das Opfer an den Unterarmen, am linken Handgelenk, an eine Wand genagelt. Der Film beginnt somit bereits mit der Darstellung von grausamer Gewalt. Dem Op- fer werden offensichtlich grosse Schmerzen im Gesicht und an den Unterarmen zugefügt. Die Schreie und das Stöhnen vor Schmerzen des Opfers sind deutlich erkennbar. Bei der Beurteilung der Eindringlichkeit geht es um die Frage der Wir- kung der Gewaltdarstellung auf den Betrachter. Diese, aber auch die weiteren ge- waltsamen Szenen werden realistisch dargestellt und der Schmerz der Opfer ist nachempfindbar. Es handelt sich um schmerzerfüllte und brutale Szenen. Aufgrund des Gesamtbildes bzw. des Gesamteindrucks, den die einzelnen Szenen hinterlas- sen, gelangt die Kammer zum Schluss, dass es vorliegend um die Darstellung gro- ber Gewaltszenen und derer Ergötzung geht. Damit liegt auch eine schwere Verlet- zung der Menschenwürde vor. Die Kammer erachtet den Tatbestand von Art. 135 StGB als erfüllt und schliesst sich deshalb den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. 12.3.3 «Ein Zombie hing am Glockenseil» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330330, Cover B. 22 Anklage Angeklagt sind folgende Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Mehrfa- che Tötungsszenen (Zeitzähler 30.56 und 01.05.56); Erhängen (Zeitzähler 39.15); Tötung mit Bohrmaschine Bohrer durch Kopf (Zeitzähler 51.00). Erstellter Sachverhalt Ab Zeitzähler 29.15 (statt 39.15) fühlt sich ein küssendes Paar beobachtet, zündet die Scheinwerfer seines Wagens an und sieht einen Zombie am Seil hängen, ohne dass gezeigt wird, wie das passiert ist (bis 29.33). Diese Szene steht in Zusammenhang mit der folgenden Szene: Der baumelnde Zombie starrt die Frau an. Ab 30:18 beginnt diese Frau unter dem Blick des Zombies, der nun die Augen geöffnet hat, aus den Augen zu bluten und aus dem Mund zu schäumen. Der Zombie hat die Augen blutrot umrändert, er ist bleich geschminkt. Die Frau schreit, als sie in die Au- gen des Zombies blickt. Unter Würgegeräuschen quellen blutige Eingeweide aus ihrem Mund hervor. Das Austreten der Eingeweide wird während längerer Zeit und in Nahaufnahme gezeigt (31.09 [be- reits ab 30:50], Mund und Eingeweide in Nahaufnahme). Der männliche Begleiter der Frau versucht verzweifelt, aber erfolglos, aus dem Wagen auszusteigen. Sodann wird dem männlichen Begleiter der Frau von einer Hand das Hirn aus dem Hinterkopf gerissen. Die Tötung des Mannes, die Wunde und sein blutiger Hinterkopf werden in Nahaufnahme gezeigt (ab Zeitzähler 31.21). Das bleich rosafarbe- ne, leicht schleimig glänzende Eingeweide der Frau sowie die Hirnmasse und die Wunde am Hinter- kopf des Mannes sehen echt aus. In der Bewegung erscheinen diese Körperteile von der Konsistenz her für den Zuschauer echt. In 53.30 [ab 54:13] betritt eine junge Frau eine Garage und nimmt eine Flasche an sich, die getrock- nete und zerstossene Pflanzenteile, mutmasslich Cannabis, enthält. Sie trifft auf einen Mann, der im Auto sitzt und diskutiert mit ihm. Danach stösst ein weiterer, älterer Mann – offensichtlich der Vater der jungen Frau – hinzu und beginnt mit dem Mann zu kämpfen, der zuvor im Auto gesessen hat (54.50). Er schlägt ihm den Mund blutig. Mit dem Körper setzt das taumelnde Opfer einen Bohrer in Bewegung. Ab 56.00 [bereits ab 55:20] (statt wie in der Anklage bei 51.00) wird sodann eine Nahaufnahme einer Tötung gezeigt. Insbesondere ist in Grossaufnahme sichtbar, wie der Täter sein Opfer mit dem Kopf voran gegen eine laufende Bohrmaschine drängt. Man sieht im Detail, wie die Spitze des Bohrers seitlich am Kopf des Opfers vor dem Ohr ansetzt und am anderen Ende wieder austritt. Das Opfer blutet, versucht sich gegen den Griff des Mannes zu wehren und schreit dabei aus Leibeskräften. Der Kopf des Opfers, die Haare, Poren, die Wunde und das Blut sind von echten Körperteilen und - flüssigkeiten nicht zu unterscheiden (vgl. Grossaufnahme ab 56.12). Insbesondere wird durch das nicht bloss hörbare, sondern bildlich sichtbare Schreien gezeigt, wie das Opfer den Schmerz beim Eintritt des Bohrers in den Schädel erlebt. Dabei tritt Blut in grösseren Mengen aus der Wunde und der Wundrand franst aus (56.17). Beim Austritt des Bohrers aus dem Kopf schwitzt das Opfer im Ge- sicht (56.22 bis 56.25). Die Szene schwenkt nochmals auf den blutverschmierten Kopf des Opfers in Grossaufnahme, die zeigt, dass der Bohrer durch den Kopf ein- und wieder austritt. Die Augen des Opfers sind nun geschlossen (56.26). Die Szene endet in 56.31. Schliesslich ist bei 01.05.56 ersichtlich, wie eine Frau und ein Junge nachts aus dem Auto steigen und sich zu ihrem Haus begeben. Es ist neblig. Ein plötzlich von hinten erscheinender Zombie mit of- fenen Wunden im Gesicht und schielenden Augen, als Mensch dargestellt, reisst der Frau vor der Haustür vor den Augen des Kindes das Hirn aus dem Kopf. Dieser Vorgang ist in Nahaufnahme eini- ge Sekunden sichtbar (01.05.55 bis 01.06.12). Die Frau schreit markerschütternd. Hirnmasse tritt zwi- 23 schen den Händen des Zombies hervor. Für einen kurzen Augenblick ist der nackte Schädel der Frau mit der echt scheinenden Wunde sichtbar, bevor diese hinfällt. Danach zeigt der Film die Hand des Zombies mit dem Skalp in der Hand (01.06.12). Im Hintergrund ertönt unheimliche Musik. Subsumtion Der Verteidiger brachte auch hier vor, dass es an der Eindringlichkeit fehle. Die Frau in der zweiten Tötungsszene sei sofort tot, sie habe nicht gelitten. Auch die Frau, welche ihre Eingeweide erbreche, zeige keine Regung und winde sich nicht. Es handle sich nicht um ein Zufügen von körperlichen Leiden, welches durch die Frau wahrgenommen worden wäre. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Als der Frau vor der Haustüre vor den Augen des Kindes das Hirn aus dem Kopf gerissen wird, schreit diese marker- schütternd. Die Vorgänge sowie die Wunden werden jeweils in Grossaufnahme dargestellt, sind blutig und lebensecht. In der ersten Szene schreit die Frau, als sie in die Augen des Zombies blickt. Unter Würgegeräuschen quellen blutige Einge- weide aus ihrem Mund hervor. Diese Szene ist besonders grausam und ekelerre- gend. Die Personen in dieser Szene wirken sehr echt und es handelt sich um eine realistische Darstellung. Dass die Frau in dem Moment kein schmerzverzerrtes Gesicht zeige und nicht vor Schmerzen schreie, vermag daran nichts zu ändern, wurde doch kurz zuvor noch ein küssendes Paar gezeigt. Die Darstellung wirkt auf den Betrachter nicht als offensichtlich überzeichnet oder unrealistisch. Darüber hinaus vertritt die Kammer die Auffassung, wonach Darstellungen mit Zombies oder zombieähnlichen Wesen als Täter oder Opfer unter Art. 135 StGB fallen kön- nen, soweit sie menschenähnlich dargestellt werden, d.h. menschenähnliche Kör- per respektive Züge aufweisen würden (vgl. auch Ziff. 12.2.2). Gestützt auf die Visionierung ist insbesondere auch auf die Tötungsszene mit der laufenden Bohrmaschine hinzuweisen. In Grossaufnahme wird gezeigt wie der Täter sein Opfer mit dem Kopf voran gegen eine laufende Bohrmaschine drängt. Im Detail ist sichtbar, wie die Spitze des Bohrers seitlich am Kopf des Opfers ansetzt und am anderen Ende wieder austritt. Das Opfer blutet, versucht sich gegen den Griff des Mannes zu wehren und schreit dabei aus Leibeskräften. Dem Opfer wer- den erhebliche Leiden zugefügt und die Szene wirkt aufgrund ihrer Intensität be- sonders grausam, weshalb sie der Kammer speziell in Erinnerung geblieben ist. Die angeklagten Szenen erfüllen demnach den Tatbestand von Art. 135 StGB und die Kammer schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. 12.3.4 «Man-Eater» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330180. Anklage Angeklagt sind folgende Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Zwei Szenen, die Tötung mit Axt zeigen (Zeitzähler 06.12 und 01.26.00); mehrfache Szenen mit Kannibalismus nach Tötung (Zeitzähler 50.40 und 01.22.00); Erhän- gung (Zeitzähler 56.39); Tötung durch Ersticken (Zeitzähler 01.13.45); Tötung Frau und Entnahme Fötus (Zeitzähler 01.15.00). 24 Erstellter Sachverhalt In Szene 05.50 sonnt sich ein junger Mann mit Jeans bekleidet und nacktem Oberkörper rücklings am Strand. Er trägt einen Kopfhörer und hält die Augen geschlossen. Eine unbekannte, im Film nicht ge- zeigte Person nähert sich und hebt ein Küchenbeil, in welchem sich das Opfer spiegelt (06.13). Die Atmung dieser Person tönt schwer, wie wenn jemand eine Gasmaske trägt. Das Opfer erblickt den Täter und Schreit angsterfüllt. Der Täter haut dem Opfer das Beil mit Wucht in die Stirn (06.15 ff.), wo es stecken bleibt. Man sieht zwei Sekunden aus der Nähe, wie die Axt in der Stirn steckt (06.18 f.). Der gesamte Kopf des Opfers ist blutig, die Knochen an der Stirn zersplittert. Die Wunde mit dem dar- in steckenden Beil sieht auch im Standbildmodus lebensecht aus. Ab Szene 49.33 ist eine Frau in einem Raum im Dunkeln sichtbar, die sich vor etwas ängstigt. Ein Mann betritt den Raum und sagt der Frau, sie müsse keine Angst haben, er passe schon auf. Er hält eine Laterne und ein Küchenbeil in den Händen. Sein Oberkörper ist bis auf eine Wund-Bandage nackt (49.51). Der Mann schliesst die knarrende Tür und der nachfolgende Täter, der hinter der Türe steht und böse dreinblickt und den Kopf zur Frau dreht, wird eingeblendet. Schweiss läuft dem Täter das Gesicht herunter und seine Haut sieht aus, als ob sie verbrannt wäre. Draussen blitzt es. Die Ka- mera blendet kurz den Mann ein, der zuvor den Raum verlassen hat. Als die Frau um Hilfe schreit, eilt er zurück (50.08). Er betritt mit erhobenem Beil den Raum und stürzt sich auf den Täter (50.22). Der Täter ist dem Mann überlegen und stösst ihn zu Boden. Auf dem Boden ringen die beiden Männer miteinander (50.38). Der Täter beisst dem Mann, der aufschreit und zappelt in den Hals. Die Szene ist aufgrund der Dunkelheit nicht gut sichtbar. Die Wunde wird kurz in Nahaufnahme gezeigt (50.43). Sie wirkt nicht echt, sondern wie geformter Gips mit künstlicher roter Farbe. Die Kamera schwenkt auf den Täter, der ein echt wirkendes rohes Stück Fleisch zwischen den Zähnen hat. Sein Mund ist blutig (50.44). Darauf wird das Opfer gezeigt, das mit weit geöffneten Augen zusammen sackt. Blut läuft in grossen Mengen aus seinem Hals. Diese Szene sieht nun im Gegensatz zur Wunde in Nahaufnahme echt aus. Sie ist untermalt mit dramatischer Musik. In Szene 55.40 zeigt die Kamera unter dramatischer Orgelmusik ein in fahles Licht gehülltes Trep- penhaus. Der Wind heult unheimlich. Zwei Männer und zwei Frauen befinden sich unten an der Trep- pe (55.50). Deren ängstliche Gesichter werden in Nahaufnahme gezeigt. Ab 56.09 ist eine Hand zu sehen, welche oben im Treppenhaus einen Strick an das Geländer knüpft. Die Personen machen sich auf, um sich im ersten Stock umzusehen. Sie werden von oben gezeigt (56.36). Bei 56:39 erhängt sich die Frau, indem sie mit einem Seil um den Hals in das Treppenhaus hinunter springt. Die vier Personen im Parterre erschrecken und eilen zur Seite. Die vier Personen betrachten die Frau, die am Seil hängt. Der Frau läuft mit etwas Blut vermischter Speichel aus dem Mund. Ihre Augen sind weit geöffnet (56.56). Die Frau äussert keinen Laut und scheint während des Hängens am Seil auch nicht zu leiden. Sie ist nach dem Herunterfallen offenbar sofort tot. Die Männer schneiden die Frau los (57.11). Die Szene endet 57.34. Ab Szene 01.11.40 kommt der Täter laut atmend wie durch eine Maske auf ein Paar zu, das sich in einer Grabeshöhle befindet. Der Mann appelliert an den Täter, er solle sie in Frieden lassen, sie hät- ten ihm nichts getan und seine Frau sei schwanger. Darauf blendet der Film in die Vergangenheit des Täters zurück, der auch einmal ein Kind hatte. In dieser Szene wird gezeigt, wie der Täter, seine Frau und sein Kind auf einem Boot im Meer treiben. Bei 01.13.45 sollte gemäss Anklageschrift bzw. Visio- nierungsbericht eine Tötung durch Ersticken ersichtlich sein, was indes nicht der Fall ist. An der er- wähnten Stelle steckt der Täter seiner Frau im Boot ein Messer in den Bauch, die Frau schreit. Dieser Vorgang wird jedoch nicht deutlich gezeigt, man sieht lediglich, dass die Frau aufschreit, als der Mann 25 zusticht und Blut zwischen ihren Händen hervorquillt und sich ihre Kleidung am Bauch blutig färbt. Auch die Wunde selber ist nicht sichtbar, da sich die Frau ihre Hände davor hält. 01.15.00 [bereits ab 01.14.00]: Die Szene schwenkt zurück auf die Grabhöhle. Der Täter sticht zunächst auf den Mann ein (01.14.12), wobei das Messer in der Brust des Mannes stecken bleibt. Danach greift er die schreiende Frau an und würgt sie. Anschliessend greift er der Frau – wobei dies nur andeutungsweise sichtbar ist – an den Unterleib. Die Frau schreit und der Mann zieht schliesslich einen Fötus heraus (01.15.11), der an einer Nabelschnur hängt. Der Kopf des Fötus wird nicht ge- zeigt. Der Fötus ist lediglich als blutiges Bündel sichtbar. Der Täter beisst in den Fötus (01.15.18). Es ist hier lediglich kurz sichtbar, wie er einen Teil in den Mund nimmt. Während der Szene ertönt drama- tische Orgelmusik. 01.22.00: Zwei Frauen sitzen ängstlich auf einem Dachboden. Plötzlich wird die eine Frau von einem auf dem Dach sitzenden Täter an den Haaren durch das Dach hindurch nach oben gezogen. Die Frau erleidet Verletzungen am Kopf und blutet, als ihr Kopf durch das Dach tritt (01.22.02). Sodann beisst der Täter der Frau in den Hals. Die grosse Wunde wird während mehreren Sekunden in Nahaufnah- me gezeigt. Die Frau ist im Gesicht und am Hals blutüberströmt und schreit (01.22.15). Das Leiden der Frau, als sie gebissen und Blut aus der Wunde tritt, die Wunde selbst sowie die Haut an der Wun- de wirken echt. Die Szene wird erneut begleitet von Orgelmusik. In 01.25.50 flüchtet eine Frau aus einem Brunnen. Sie ist mit einem Seil gefesselt und versucht die Fesseln zu lösen. Der Täter hält sich am Seil fest, kommt ebenfalls aus dem Brunnen und zieht die Frau zu sich hin. Unvermittelt wird der Täter getötet. Ein anderer Mann schlägt ihm einen Pickel in den Bauch (01.26.10), wobei die Haut, die Poren und die Behaarung an der Stelle, an der der Täter getroffen wurde, echt aussehen. Die Wunde, aus der stossweise Blut und Eingeweide heraus quellen, ist während einiger Zeit in Grossaufnahme sichtbar (01.26.20 ff.). Alsdann steckt der verletzte Täter seine eigenen Eingeweide in den Mund (01.26.48) und bricht schliesslich tot zusammen (01.26.58). Subsumtion Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass der Film im Gesamtkontext bru- tal und grausam sei; ab Beginn des Films (Szene bei 06.12) würden regelmässig wiederkehrend gewalttätige Sequenzen eingeschoben. Das Blut aus den Wunden sei gut sichtbar und es fliesse jeweils eine grosse Menge Blut. Einige Szenen seien im Vergleich zu anderen Szenen weniger brutal, so etwa das Erhängen der Frau im Treppenhaus. An der rechtlichen Würdigung würde das jedoch nichts ändern. Be- sonders grausam sei die unvermittelte Tötung des am Strand liegenden Mannes mit einer Axt. Einen bleibenden Eindruck hinterlasse auch die Szene mit der in Nahaufnahme gezeigten schrecklichen Wunde, nachdem der Vampir einem Mann den Hals aufgebissen habe. Die physisch gezeigten Leiden des Mannes, der einen besonders blutigen Tod erleide, würden eindringlich wirken. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen aus folgenden Gründen vollumfänglich ansch- liessen: Nach Visionierung des Filmes ist die Szene zu Beginn des Filmes noch einmal her- vorzuheben. Es wird ein am Strand liegender junger Mann gezeigt, der Musik hört. Unverhofft nähert sich diesem eine unbekannte Person mit einem Küchenbeil. Als das Opfer den Täter erblickt, schreit es angsterfüllt. Das Opfer kann dem Täter aber nicht entkommen und dieser haut dem Opfer das Beil mit voller Wucht in die Stirn, wo es stecken bleibt. Es ist sichtbar, wie die Axt in der Stirn steckt. Der ge- 26 samte Kopf des Opfers ist blutig und die Knochen an der Stirn sind zersplittert. In dieser Szene wird reine Gewalt gezeigt. Sie ist grausam und brutal. Die Wunde sieht echt aus, wodurch sie eindringlich wirkt. Der Verteidiger brachte vor, dass die Vorinstanz zur Szene, in der ein Stück Fleisch aus dem Hals gebissen werde, ausgeführt habe, dass dies aufgrund der Dunkelheit nicht gut sichtbar sei und die Wunde nicht echt wirke. Dies widerspreche jedoch der vorgenommenen Subsumtion. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschlies- sen, wonach die Wunde nicht echt wirkt. Jedoch ist der Vorinstanz darin zuzustim- men, dass das Stück Fleisch, welches der Täter zwischen den Zähnen hat, echt aussieht. Die Szene, als das Opfer zusammensackt und grosse Mengen Blut aus seinem Hals laufen, sieht ebenfalls realistisch und echt aus. Die Kammer kommt zum Schluss, dass nicht alle Szenen die gleiche Intensität an Brutalität und Grausamkeit aufweisen, sie im Gesamtkontext den Tatbestand von Art. 135 StGB aber dennoch klar erfüllen. 12.3.5 «Dawn of the Dead» 2007 XT Video Entertainment, Best-Nr. 330260, Version Ultimate Final Cut. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Mehrfache Szenen, die Erschiessungen zeigen, unter anderem Erschiessen in den Kopf (insbesondere Zeitzähler 10.19 und 02.29.41); Tötung mit Hammer auf den Kopf (Zeitzähler 31.35); Tötung durch Überrollen mit Lastwagen (Zeitzähler 01.21.30); Tötung mit Schwert in Kopf (Zeitzähler 02.15.46); Enthauptung (Zeitzähler 02.16.08); Enthaup- tung eines Kindes (Zeitzähler 02.16.16); Kannibalismus (Zeitzähler 02.23.18). Erstellter Sachverhalt Ab Zeitzähler 08.25 wird ein Haus von der Polizei gestürmt und mehrere Personen werden mittels Schuss in den Kopf erschossen, wobei das Loch im Kopf jeweils gezeigt wird. Dabei durchsuchen bewaffnete Leute ein Haus und es wird herumgeschossen. Ein Mann wird getötet, indem ihm in den Kopf geschossen wird (10.19). Der Kopf platzt dem Mann regelrecht weg, wegspritzende Hirnmasse und Blut ist kurz sichtbar und eine Frau schreit wegen dieses Anblicks. 31.35: Es ist ein Gerangel unter Männern auf freiem Feld sichtbar, zwei Frauen schauen hilflos zu, im Hintergrund läuft Action-Musik. Der eine Mann scheint aufgrund seiner bleichen Schminke ein Zombie in Menschengestalt zu sein, zumal sich bereits in den Szenen zuvor (ab 29.00) bleich geschminkte Zombies in Menschengestalt ruckartig fortbewegen. Dem anderen Mann gelingt es, den am Boden liegenden Hammer zu ergreifen und er schlägt damit auf den Kopf des Zombies. Der Kopf ist beim Schlag sichtbar, ebenso die Risse im Schädel und danach der tot am Boden liegende Zombie- Mensch. Am Schädeldach ist etwas Blut zu sehen (31.59). In Szene 01.19.24 prallt ein fahrender Lastwagen gegen eine Frau und hält neben einem anderen Lastwagen, in welchem eine Frau und ein Mann rangeln. Der Lastwagenfahrer schiesst der Frau in den Kopf, Blut spritzt auf den darunter befindlichen Mann. Danach macht sich ein Zombie-Mensch am Lastwagenfenster dahinter zu schaffen, worauf der Mann im Lastwagen ihm zweimal in den Kopf schiesst (01.20.14). Die Männer mit den beiden Lastwagen fahren los (01.21.13). Ab 01.21.30 sind 27 mehrere Zombie-Menschen sichtbar, die sich ruckartig auf den Lastwagen zubewegen. Ein Zombie- Mensch wird durch Überrollen mit einem Lastwagen getötet. An der Stelle, wo sich der Kopf des Zombies befindet, bleibt ein grosser blutiger Fleck an der Windschutzscheibe zurück (01.21.32). Der Zombie ist anschliessend am Boden liegend sichtbar; der Lastwagenfahrer lacht hämisch und wischt mit dem Scheibenwischer das Blut von der Scheibe, da ihm dieses die Sicht versperrt (01.21.39 f.). Das Blut wirkt bei dieser Szene lebensecht; der blutige Fleck auf der Fensterscheibe ist realitätsge- treu. Ab 02.10.00 dringt eine Motorradgang in ein Einkaufszentrum ein. Mitarbeiter des Einkaufszentrums versuchen, sich mit Waffen zu wehren. Die Motorradgang plündert das Einkaufszentrum und randa- liert. Im Einkaufszentrum wandern Menschen-Zombies umher (ab 02.11.26 ff.), die sich ruckartig und mit ausgestreckten Armen bewegen. Die Motorradgang schiesst herum, teilweise zielt sie auf die Zombies, teilweise auf die Sicherheitsmitarbeiter des Einkaufszentrums. Es werden zahlreiche Opfer, bei denen es sich teilweise um menschenähnlich dargestellte Zombies handelt, erschossen. Ein Zombie erhält von einem Mann mit der Motorradgang ein Schwert mitten in den Kopf (02.15.46), wo- bei man einen Augenblick sieht, wie das Schwert im Kopf steckt und wieder herausgezogen wird. Ei- nem anderen Zombie wird ein Messer quer durch den Hals gestochen (02.20.48), die Wunde ist gut sichtbar und es fliesst viel Blut. Ab 02.16.08 wird eine Frau von einem Motorrad aus geköpft und ein Mann wird erschossen, wobei gut sichtbare Blutspritzer an einer Fensterscheibe eines Ladens haften bleiben. Bei 02.16.16 wird sodann ein am Boden liegender Junge enthauptet, indem ihm die Kehle durchge- schnitten wird. Die Szene ist dabei besonders grausam, da das Durchschneiden der Kehle nicht in ei- nem Hieb vonstatten geht. Das Messer wird beim Schneiden mehrfach hin- und hergeführt. Dabei bewegt sich der Kopf des Opfers im selben Rhythmus und Blut fliesst aus der Kehle. Das Blut und die gezeigten Wunden in den Szenen, die die Motorradgang im Einkaufszentrum betref- fen, wirken von Farbe und Konsistenz her insgesamt lebensecht. Die in der Anklage geschilderte Kannibalismus-Szene ab 02.23.18 ist im Film enthalten, wo Men- schen an am Boden liegenden anderen Menschen herumfressen. Weiter reissen sie den Leib eines lebenden Menschen auf; dieser schreit und es quillt ihm das Gedärme heraus. Die Täter essen die Gedärme, Blut spritzt aus dem Opfer. In 02.29.41 wird ein blutüberströmter Zombie erschossen. Die Wand ist danach komplett blutverspritzt und der Zombie sinkt tot zu Boden. Subsumtion Gemäss der Vorinstanz enthalte der Film zahlreiche grausame Szenen. Bei der Szene mit der Motorradgang handle es sich um ein regelrechtes Gemetzel, wel- ches sich über eine Dauer von mehreren Minuten hinziehe. Bei dem Blutbad, das dabei angerichtet werde, seien die Leiden der Opfer enorm, insbesondere beim Jungen, an dessen Hals herumgeschnitten werde. Überall würden Menschen her- umschreien. Dass es sich bei den Tätern und teilweise auch den Opfern um Zom- bies handle, ändere daran nichts. Alle Wesen seien in Gestalt von Menschen dar- gestellt. Die Zombies würden wie bleiche Menschen aussehen und sich gleich wie Menschen auf zwei Beinen fortbewegen. Die Eindringlichkeit der Leiden dieser Wesen sei genauso gegeben, wie wenn sich die Handlungen gegen Menschen selbst richten würden. Äusserst grausam und ekelerregend sei sodann auch die 28 Kannibalismus-Sequenz ab 02.23.18. In den Gesamtkontext füge sich schliesslich auch die letzte, relativ kurze Szene bei 02.29.41 ein, wo die Erschiessung eines blutüberströmten Zombies gezeigt werde. Gemäss dem Verteidiger des Beschuldigten gelte der Film gestützt auf Wikipedia als Klassiker dieses Genres. Das Museum of modern Art habe eine Kopie für seine Sammlung erworben. Es sei deshalb nur schwer vorstellbar, dass dieser Film ohne kulturellen Wert sei. Zudem falle der Kannibalismus nicht unter den Tatbestand, da Leichenteile verspeist würden. Es werde kein Leid mehr zugefügt. Im Film sind sowohl Zombies als auch Menschen zu sehen. Die Zombies im Ein- kaufszentrum, als sie sich in der Gruppe fortbewegen, wirken teilweise etwas un- echt, indem sie durch ruckartige Bewegungen und einen leeren Blick auffallen. In den Szenen, als ein Zombie von einem Mann mit der Motorradgang ein Schwert mitten in den Kopf erhält oder als einem anderen Zombie ein Messer quer durch den Hals gestochen wird, handelt es sich um menschenähnliche Gestalten, welche eine etwas blassere Gesichtsfarbe aufweisen. Diese «Zombies» weisen keine pup- penähnliche Gestalt mehr auf und wirken lebensecht. Die erste Szene, als das Op- fer von einem Mann ein Schwert mitten in den Kopf erhält und einen Augenblick sichtbar ist, wie das Schwert im Kopf steckt und wieder herausgezogen wird, ist besonders grausam. Ebenso die Szene, als dem Opfer ein Messer quer durch den Hals gestochen wird. Die Wunde ist gut sichtbar und es fliesst viel Blut. Hervorzuheben ist die Sequenz, als ein am Boden liegender Junge enthauptet wird, indem ihm die Kehle aufgeschnitten wird. Die Kammer kommt gestützt auf die Visionierung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Sze- ne besonders grausam ist, da das Durchschneiden der Kehle nicht in einem Hieb vonstatten geht. Das Messer wird beim Schneiden mehrfach hin- und her bewegt. Insgesamt erschöpfen sich die Darstellungen darin, Grausamkeiten bloss zur Un- terhaltung oder Belustigung darzubieten, weshalb ihnen in keiner Weise ein kultu- reller Wert zugesprochen werden kann. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an und ge- langt zum Ergebnis, dass die aufgeführten Szenen den Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. 12.3.6 «Zombies unter Kannibalen» 2008 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330270 (Disc 1, deutsche Kinofassung). Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Abgeschnittener Kopf in Bett (Zeitzähler 23.16); zerfleischter Mensch auf Boden (Zeitzähler 29.35); Auf- spiessen, Hals und Bauch aufschneiden, Kannibalismus (Zeitzähler 33.25); Tötung durch Schädelspaltung mit Machete (Zeitzähler 37.24); aufgespiesst mit Pfahl (Zeitzähler 37.51); Tötung mit Messer und Kannibalismus (Zeitzähler 40.49), Tötung mit Aussenborder Schraube in Gesicht (Zeitzähler 49.29); nach Skalpierung Blut absaugen ab Hals-Schlagader (Zeitzähler 51.02); Schädel abtrennen (Zeitzäh- ler 55.08); Tötung durch Hals aufschneiden (Zeitzähler 01.09.07) und Kannibalis- mus (Zeitzähler 01.11.45). 29 Erstellter Sachverhalt In Zeitzähler 23.16 schlägt eine Frau die Bettdeckte zurück. Ein schleimiger, bleicher, ab- geschnittener Kopf (mehr schon Schädelknochen) liegt im blutverschmierten Bett. Überall auf dem Kopf, auch in den Augen und im Mund, bewegen sich Maden. Die Frau schreit, die Kamera dreht wie- der auf den Kopf zu und zeigt ihn in Nahaufnahme; ein Mann eilt zu Hilfe. Im Hintergrund ertönt düste- re Musik. In Szene 29.35 liegt ein zerfleischter Mensch im Urwald auf dem Boden. Ein Bein fehlt, der Bein- strumpf ist blutig, Gedärme quellen aus dem Leib heraus, der Rumpf, die Hand, der Hals und der Kopf sind blutig. Der Mann ist offensichtlich tot. Die Szene wird von einem Paar, das durch den Urwald streift, entdeckt. Die Frau schreit. Der Tote wird mehrere Sekunden lang gezeigt. Die Szene schwenkt auf Menschen, die aus einem Zelt zu Hilfe eilen. Sodann schwenkt die Kamera wieder auf den Toten und zeigt diesen ca. fünf Sekunden lang. Das schleimige, bleiche Gedärme, das Blut und die Wunde des Beinstumpfes sehen echt aus. 33.25: Kannibalen jagen im Wald Menschen. Ein Mann wird von einer Falle aufgespiesst, der Pfahl bohrt sich in dessen Rücken (33.25), wobei sich das Hemd blutig färbt. Der Mann ist noch bei Be- wusstsein und die Kannibalen schneiden ihm den Hals auf (33.39). Blut spritzt aus dieser Wunde, das die Kannibalen trinken. Sie schlitzen ihrem Opfer weiter den Bauch auf, wobei man sieht, wie sich das Hemd des Opfers mit Blut tränkt (33.56). Vor dem Aufschlitzen des Bauches blinzelt das Opfer noch. Anschliessend entnehmen sie dem Opfer die Eingeweide und essen sie, wobei das Essen in Nahauf- nahme gefilmt wird und quietschende Essgeräusche hörbar sind (ab 34.00). Die Kollegen des Getöte- ten erschiessen zwei Kannibalen. Die Tötung des von der Falle aufgespiessten Mannes ist sehr blu- tig. 37.24: Ein Kannibale, der einer sich ausruhenden Frau im Zelt auflauert, wird von dieser mit einer Machete getötet. Das Kamerabild schwenkt mehrfach auf den Kannibalen und es wird in Nahaufnah- me gezeigt, wie die Machete in der Stirn bzw. im Schädel steckt und Blut sein Gesicht herunterläuft (37.24 ff.). Der Kannibale ist blutüberströmt. 37.36 ff.: Hilfeschreie sind hörbar. Ein Kollege der Personen, die in Zelten übernachten, wurde mit ei- nem Pfahl auf der Höhe des Bauchnabels aufgespiesst (37.47). Der Aufgespiesste hebt den Kopf und stöhnt, sein Leib ist blutüberströmt. Das Opfer jammert, es wolle nicht sterben, man möge ihm helfen. Das Opfer wird in Nahaufnahme gezeigt (38.00), die Wunde wirkt echt. Die Akteure stehen herum und weisen sich gegenseitig die Schuld zu, wie es soweit kommen konnte. Niemand hilft dem Opfer. Ein Mann wehrt sich heftig gegen mehrere Kannibalen, die ihn festhalten (ab 40.15). Die Kannibalen stellen den Mann an einen Baum. Ab 40.46 schlitzt ein Kannibale dem Mann den Bauch auf, andere halten ihn fest. Das Aufschneiden des Bauches benötigt mehrere Schneidbewegungen. Das Hemd wird blutig, er schreit und seine Augen sind vor Angst geweitet. Die Kannibalen greifen durch das blu- tige zerschnittene Hemd in die Wunde hinein (ab 40.50), reissen Innereien heraus und essen sie (ab 40.55). Die Kannibalen schmatzen und schlürfen dabei und haben blutüberströmte Finger. Das Blut und die durch das Hemd durchscheinende Wunde sowie die Gedärme wirken echt. In Szene 48.40 will ein Paar am Strand mit einem Motorboot vor den Kannibalen flüchten. Der Mann versucht, den Motor anzuwerfen (49.00). Eine Person mit entstelltem Gesicht in Menschengestalt („Monster“) nähert sich dem Mann (49.10). In 49.29 tötet der Mann diese Person in Menschengestalt, indem er ihr eine Schiffschraube in den Kopf bohrt und sie regelrecht niedermetzelt. Danach ist der Kopf mit der Schiffschraube im Hirn sichtbar. Der Kopf ist völlig entstellt und ausgehöhlt von der 30 Schiffschraube, man sieht nur noch einen Klumpen Fleisch; das Hirn wurde herausgebohrt (49.36). Die darin befindlichen Fleischklumpen wirken echt. 51.02: Es wird die blutige Innenseite eines Skalps einer Frau gezeigt. Die skalpierte Frau, welche noch lebt, ist ebenfalls sichtbar. Die Frau ist auf einem Operationstisch festgebunden und der Arzt spricht in sein Diktafon, er werde ihr nun den Kopf abtrennen und diesen durch eine Maschine am Le- ben erhalten. Die Frau blutet aus dem Hinterkopf, sie fleht um ihr Leben. Auch das Operationsgewand des Arztes ist blutig. Sodann wird – sehr plastisch dargestellt – Blut aus der Halsschlagader der Frau abgezapft. Während das Blut durch ein Röhrchen in einen Glaszylinder fliesst, hört man im Hinter- grund diabolische Sprüche, d.h. Hintergrundgeräusche mit tiefer und mysteriöser Stimme. Die Frau fleht wiederholt um Hilfe. Der Täter durchtrennt ihr mit einem Knebel die Stimmbänder und sagt, er gebe ihr nun eine Injektion, um die Herzfunktion zu stoppen. Die Szene dauert bis 52.02 [bis 52.22]. Ab 55.03 ist die gequälte Frau von vorhin wieder sichtbar. Der Arzt sägt ihr nun den Hinterkopf auf. Danach ist ein ganzes Folterlabor mit mehreren Getöteten sichtbar, bis der Arzt durch ein Pärchen entdeckt wird. 01.09.07: Einem auf einer Liege festgeschnallten weiteren Opfer des Arztes gelingt es, mit einem Messer die Handfesseln zu durchtrennen. Nebenan auf der Liege wird einem Opfer mit einem Messer den Hals aufgeschnitten, Blut rinnt aus der Wunde der Kehle, die Szene ist nur wenige Sekunden sichtbar. 01.11.45: Die Kannibalen überwältigen den Arzt und beissen ihn. Es sind schmatzende Geräusche hörbar, eine Wunde ist allerdings nicht zu sehen. Daraufhin verlassen die Kannibalen die brennende Hütte des Arztes. Man sieht, dass die gesamte Kleidung des Arztes am Rumpf blutig ist. Subsumtion Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, erfüllt dieser Film eindeutig den Tatbestand von Art. 135 StGB. Es seien bei den verschiedenen Szenen Wunden, Gehirnmasse und viel Blut sichtbar. Es erfolge mehrfach ein gezieltes Einblenden der Kamera auf die Wunden, wenn auch teilweise nur kurz. Die Gewalt sei sehr eindringlich dargestellt, insbesondere bei den Folterszenen des Arztes. Die Folterszenen wür- den relativ lange dauern und die Leiden der Opfer würden äusserst realitätsgetreu und plastisch dargestellt. Die Menschen würden regelrecht um ihr Leben betteln. Insgesamt seien verschiedene sehr gewalttätige – teilweise handelt es sich um ei- gentliche Folterszenen – Sequenzen über den gesamten Film verteilt. Auch die beiden Szenen zu Beginn des Filmes, wo bereits tote Menschen gezeigt würden, enthalten Gewaltdarstellungen, da dem Zuschauer ein massives Leiden der Opfer vor ihrem Tod suggeriert werde. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zeigt der Film schwere körperliche und intensive Gewalt, welche der Folter teilweise gleichkommt. Der Film zeugt von besonderer Grausamkeit und Brutalität, so zum Beispiel in der Szene, als ein Mann von einer Falle aufgespiesst wird und sich der Pfahl in seinen Rücken bohrt, oder aber die Szene, als ein Kannibale den Bauch eines Mannes aufschneidet. Dieses Aufschneiden benötigt mehrere Schneidebewegungen und der Mann schreit und seine Augen sind vor Angst geweitet. Die Gewalt wird realis- tisch und prägend dargestellt, wodurch die einzelnen Gewaltdarstellungen eindring- lich wirken. Die Darstellungen vermögen in das Bewusstsein des Betrachters ein- zudringen. Sie sind realistisch und beeinflussend. 31 Im Ergebnis erfüllen auch diese Szenen den Tatbestand von Art. 135 StGB. 12.3.7 «Woodoo» Version CMV Laservision, cmv 0611-DVD, Laufzeit ca. 88 Min., schwarzes Cover (kleine Disc); DVD. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 3): Biss in Hals (Zeitzäh- ler 07.00); Dorn in Auge (Zeitzähler 44.25); Kannibalismus (Zeitzähler 59.14); Biss in Halsschlagader (Zeitzähler 01.07.59); Kopf abschlagen (Zeitzähler 01.08.32); Biss in Backe und Kannibalismus (Zeitzähler 01.16.00). Erstellter Sachverhalt In Szene 07.00 wird ein Biss in den Hals eines Opfers gezeigt: Man sieht einen Zombie auf einem Boot mit seinem Opfer. Dieses versucht sich zu wehren. Das Opfer reisst dem Zombie das Fleisch vom Arm, worauf dieser das Opfer in den Hals beisst. Das Opfer schreit markdurchdringend und blu- tet. Die gezeigten Wunden sind von Farbe und Konsistenz her realitätsgetreu dargestellt. In Zeitzähler 44.25 versucht das Opfer, sich im Zimmer zu verschanzen, indem es eine Kommode vor die Türe schiebt. Dem Zombie gelingt es dennoch, die Türe einzutreten und das Opfer zu sich heran zu ziehen. Aus der aufgebrochenen Türe steht ein Splitter ab und der Zombie zieht das Opfer mit dem Auge in den Splitter hinein. Es ist in Grossaufnahme sichtbar, wie das Auge in den Splitter sticht und zerplatzt. Das verzweifelte Opfer schreit aus Leibeskräften. Das verletzte Auge wird in Nahaufnahme gezeigt und sieht echt aus. 59.14, Kannibalismus: Zwei Paare fahren durch eine schöne Landschaft zu einem Haus. Dort öffnet ihnen jedoch niemand, die Rufe nach der Dame des Hauses bleiben ungehört. Alsdann sieht man die zerfleischte Frau blutüberströmt am Boden liegen, im Hintergrund spielt gruselige Musik. Mehrere Zombies entnehmen der Frau die Eingeweide und essen diese. Die Tote hat die Augen offen. Sowohl die Frau als auch die Zombies sind blutig. 01.07.59, Biss in Halsschlagader und 01.08.32, Kopf abschlagen: Ein Zombie erwacht und richtet sich auf. Er befindet sich in einem Dschungel und ist mit Erde überdeckt. Würmer quellen ihm aus den Au- genhöhlen. Eine Frau schaut zu. Der Zombie beisst der Frau in den Hals, worauf dieser stossweise Blut aus dem Hals rinnt. Die Frau schreit und fällt sodann tot und blutüberströmt um. Ein Mann kommt helfend hinzu und schiesst auf den Zombie. Dieser dreht sich jedoch mit blutüberströmtem Mund um, die Schüsse vermögen ihn nicht zu töten. Der Mann schlägt darauf mit einer Hacke auf den Zombie ein. Der Zombie hat einen blutigen Kopf, das Hirn ist weggeschlagen und seine Wangen sind blutig. Der Zombie fällt hin. 01.16.00, Biss in Backe und Kannibalismus: Ein Zombie beisst einen Mann in die Backe, man sieht das Fleisch in seinem Mund und die blutige Wunde des Mannes, welcher schreit. Die Wunde wirkt echt. Subsumtion Der Verteidiger führte anlässlich der oberinsanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Film nicht auf der Liste des Videoverbandes aufgeführt sei und sich zahlreiche Personen diesen Film im Kino angeschaut hätten. Schliesslich enthalte der Film nur fünf kurze Szenen und es sei fraglich, ob die Gewalt tatsächlich überwiege. 32 Wie bereits eingangs erwähnt, beurteilt die Kammer die einzelnen Szenen anhand der vorgenommen Visionierung. Nicht relevant ist, ob dieser Film im Kino gezeigt wurde oder ob er auf der Liste des Videoverbandes aufgeführt ist oder nicht. Nach Visionierung des Filmes ist insbesondere die Szene ab Zeitzähler 44.25 der Kammer bleibend in Erinnerung geblieben. Es ist in Grossaufnahme sichtbar, wie das Auge in den Splitter sticht und zerplatzt. Das verzweifelte Opfer schreit aus Leibeskräften. Das verletzte Auge wird in Nahaufnahme gezeigt und sieht echt aus. Die Kammer kommt zum Schluss, dass diese Szene besonders brutal und ein- dringlich ist und dadurch den Tatbestand von Art. 135 StGB bereits erfüllt. Aber auch die Szenen in ihrer Gesamtheit vermögen aufgrund der brutalen und plastischen Darstellung der Handlungen, den Tatbestand von Art. 135 StGB erfül- len. Es kann insoweit auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 12.3.8 «Creepshow 3» Ungeschnittene Fassung, Lauflänge ca. 100 Minuten, Art.-Nr. 502288. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 2): Drei an Armen auf- gehängte Leichen mit durchtrennten Kehlen (Zeitzähler 49.03); Tötung mit Messer (Zeitzähler 44.25); Halsschlagader aufbeissen (Zeitzähler 54.25); Zerstückelung ei- ner Frau, Öffnen des Schädels und Entnahme des Hirns (Zeitzähler 01.07.30). Erstellter Sachverhalt Bei 44.46 schneidet eine Prostituierte einer Frau mit einem Messer die Kehle durch. Es ist lediglich ganz kurz Blut an der Kehle sichtbar, es werden keine Nahaufnahmen von der Wunde und auch keine Blutfontänen gezeigt. 49.03: Es sind drei an den Armen aufgehängte Leichen sichtbar. Ihre Kehlen sind durchtrennt. Weni- ge Sekunden ist eine Nahaufnahme von zwei Männern mit viel Blut am Hals und dunklen blutverkrus- teten Wunden sichtbar. Auch wenn hier keine gewalttätigen Handlungen gezeigt werden, handelt es sich um Gewaltdarstellungen, da durch die Bilder vermittelt wird, dass die Menschen eines brutalen und schmerzhaften Todes gestorben sind. Von 51.55 bis 52.30 sticht eine Prostituierte einem gefesselten Freier, dem die Augen verbunden sind, unzählige Male hintereinander in die Brust. Das Blut spritzt und quillt aus der Wunde. Die Prosti- tuierte ist mit Blut verspritzt. Der Mann schreit bei den Stichen und er ist von der Brust bis zum Hals- ansatz mit Blut bedeckt. Als der Mann tot ist, legt ihm die Prostituierte ein Kissen auf das Gesicht. Diese Tötungsszene ist, auch wenn die Kamera teilweise auf die Prostituierte schwenkt, eindringlich und brutal. Sie ist sehr blutig und die Wunden sind gut sichtbar. Auch wird das Leiden des Mannes, der sich Sex mit der Prostituierten erhofft, sehr plastisch dargestellt. Der Mann ist bei der Tötung als Mensch und nicht als Zombie ersichtlich. 54.25: Nachdem die Prostituierte nach der Tötung ihres Freiers geduscht hat, nimmt sie dem Toten das Kissen vom Gesicht. Dieser hat nun ein verändertes Gesicht mit überdimensioniertem Mund und markanten spitzigen Zähnen. Er ist zu einem Zombie mutiert. Die Prostituierte schreit und fleht ver- geblich um Entschuldigung für ihr vorheriges Verhalten. Der Mann steht auf und beisst der Prostituier- ten die Halsschlagader auf. Die Szene ist sehr blutig und grausam. 33 01.07.30: Zwei Männer schlagen einer am Kochherd beschäftigten Frau einen Topf auf den Kopf. An- schliessend sind Bohrgeräusche hörbar und Blut spritzt; die Männer heben einzelne Körperteile auf. Die Männer sind blutüberströmt und es spritzt Blut herum. Einer der Männer hält den abgetrennten Kopf hoch, es folgt das Öffnen des Schädels und die Entnahme des Hirns. Die Männer machen sich über das Opfer lustig und spielen mit dessen abgetrennten Händen. Die Szene dauert bis 01.10.00. Anschliessend verstecken die Täter das Opfer, als dessen Ehemann nach Hause kommt. Bei dieser Szene ist der Schlag auf den Kopf für sich genommen nicht besonders eindringlich dargestellt. Die nachfolgenden Handlungen sind dagegen sehr blutig, wobei die Szenen teilweise nicht ganz lebens- echt dargestellt sind (so sieht man etwa wie Karton aussehende Ränder an den abgetrennten Körper- teilen). Subsumtion Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass Alles in Allem in diesem Film die Ge- walt an Menschen plastisch und eindringlich dargestellt worden sei. Auch wenn gewisse Szenen tote Menschen betreffen würden, die keine Schmerzen mehr spüren würden, so sei die Eindringlichkeit der Leiden gegeben. Die Gewalt an le- benden Menschen, namentlich das Erdolchen des Mannes durch die Prostituierte und das Töten der um ihr Leben flehenden Prostituierten bleibe dem Zuschauer als besonders brutale Handlung im Gedächtnis haften. Der wehrlose Mann werde mit dem Messer regelrecht niedergemetzelt, die Gewalt verherrlicht. Die gewaltsamen Handlungen an den Lebenden würden durch Szenen mit widerlichen Handlungen an Leichen untermauert. Dadurch erhalte der Zuschauer den Eindruck, diesen Menschen sei ähnliches Leiden widerfahren, als sie getötet worden seien. Der Verteidiger des Beschuldigten führte zur Szene mit dem Callgirl insbesondere aus, dass diese Szene Gewalt zeige, es sich aber nicht um einen schweren Fall handle. Das Opfer sei sofort tot gewesen. Auch die Geräuschkulisse vermittle kei- nen anderen Eindruck. Die Szene auf dem Bett, als sie ihn ersteche, käme nicht der Folter gleich. Mehrheitlich steche die Frau auf eine Leiche ein. Auch aufgrund der Kameraführung fehle es an der Eindringlichkeit. Es handle sich um eine unrea- listische Überzeichnung. Auch die zweite Szene mit der Frau des Professors sei überzeichnet. Es werde niemand zur Nachahmung animiert. In Ergänzungen zu den Ausführungen der Vorinstanz wird nochmals die Tötungs- szene ab Zeitzähler 51.55 hervorgehoben. Die Prostituierte richtet ihren Freier re- gelrecht hin, indem sie ihm unzählige Male hintereinander in die Brust sticht. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Prostituierte mehrheitlich auf eine Lei- che einsteche und die Szene deshalb nicht der Folter gleich käme, kann nicht ge- folgt werden. Zu Beginn der Szene lebte der Freier noch und die Prosituierte tötet diesen auf äusserst brutale und grausame Art. Sowohl er als auch die auf ihn ein- stechende Frau sind voller Blut. Es wird eine intensive Tötungsszene und damit ein reiner Gewaltakt gezeigt, in welcher auch das Leiden des Opfers gut ersichtlich ist. Diese Szene erachtet die Kammer als besonders eindringlich, eine Szene, die in besonderer Erinnerung bleibt. Im Ergebnis schliesst sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz an. Auch diese Szenen erfüllen den Tatbestand von Art. 135 StGB. 34 12.3.9 «Bedevilled Zeit der Vergeltung» Best.-Nr. 014, Gesamtlaufzeit ca. 112 Minuten. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 4): Zwei Szenen mit ei- ner Tötung mit Sichel (Zeitzähler 01.12.30 und 01.12.45) sowie eine Enthauptung mit Sichel (Zeitzähler 01.20.25); Finger abbeissen (Zeitzähler 01.26.30). Erstellter Sachverhalt Bei 01.12.30 sieht man, wie eine Asiatin in die Sonne schaut. Sie geht in den Schatten zurück, wo andere Frauen Pause machen und sagt ihnen, dass die Sonne zu ihr gesprochen habe. Die Asiatin trinkt Wasser; die Frauen lachen. Unvermittelt tötet die Asiatin eine Frau mit einer Sichel, wobei nicht besonders viel Blut spritzt. Eine weitere Frau will kriechend fliehen. Auch diese tötet die Asiatin mit der Sichel (01.12.45). Die blutige Sichel ist nach der Tötung in Nahaufnahme sichtbar. Ebenfalls in Grossaufnahme gezeigt wird das eine Opfer, das leidend und blutüberströmt auf dem Rücken am Bo- den liegt und schreit. Bei 01.20.25 erfolgt erneut eine Enthauptung mit einer Sichel, wobei die Täterin von einem Mann am Po begrapscht wird. Der Mann kniet, die Täterin steht. Sie packt ihn an den Haaren, nimmt die Sichel und schneidet ihm von hinten den Hals ab. Dabei muss sie mehrmals ruckartige Bewegungen ma- chen. Das Opfer gibt Würgegeräusche von sich. Es handelt sich um eine blutige Szene: Die Täterin ist nach der Tat im Gesicht mit Blut bespritzt und hält den abgetrennten Kopf des Opfers fest. In der darunterliegenden Wasserschale ist Blut sichtbar. Bei 01.26.30 beisst die Täterin einem Mann den Finger ab, während sie von diesem bedrängt und ge- schlagen wird. Auch diese Szene ist sehr blutig. Die Täterin ist gefesselt und hat ein blutüberströmtes Gesicht. Sie nimmt ein Messer in den Mund und rammt es mit dem Mund in den Bauch des Mannes, der ein Beil holen und sie töten will. Der Mann versucht das Messer zu lösen. Er blutet aus der Wun- de, Blut tropft auf den Boden. Die Täterin kann sich von den Fesseln befreien und sticht bzw. hackt mehrmals auf den Mann ein, wobei die Hiebe hörbar sind und man Blut spritzen sieht. Es ist lediglich die Täterin sichtbar. Subsumtion Als Fazit hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass es sich bei den oben beschriebenen Szenen um unvermittelte Tötungen handle, wobei sowohl die Wun- den als auch das Blut gut sichtbar seien. Es fliesse viel Blut und teilweise sei auch die Täterin mit echt wirkendem Blut verspritzt. Die Szenen würden auf die Zufü- gung und Darstellung von Schmerz und Leiden sowie die Rache für diese Leiden abzielen. Die Opfer würden in erniedrigender Art und Weise dargestellt, was insbe- sondere bei der Szene, wo die Täterin den abgetrennten Kopf in der Hand halte, deutlich werde. Auch wirke gerade diese Sequenz besonders brutal, da der Kopf nicht in einem Mal mit der Sichel abgetrennt werden könne, sondern mehrfache rückartige Bewegungen nötig seien. Die Darstellung erscheine dadurch sehr le- bensecht. Auch wenn sich die fraglichen Szenen gehäuft an einer Stelle im Film finden würden, sei die geforderte Eindringlichkeit insgesamt gegeben. Bei den ein- zelnen Szenen werde das Blutvergiessen jeweils über eine längere Zeit realitätsge- treu gezeigt. Der Kern der Geschichte, die im Film erzählt werde, sei blutrünstig, was auch aus dem Beschrieb auf der Rückseite des Covers hervorgehe: […] «Als 35 Bok-nam auf eigene Faust versucht von der Insel zu fliehen, kommt dabei ihre Tochter ums Leben. Es ist der Beginn eines Strudels der Gewalt, dem sich nie- mand entziehen kann. Denn nichts wiegt so schwer wie die eiskalte Wut einer Mut- ter». Der Verteidiger führte aus, dass der Film mehrmals ausgezeichnet worden sei und er deshalb einen kulturellen Wert aufweisen würde. Zudem verwies er auf positive Filmkritiken im Internet. Die Kammer beurteilt die einzelnen Szenen aufgrund der vorgenommenen Visio- nierung. Filmkritiken und Auszeichnungen sind dabei nicht relevant, da dem Film ein kultureller Wert abgesprochen werden muss. Es ist festzustellen, dass dieser Film weniger gewaltsame Szenen beinhaltet als die anderen zu beurteilenden Filme und sich diese Szenen an einer Stelle häufen (ers- te Szene ab Zeitzähler 01.12.30 und die letzte Szene ab Zeitzähler 01.26.30). Ge- stützt auf die Visionierung wird nochmal hervorgehoben, dass die Tötungsszenen äusserst brutal und gewaltsam dargestellt werden und damit sehr eindringlich sind. Diese Szenen zielen darauf ab, den Opfern grösstmögliches Leid und Schmerzen zuzufügen. Die Grausamkeit steht im Vordergrund. Dabei sind die fraglichen Sze- nen äusserst realistisch dargestellt. Ein kultureller Wert ist auch hier in keiner Art und Weise ersichtlich. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass es sich vorliegend um Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 StGB handelt und kann sich deshalb den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz anschliessen, wonach sich die Tötungsszenen durch äusserste Brutalität und grausame Gewalt auszeichnen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Szenen auf das Zufügen und die Darstellung von Schmerz und Leiden sowie die Rache für diese Leiden abzielen würden. 12.3.10«Aquarius» Limited Uncut Edition, Art.-Nr. 8306A. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 4): Mit Bohrmaschine durch Rücken und Bauch bohren (Zeitzähler 49.06); Tötung mit Axt (Zeitzähler 54.16); in Taille halbierte Frau (Zeitzähler 55.20); Attacke mit Motorkettensäge, Arm absägen (Zeitzähler 56.43). Erstellter Sachverhalt 49:06: Ein Mann wird angegriffen, d.h. ein Arm greift durch ein Loch in der Türe und hält ihn um den Hals fest. Zwei Frauen, die dabei zusehen, kreischen. Eine Frau will dem Mann helfen, sich zu befrei- en. In diesem Moment sieht man, wie sich die Bohrmaschine von hinten durch die Tür in den Leib des Mannes bohrt und vorne beim Bauch wieder austritt. Blut tropft auf den Boden, die Frauen kreischen. Das Blut färbt sich stellenweise schwarz. 54.16: Ein Mann lauert mit drei anderen einem anderen Mann, einem mutmasslichen Bösewicht, im Estrich auf. Der Mann schlägt mit einer Axt auf den mutmasslichen Bösewicht (welcher eine Eulen- maske trägt) ein. Man sieht – indes nicht besonders gut, da der Mann schwarz gekleidet ist – zwei 36 Fleischwunden am Leib. Schliesslich wird die Maske abgenommen; der verletzte Mann ist gefesselt und geknebelt, es ist nicht der vermeintliche Bösewicht. 55.20: Eine Frau wird vom Bösewicht durch die Estrichdecke heruntergezogen. Die weiteren Perso- nen ziehen sie gleichzeitig nach oben. Es sind Geräusche von einem Reissen hörbar. Die nunmehr halbierte Frau wird wieder nach oben gezogen. Der Leib ist von unten sichtbar, d.h. der Zuschauer sieht die Wunde an der Taille. 56.43: Es folgt eine Attacke mit einer Motorkettensäge. Ein Arm wird abgesägt, Blut ist am Boden. Anschliessend trennt der Bösewicht mit einem Beil mit einem einzigen Schlag den Kopf des männli- chen Opfers ab. Der Kopf rollt weg. Subsumtion Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Szene mit dem Bohrer das Leiden des Opfers, das versuche, sich zu befreien, sehr eindrück- lich dargestellt sei. Auch hier sei der Austritt des Bohrers aus dem Bauch ersicht- lich. Das Halbieren der Frau sei sodann zwar nicht bildlich sichtbar, werde jedoch durch entsprechende Geräusche plastisch dargestellt; zudem sehe der Zuschauer anschliessend von unten in den zerrissenen Leib bzw. in die Wunde, was das Lei- den der Frau bei ihrem Tod untermauern würde. Die Attacke mit der Motorsäge, bei welcher ein Arm abgesägt werde sowie das Abschlagen des Kopfes mit einem Beil seien ebenfalls äusserst brutal und sehr blutig. Diesen Ausführungen ist zuzustim- men. Die Verteidigung führte die fehlende Eindringlichkeit an, da nicht gesehen werde, was eigentlich passiert sei. Insbesondere die erste Szene mit dem Bohrer erachtet die Kammer als äusserst grausam und eindringlich. Das Opfer wird festgehalten und es wird ihm durch den Leib gebohrt. Nicht nur das Leiden des Opfers, sondern auch die zugefügte Gewalt sind deutlich sichtbar und zeugen von enormer Brutalität. Diese Szene ist nicht nur realistisch dargestellt, sondern ruft auch starke emotionale Reaktionen beim Be- trachter hervor. Diese Szene reicht für sich genommen aus, um den Tatbestand von Art. 135 StGB zu erfüllen. Es bleibt anzufügen, dass ein Gesamtbild von roher Gewalt entsteht, ohne jeglichen kulturellen Wert. 12.3.11«Chinese Torture Chamber Story» Chinese Torture Chamber Story 2, limitierte Auflage 1463/2000, Artikel Nr. CAT III 08, IL-LUNO25, ungeschnittene Version. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 4): Tötung mit Messer im Mund (Zeitzähler 53.46); Arme und Köpfe mit Macheten abhacken (Zeitzähler 59.00); Arme abschneiden, Enthauptung, Durchstechen (Zeitzähler 01.08.28); bru- tale Folter durch Ohren schmelzen mit flüssigem Wachs, Zunge herausschneiden, Mund zunähen (Zeitzähler 01.13.58); Ertränken einer Frau (Zeitzähler 01.18.32); Rücken und Brust aufschneiden (Zeitzähler 01.28.00). 37 Erstellter Sachverhalt 53.46: Zwei Chinesen kämpfen, der eine steckt dem anderen ein Messer in den Mund. Der Kopf mit dem Messer im Mund ist mehrere Sekunden lang sichtbar, Blut läuft aus dem Mund. 59.00: Ein Priester beisst vor einem gefesselten Mann in ein blutiges Herz. Mehrere Chinesen kämp- fen im Gefängnis miteinander. Arme und Köpfe werden mit Macheten abgehackt. Die Szene ist blutig und die Wunden sind gut sichtbar. 01.08.28: Mehrere Chinesen befinden sich in einem Dschungel. Blutige Arme fallen hin, Fleisch hängt aus einer Wunde. Einem Mann wird der Hals abgeschnitten, Blut spritzt aus dem geköpften Leib. So- dann wird ein Mensch von hinten mit einer Machete durchstochen. 01.13.58: Hier handelt es sich um eine eigentliche Folterszene: Ein Mann wird an den Händen auf- gehängt. Es wird ihm mit Rasierklingen ins Bein geritzt, Blut spritzt und trieft auf den Boden. Wachs wird in ein Feuer gelegt und dem Opfer wird durch einen Trichter flüssiges heisses Wachs ins Ohr ge- träufelt. Der Mann schreit, Blut tropft auf den Boden und ein blutiges Organ (Zunge) wird zu Boden geworfen. Anschliessend wird dem Mann den Mund zugenäht. 01.18.32: Eine Frau in einem Käfig wird von mehreren Männern ins Wasser geworfen. Der Todes- kampf wird von nahem gezeigt, bis die Frau nicht mehr atmet. Es handelt sich um eine relativ kurze Szene. 01.28.00: Ein Mann legt sich auf den Bauch, eine Frau nimmt Armbänder mit versteckten Spitzen her- vor, öffnet diese wie Sicheln und schlitzt dem Mann mit den beiden Armbändern den Rücken auf. Blut spritzt an die Frau, die Szene ist äusserst brutal. Subsumtion Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Film auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die umschriebenen Szenen grausam und eindringlich seien. Wie dem Filmtitel entnommen werden könne, gehe es hier um die Darstellung von Folter. Dementsprechend werde der Film auf der Rückseite des Covers auch an- gepriesen: «Mehr brutale Gewalt, mehr sinnliche Erotik und vor allem, mehr men- schenverachtende Foltermethoden.» Und weiter: «Ein wahres Fest an kranken Ideen.» Die Beschreibung des Filmes spreche für sich selbst. Dem Betrachter wür- den Folter, pure Gewalt und grausame Leiden von Menschen vorgeführt. Diese Ausführungen sind zutreffend und nicht zu beanstanden. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz, gelangt auch die Kammer nach Visionierung der einzelnen Sequenzen zum Schluss, dass der Film einen Gesamt- eindruck von äusserst brutaler und grausamer Gewalt hinterlässt. Der Film zeigt auf sehr grausame Art und Weise Gewalt und ab Zeitzähler 01.13.58 eine eigentli- che Folterszene. Dem Opfer werden mehrfach erhebliche Schmerzen zugefügt. Er zielt gerade darauf ab, dem Opfer besonderes Leid anzutun. Die fraglichen Szenen sind realistisch und sind der Kammer in bleibender Erinnerung geblieben. Im Ergebnis kann sich die Kammer deshalb den Ausführungen der Vorinstanz an- schliessen und kommt zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB zweifelsfrei erfüllt ist. 12.3.12«Lake of the Dead» Ungeschnittene Fassung, Art.-Nr. 502289, Lauflänge ca. 96 Minuten. 38 Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 4): Mann beisst einem Kind in Kehle (Zeitzähler 08.05); abgetrennter Kopf wird aus Wasser genommen (Nahaufnahme, Zeitzähler 46.52); abgetrennter Kopf taucht aus Wasser auf (Zeitzähler 47.48); Mann mit abgetrenntem Arm beisst Frau in Kehle (Zeitzähler 01.07.47); Kopf aufreissen an Kiefer (Zeitzähler 01.10.50), Beine und Arme absä- gen (Zeitzähler 01.20.30). Erstellter Sachverhalt 08.05: Ein gefesselter Mann hält einem Jungen den Kopf nach hinten und beisst ihn in die Kehle. Das Kind steht im Wasser. Danach baumelt der Kopf des Kindes vom Hals, welcher durchgebissen ist. Das Bild ist von weit weg her aufgenommen. Der gefesselte Mann befreit sich, er hat einen stark blut- verschmierten Mund und böse Augen. Die weiteren anwesenden Personen machen sich nun über das Kind her und fressen es. Ein anderes Kind schaut erschrocken zu. Bei Szene 46.52 wird ein abgetrennter Kopf von Tauchern aus dem Wasser gehoben. Es werden Nahaufnahmen der verwesten Augen gezeigt. Bei 47.48 taucht der abgetrennte Kopf aus dem Was- ser auf. Ein unbekanntes Wesen zieht einer der beiden Taucher unter Wasser, anschliessend taucht dessen Kopf auf dem Wasser auf. Leichenteile schwimmen herum. 01.07.47: Eine Frau begibt sich nackt in einen See, um zu schwimmen. Alsdann erhebt sich ein blut- verschmierter, halb verwester Mann mit klaffenden Wunden an Gesicht und Oberkörper sowie einem abgetrenntem Arm aus dem Wasser. Die Frau erkennt ihn als Antonio. Die beiden gehen miteinander an den Strand. Dort legt sich der Mann auf die Frau. Der Betrachter erwartet eine Liebesszene, aber der Mann beisst der Frau unvermittelt in die Kehle. Die Frau schreit und man sieht den Mann mit ei- nem blutigen Fleischfetzen im Mund, wobei er Geräusche wie ein Wolf macht. Ab 01.10.15 lässt ein magischer Priester sein Opfer von Geisterhand schweben und wirbelt es herum. Das Opfer schlitzt dem Priester mit einem eisernen Kreuz den Hals auf, woraus Würmer treten. Dar- aufhin (01.10.50) reisst der Priester dem Opfer, dem die Eingeweide am Oberkörper hervorquellen, mit den Händen den Kopf auf, indem er Unter- und Oberkiefer auseinander stemmt. Anschliessend trinkt der Priester Blut aus dem Kopf, was jedoch nicht deutlich sichtbar ist, da sich der Priester über sein Opfer beugt. Danach erhebt sich er sich, wobei Blut vom Opfer aus seinem Mund tropft. 01.20.30: Eine Frau begibt sich zu einem Haus und sucht nach einer anderen Frau namens Klara. Als die Frau das Wohnzimmer betritt, sieht sie blutverschmierte Vorhänge. Durch das Fenster ist der Schatten eines Mannes sichtbar, der draussen im Garten an sich selber herumsägt. Als die Frau hin- ausgeht, sieht man den Mann, der am Boden sitzt und sich mit einer Handsäge den Unterschenkel sowie einen Teil eines Armes abgeschnitten hat. Der Mann lacht und will nach der Frau greifen. Die Wunden des Mannes sind gut sichtbar und am Boden befindet sich eine grosse Blutlache. Subsumtion Der Verteidiger führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass dieser Film an mehreren Festivals gezeigt worden sei. Er sei auch im Kino gezeigt worden und sei auf DVD erhältlich gewesen. Schliesslich sei der Film im Fernsehen ausgestrahlt worden. 39 Ob der Film an Festivals, in Kinos oder gar im Fernsehen gezeigt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Gleiches gilt für die Erhältlichkeit des Filmes auf DVD. Die Vorinstanz hält im Ergebnis fest, dass namentlich die Szenen, bei denen dem Kind und der Frau am See in die Kehle gebissen werde, sowie bei welcher der Priester seinem Opfer am Kiefer den Kopf aufreisse, erfüllten den objektiven Tat- bestand von Art. 135 StGB. Nach Visionierung der angeklagten Szenen kommt auch die Kammer zum Schluss, dass insbesondere diese Tötungsszenen eindring- lich dargestellt werden und den Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. Sie zeugen von Grausamkeit und bleiben dem Betrachter aufgrund ihrer realistischen Darstel- lung auch hier in Erinnerung. Die Kammer schliesst sich somit Erwägungen der Vorinstanz an. Der Tatbestand von Art. 135 ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. 12.3.13«Tenebre» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 990212. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 4): Zwei Szenen mit Tötung mittels Hals aufschneiden mit Rasiermesser (Zeitzähler 10.44 und 31.19); Tötung durch Axt in den Bauch (Zeitzähler 53.55); Tötung durch Axt in den Kopf (Zeitzähler 01.01.43); zwei Szenen mit Tötung durch Messer in Bauch (Zeitzähler 01.06.00 und 01.16.41); Erdrosselung im Auto (Zeitzähler 01.20.57); Arm abhacken mit Axt und danach Tötung mit Axt (Zeitzähler 01.25.17); Selbsttötung durch Schnitt durch den Hals mit Rasiermesser (Zeitzähler 01.30.25); Tötung durch Axt in den Rücken (Zeitzähler 01.33.54); Tötung durch Aufspiessen (Zeitzähler 01.34.40). Erstellter Sachverhalt 10.44, Hals aufschneiden mit Rasiermesser: Unheimliche Musik ist hörbar, im Badezimmer geht das Licht aus, das Telefon ist tot. Ein Mann erscheint am Fenster, eine Frau weicht zurück. Hände aus dem Innern des Hauses nähern sich von hinten. Die Frau wird geknebelt. Der Täter sticht ihr mit ei- nem Rasiermesser in den Hals und stopft ihr Buchseiten in den Mund. Die Frau bricht tot zusammen. Anschliessend sieht man sie blutüberströmt am Boden liegen; der Täter macht ein Foto von ihr. 31.19, Hals aufschneiden mit Rasiermesser: Das weibliche Opfer kommt aus der Dusche und sieht den blutenden Täter, der sich versteckt. Das Opfer schreit, der Täter stösst es rückwärts durch die Glaswand und schneidet ihm die Kehle durch. Blut tropft ins Treppenhaus. Der Schnitt in die Kehle ist gut sichtbar. 53.55, Axt in den Bauch: Ein weibliches Opfer rennt vor dem Täter durch einen Garten davon. Die Frau hat ein Bein verletzt und blutet. Der Täter holt sie ein und haut mehrmals mit einer Axt in den Bauch der am Boden liegenden Frau ein. Blut sprudelt aus der Wunde; das Opfer ruft „nein“ und hus- tet. 01.01.43, Axt in den Kopf: Ein Mann studiert in einem Haus Akten. Plötzlich geht das Licht aus. Als der Mann aufsteht, erhält er eine Axt in den Kopf. Er blutet stark und bricht sofort zusammen. 40 01.06.00, Messer in Bauch: Eine Frau am Pool erhält ein Messer in den Bauch. Darauf sieht man eine Nahaufnahme ihres Auges, das sich blutrot färbt. Ebenfalls färbt sich das Kleid an der Einstichstelle blutrot. 01.16.41, Messer in Bauch: Ein Mann sitzt auf einer Bank. Als er aufsteht, erhält er mehrfach Messer- stiche in den Bauch und bricht zusammen. 01.20.57, Erdrosselung im Auto: Ein Mann spioniert herum. Anschliessend geht er zurück ins Auto und wird mit einer Schnur von hinten erdrosselt. Er versucht erfolglos, mit den Händen die Schnur zu lösen. Schliesslich bricht er schweissgebadet über dem Lenkrad zusammen. 01.25.17, Arm abhacken mit Axt und danach Tötung mit Axt: Eine Frau will sich im Haus mit einer Pis- tole verteidigen. Der Arm wird ihr mit einer Axt abgehackt. Ihr Blut verspritzt die gesamte Wand. Der Täter hackt ihr mit der Axt in den Rücken. Alsdann ist in einem Schattenbild sichtbar, wie der Täter noch mehrmals auf die Frau einhackt. 01.30.25: Ein Mann tötet sich durch einen Schnitt mit dem Rasiermesser in den Hals selber. Der blutüberströmte Mann bricht zusammen. Eine Frau, die zuschaut, schreit. 01.33.54, Tötung durch Axt in den Rücken: Ein Mann, der sich in einem blutverschmierten Raum be- findet, wird vom Täter von hinten mit einer Axt angegriffen. Es ist von nahem sichtbar, wie sich die Axt in den Rücken bohrt und der Anzug des Mannes an dieser Stelle blutig wird. Der Mann bricht schliesslich am Boden zusammen. 01.34.40, Tötung durch Aufspiessen: Der Täter von vorhin lauert nun mit seiner Axt einer Frau auf, die vor der Haustüre steht und hineinkommen will. Gerade als der Täter mit der Axt ausholt, bohrt sich dem Täter durch die Türe hindurch ein Stahlspiess durch den Rücken und kommt beim Bauch vorne wieder heraus. Der Mann blutet aus dem Mund. Sodann ist der im Mann steckende Spiess für mehre- re Sekunden in Nahaufnahme sichtbar und man sieht, wie der Mann erfolglos versucht, den Spiess aus seinem Körper herauszuziehen. Blut läuft neben dem Spiess heraus und die Frau schreit währenddessen aus Leibeskräften. Subsumtion Die Vorinstanz hielt fest, dass die umschriebenen Szenen das geforderte Mass an Eindringlichkeit erfüllen würden. Die Szenen seien sehr lebensecht. Es fliesse viel Blut, Wunden und Tötungen seien gut sichtbar. Lediglich die Szene mit der Erdros- selung im Auto sei nicht blutig, deshalb sei sie jedoch nicht minder brutal, sehe man doch das Gesicht des Opfers in seinem Todeskampf in Nahaufnahme. Ergänzend und hervorhebend ist anzubringen, dass zahlreiche Tötungsszenen und sonstige Verletzungen, gar Verstümmelungen gezeigt werden. Hervorzuheben sind insbesondere zwei Szenen; die Szene, als einem weiblichen Opfer, welches aus der Dusche kommt, die Kehle durchgeschnitten wird und die Szene, als ein junger Mann im Auto von hinten erdrosselt wird. Das weibliche Opfer wird vom Täter über- rascht und liegt schliesslich mit aufgeschnittener Kehle am Boden. Die blutige Wunde ist gut sichtbar und sieht echt aus. Die Gewalt, als der junge Mann von hin- ten erdrosselt wird, ist grausam und brutal. Das Gesicht des Opfers in seinem To- deskampf wird dem Zuschauer in Nahaufnahme gezeigt, bevor das Opfer schliess- lich schweissgebadet über dem Lenkrad zusammenbricht. Es handelt sich um grausame und lebensechte Gewaltszenen. Da über den ganzen Film verteilt mehr- fach grausame Tötungsszenen gezeigt werden, wird der Zuschauer „bei Laune“ 41 gehalten. Der Film ist durchzogen von grausamer und intensiver Gewalt, so dass auch die Eindringlichkeit zweifelsohne gegeben ist. Demnach ist der Tatbestand von Art. 135 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. 12.3.14«Black Emanuelle und die letzten Kannibalen» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330310. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Tötung, Brust ab- schneiden, Bauch aufschneiden, Kannibalismus (Zeitzähler 58.26 und 01.16.01); Tötung durch Zweiteilen mittels Seil (Zeitzähler 01.17.32). Erstellter Sachverhalt Zeitzähler 58.00: Eingeborene tanzen singend und mit Speeren bewaffnet um eine an den Baum ge- fesselte, europäische Frau. Sie reissen ihr die Kleider vom Leib, während die Frau permanent schreit. Darauf ergreift ein Eingeborener die rechte Brustwarze der Frau, nimmt sie zwischen zwei Finger und schickt sich an, von der Körpermitte her durch die Brustwarze hindurch zu stechen (Zeitzähler 58.00 bis 58.33). Darauf schwenkt die Kamera auf den Kopf der schreienden Frau in Nahaufnahme und zeigt ihre Perspektive, wie sich aus ihrer Sicht die Baumkronen zu drehen beginnen. Es folgt ein kur- zer Einschnitt eines Gesprächs von mehreren europäischen Personen, die offenbar zur gefesselten schreienden Frau gehören, sich in Hörweite befinden und diskutieren, ob sie ihr zu Hilfe eilen sollen. Danach wird das Durchstechen der Brustwarze gezeigt. Der Eingeborene bohrt das Messer mittels links- und rechts-Bewegungen in die Brustwarze hinein und schneidet die Brustwarze ab. Das abge- schnittene Gewebe der Frau, die immerzu schreit, ist blutig. Allerdings fliesst nur wenig Blut die Brust herunter (Zeitzähler 58.35 bis 58.57). In Zeitzähler 58.57 setzt der Eingeborene das Messer am Brustbein der gefesselten Frau an. Ein kur- zer Perspektivenwechsel erfolgt auf die europäischen, zur Frau gehörenden Personen. Die gefesselte Frau hört auf zu schreien. In Zeitzähler 59.08 schwenkt die Kamera zurück und zeigt, wie der Einge- borene mit einem Speer den Leib der Frau aufschneidet, indem er ruckartige Bewegungen von oben nach unten und umgekehrt vollzieht. Blut fliesst in grösseren Mengen aus der echt aussehenden Wunde, die in Nahaufnahme gezeigt wird. Der Eingeborene zieht diese Wunde mit blossen Händen auseinander, entnimmt real aussehendes blutiges Gedärme und isst davon, zusammen mit den ande- ren Eingeborenen, die ebenfalls vor Ort sind. Die Frau ist nicht mehr bei Bewusstsein, ihr Kopf ist auf die Brust gesunken, ihre Beine sind blutverschmiert. In Szene 01.16.01 ist eine europäische Frau zwischen zwei Pfähle an den Händen gefesselt. Sie ist entblösst und ihre Schambehaarung wird in Nahaufnahme gezeigt. Die Frau schreit „nein“. Ein auf dem Boden liegender europäischer Mann, der von zwei Eingeborenen zurückgehalten wird, gehört zur Frau und schreit: „Ihr Hunde.“ bzw. „Maggie“. Zwischendurch schwenkt die Kamera auf das be- reits in Szene 58.00 vorhandene Paar, das die Szene versteckt aus dem Wald heraus beobachtet. Ein Eingeborener sticht unter Schreien der gefesselten Maggie und ihres am Boden liegenden Bekannten mit einer Machete in den Leib von Maggie, direkt oberhalb der Schamgegend. Blut fliesst in einem Schwall aus der Wunde. Darauf wird die Wunde in Nahaufnahme gezeigt. Die Wundränder sind aus- gefranst. Der Eingeborene greift mit den Händen in die Wunde, nimmt blutige Gedärme aus der Wun- de und verteilt sie unter die jubelnden und tanzenden Eingeborenen, welche die Gedärme essen. Der Kopf von Maggie ist auf ihre Schultern gesunken, sie scheint tot zu sein. Die Wunde wird nochmals in Nahaufnahme gezeigt (Szene 01.16 40). 42 Darauf wird Maggie von den Pfählen gelöst und der Bekannte von Maggie mit beiden Händen an die Pfähle gefesselt (01.17.04). Ihm wird ein feines Seil um den Leib gewickelt (01.17.14 ff.), sein Gesicht verzerrt sich vor Schmerzen. Er hängt an den Händen in den Seilen und schreit vor Schmerzen. Die Eingeborenen veranstalten unter seinen Schreien ein Seilziehen (01.17.27 ff.). Das Seil wird gezeigt, wie es sich immer enger um den Leib windet (01.17.33). Schliesslich sackt der Kopf des Mannes auf seine Brust, nachdem er als Letztes die umliegenden Totenschädel betrachtet hat (01.17.54). Der an den Seilen hängende Oberkörper des Mannes wird gezeigt (01.17.58). Subsumtion Die Vorinstanz führte aus, dass die umschriebenen Szenen das geforderte Mass an Eindringlichkeit im Sinne von Art. 135 StGB aufweisen würden. Die ersten bei- den angeklagten Sequenzen mit der Frau seien recht blutig. Ihre Leiden, Wunden und Innereien seien sichtbar. Auch die Zerteilung des Mannes mit dem Seil sei bru- tal. Der Mann schreie vor Schmerzen und der halbe dort hängende Körper sugge- riere zusammen mit der vorherigen Darstellung eine besonders brutale Tötungsart mit grossem Leiden. Hervorzuheben ist, dass den Opfern besonders schwere körperliche Leiden zuge- fügt werden. So als der Frau die Brustwarze durchstochen und abgeschnitten wird oder als ihr der Unterleib aufgeschnitten wird und ihr die Innereien entnommen werden, nachdem der Täter die Wunde zuerst noch auseinander gezogen hat. Es fliesst viel Blut und die Darstellung der Verletzungen und des Blutes sehen echt aus. Die Wunde wird mehrmals in Nahaufnahme gezeigt, wodurch es besonders eindringlich wirkt. Die Kammer hat nach Visionierung der einzelnen Szenen den Gesamteindruck von grausamer und eindringlicher Gewaltdarstellungen erhalten. Die Kammer schliesst sich deshalb den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an und erachtet den Tatbestand von Art. 135 StGB ebenfalls als erfüllt. 12.3.15«Ilsa» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330330, CD mit dem Titel „She wolf of the SS“. Anklage Angeklagte Szenen (gemäss Visionierungsbericht 1): Genitalien abschneiden (Zeitzähler 06.27); Schmerzfolter (Zeitzähler 18.46); Auspeitschen (Zeitzähler 25.19); sexuelle Folter in Vagina (Zeitzähler 29.28); Folter durch Überdruck (Zeitzähler 41.05); Folter durch Hitze (Zeitzähler 42.44); chirurgischer Eingriff ohne Narkose (Zeitzähler 01.02.37); Folter in Folterkeller (Zeitzähler 01.05.57); Erhän- gen (Zeitzähler 01.07.00). Erstellter Sachverhalt In 06.18 bis 06.37 ist ein Mann auf einem Tisch gefesselt. An seinem Mund läuft ein Blutfaden hinab. Eine Frau im Medizinerkittel erklärt ihm, er werde Teil der Sammlung des Professors. Im Film wird angedeutet, dass die Frau dem Mann den Penis darauf abschneidet, um diesen der Sammlung hin- zuzufügen. Diese Szene ist durch den Rücken der Frau verdeckt, der Mann schreit. Wunden sind kei- ne sichtbar, ebenso wenig der Penis. Nach vollendeter Tat erklärt die Frau mit dem blutigen Operati- onsinstrument in der Hand, nichts werde wie vorher sein. 43 In Zeitzähler 18.29 bis 18.46 sind vier Frauen in einem Keller sichtbar. Eine Frau sitzt nackt und ge- fesselt auf einem Stuhl. Sie hat ein Tuch über den Kopf gezogen. Auf dem Tuch sind Blutflecken auf Höhe der Augen sichtbar. Blut fliesst ihr die Brust herunter. Auf jeder Seite von ihr sitzt eine blonde Dame. Vor ihr befindet sich eine Nazi-Offizierin, die befiehlt, Fussnagel für Fussnagel auszuziehen. Der blutige Fuss ist am Bildrand sichtbar. Die gefesselte Frau schreit, während sich die Nazi-Offizierin erkundigt, ob die Folter keine Veränderung bewirke. Sie wolle beweisen, dass eine gut ausgebildete Frau mehr Schmerzen ertragen könne als jeder Mann. In 24.48 ff. wird eine Auspeitschung eines Mannes und einer Frau in einem Folterkeller gezeigt, die kniend in je einem Holzgestell festgemacht sind. Die anwesende Nazi-Offizierin Ilsa befiehlt zwei bar- busigen Gehilfinnen, die beiden Personen auszupeitschen. Die Opfer erleiden blutige Verletzungen und Striemen auf dem Rücken und schreien. Zwischendurch schwenkt die Kamera auf die Nazi- Offizierin. Dabei sind auf der Wand hinter ihr noch schwach Blutflecken von früheren Folterungen zu erkennen. Zwischendurch folgt die als Vergewaltigungsszene angeklagte Handlung (vgl. oben zum Tatbestand der verbotenen Pornografie). In 26.19 wird zurück auf die Auspeitschung geschwenkt. Die Damen peitschen die Opfer aus, bis sie nicht mehr schreien und ihr Kopf reglos herabsinkt. Darauf erklärt die Nazi-Offizierin, die beiden Opfer sollen gehängt werden, als Warnung für andere. In Zeitzähler 29.28 ist nicht die angeklagte sexuelle Folter in die Vagina, sondern eine gewöhnliche Sex-Szene zwischen Mann und Frau sichtbar. Diese Szene ist in 38.30 bis 40.27 sichtbar. Es wird angedeutet, dass eine blonde Frau in Arztkittel nackten Frauen einen Vibrator in die Vagina steckt und unter Strom setzt. Die Frauen schreien markerschütternd, wobei nur ihr Oberkörper sichtbar ist. Die letzte Frau hält den Schmerz am besten aus. In 41.05 begeben sich eine Frau und ein Mann in Arztkitteln, beides Nazi-Offiziere, vor eine Zelle, de- ren Türe mit einem Fensterglas versehen ist. Durch das Fensterglas sieht man den Oberkörper einer nackten Frau, die an den Armen festgebunden ist. Die Frau windet sich und leidet. Sie schreit, wobei man ihre Schreie nicht hört. Der Mann sagt zur Frau, es seien jetzt 6000 Fuss bzw. 50 Minuten, wor- auf die Frau erwidert, die Luftwaffe werde dankbar sein für das Experiment und er solle den Druck um fünf Kilo verringern. Der Mann tut wie geheissen, worauf die gefesselte Frau in Zeitzähler 41.42 aus Mund und Nase zu bluten beginnt. Sie schreit, sinkt zu Boden und bleibt mit den nach oben gefessel- ten Armen hängen. Sie spuckt weiter Blut aus, das ihr über die Brust läuft. Die Szene dauert bis Zeitzähler 42.07. Unmittelbar danach schreiten die Nazi-Offizierin und der Nazi-Offizier zu einem weiteren Experiment mit Menschen, wo sie sich unterhalten, wie lange es eine Frau schon in heissem Wasser aushält und was sich verändert. Darauf beschliesst die Nazi-Offizierin trotz Bedenken des Nazi-Offiziers die Tem- peratur um weitere fünf Grad zu erhöhen, weil ihre Soldaten in brennenden Panzern sterben würden und diese Experimente dem Vaterland dienten. Man hört eine Frau stöhnen. In 42.52 ist die nackte Frau im kochenden Wasser sichtbar. Ihre Haut ist durch das kochende Wasser braun und aufgeris- sen. Sie ist an den Händen gefesselt, stöhnt und leidet offensichtlich. Die Szene endet bei Zeitzähler 43.01. In 01.02.16 zeigt die Nazi-Offizierin einem Vorgesetzten eines ihrer Experimente. Der Vorgesetzte fragt, ob sie keine Narkose einsetze, worauf die Offizierin sagt, man gebe Schweinen doch keinen Kaviar. Im Hintergrund stöhnt eine Frau. Es ist blutiges Operationsbesteck sichtbar. Darauf wird der Körper einer auf einer Bahre festgeschnallten Frau sichtbar. Im Bereich des unteren Bauchs sind eine Wunde und verschmiertes Blut sichtbar. Die Nazi-Offizierin greift mit einem Haken in die Wunde, wor- auf die Frau aufschreit. Die Szene dauert bis 01.02.35. 44 Ab Zeitzähler 01.05.22 ist wieder die gefolterte Frau aus Szene 18.29 sichtbar, wobei sie noch viel schlimmer malträtiert erscheint. Sie liegt auf einer Bahre festgeschnallt. Der vorgesetzte Offizier und die Nazi-Offizierin unterhalten sich über das Experiment und sagen, dass diese Frau ausserordentlich viel aushält und sie es nicht geschafft hätten, die Frau zu brechen, obwohl sie alles versucht hätten. Die Frau wird schwer atmend und mit blutverschmiertem Gesicht und einem linksseitig ausgestoche- nen Auge gezeigt. Die Szene dauert bis 01.06.15. 01.06.50 schreiten die Nazi-Offizierin und ihr Vorgesetzter zum Essen. Dort befindet sich eine nackte, gefesselte und geknebelte Frau, die barfuss auf einem Eisklotz steht. Um ihren Hals ist eine Schlinge. Die Offizierin bemerkt, es könnte den Offizier eventuell amüsieren, wenn während des Essens jemand stirbt, d.h. wenn das Eis wegschmilzt und die Frau am Galgen hängt. Der Nazi-Offizier lacht schallend (Zeitzähler 01.07.52). Subsumtion Die Verteidigung verwies auf www.multi-film.blogspot.ch und die darin enthaltenden Ausführungen. Darüber hinaus sei die eigentliche Gewalt im Film nicht sichtbar, da jeweils ein Gegenstand oder eine Person dazwischen stehe. Diesen Argumenten kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Opfer in den aufgeführten Szenen erfahren schwerste Gewalt und werden teilweise auf brutale Art und Weise gefoltert. Die Intensität, Dauer und Art der angewendeten Gewalt sind so gewählt, dass die Opfer alles tun würden, um ihre Qualen zu been- den. Die Leiden der Opfer werden sehr lebensecht dargestellt. Aufgrund der Häu- figkeit der gezeigten Gewalt und deren Intensität ist auch die Eindringlichkeit der Gewaltdarstellungen gegeben. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Hintergrund des Filmes auseinander- gesetzt und festgehalten: Obwohl zu Beginn des Filmes festgehalten werde, dass dieser auf wahren Tatsachen der zur Zeit des Hitler-Regimes in speziellen Konzen- trationslagern durchgeführten medizinischen Experimenten beruhe und in der Hoff- nung gezeigt werde, dass diese Verbrechen nie wieder geschehen würden, handle es sich nicht um historisch wertvolle Darstellungen. Vielmehr würden unter dem Deckmantel einer Nazi-Dokumentation Brutalo-Darstellungen mit sexuellem Ein- schlag gezeigt. Der Beschrieb auf der Rückseite des Covers lasse keinen anderen Schluss zu: «Gnadenlos und unerbittlich – die blonde Ilsa gilt als ruchlose Macherin des Schreckens. Egal ob als Kommandateurin eines deutschen Internierungslagers im 2. Weltkrieg, als Leiterin eines brutalen russischen Gulags oder als Chefin eines riesigen Harems, ihre Bösartigkeit weiss sie genauso einzusetzen wie ihre weibli- chen Reize – und natürlich ihre zahlreichen Kenntnisse in den Bereichen Bestra- fung, Folter und Willensbrechung. Ilsa duldet keine Widerworte – mit voller Härte und der Unterstützung ihrer nicht minder sadistischen Schergen entkommt nie- mand ihrer grausamen Herrschaft.» Nach Visionierung der angeklagten Szenen schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Der Film beinhaltet zahlreiche Folterszenen und diese werden in den einzelnen Szenen besonders anschaulich dargestellt. Es handelt sich um eine besonders grausame Darstellung von Gewalt. Die Opfer werden auf brutalste Weise gefoltert und der Film lässt den Zuschauer unmittelbar an dieser Gewalt teilhaben. Diese Darstellun- 45 gen sind deshalb besonders eindringlich. Die angeklagten Szenen in ihrer Gesamt- heit und Widerwertigkeit sind der Kammer speziell in Erinnerung geblieben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB vorliegend zweifelsfrei erfüllt ist. 12.3.16«Lebendig gefressen» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330160, deutsche Langfassung. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Tötung mit Giftpfeil in Kopf (Zeitzähler 00.37, 01.16 und 02.09); Tierquälerei durch Köpfen eines Kroko- dils (Zeitzähler 21.40); Szenen mit Kannibalismus, eine davon in Extremform (Zeitzähler 01.16.56); aufgespiesste Menschenköpfe (Zeitzähler 36.25); illegaler Tierkampf (Zeitzähler 45.04); Enthauptung (Zeitzähler 49.59); Abschneiden von Geschlechtsteil (Zeitzähler 55.20). Erstellter Sachverhalt In Zeitzähler 00.37, 01.16 und 02.09 tötet ein Eskimo Touristen mit Blasrohr und Giftpfeil. Der in Zeitzähler 00.37 getroffene Mann schreit, der Pfeil steckt hinter seinem linken Ohr. Er fällt seitlich in den Schnee und rührt sich nicht mehr. Seine Augen sind in der darauf folgenden Nahaufnahme weit geöffnet. In Zeitzähler 00.10 wird derselbe Eskimo gezeigt. Er befindet sich nun in der Stadt. Ein Mann hängt den Hörer eines Münztelefons auf und erblickt den Eskimo mit dem Blasrohr. Der Pfeil trifft den Mann in die Brust. Er röchelt, taumelt seitwärts und fällt rücklings auf den Boden, worauf der Eskimo flüchtet. Ab Szene 01.52 eilt ein kahlköpfiger Mann mit Sonnenbrille und beigem Trenchcoat durch die Menge. Weihnachtsmusik ertönt. Im Hintergrund sind Polizeisirenen zu hören. Als der Mann mit dem Trenchcoat eine Treppe hochgeht, dreht sich der Eskimo mit dem Blasrohr um und trifft den Mann mit dem Trenchcoat mit seinem Giftpfeil. Der Mann röchelt und fällt um. Im Hintergrund ist ein bestürzter Weihnachtsmann zu sehen. Ein Polizist fordert den zu Fuss flüchtenden Eskimo erfolglos auf, stehen zu bleiben. 21.40: Ein Mann steht einem lebendigen kleinen Krokodil auf Mund und Rücken und schneidet ihm mit einem Messer am Kopf herum. Im Hintergrund schreien aufgeregte Menschen. Das Tier zappelt und es quillt Blut aus der Wunde. Das Blut wirft am Messer grosse Blasen und läuft dem Krokodil über den Nacken. Der Mann hat es bis zum Ende der Szene nicht geschafft, den Kopf vollständig vom Rumpf abzutrennen. In Zeitzähler 21.48 trennt der Mann demselben auf dem Rücken liegenden Kro- kodil die Haut am Bauch auf. Das Tier lebt immer noch und windet sich. Die Szene dauert von Zeitzähler ca. 21.30 bis ca. 21.50. Zwischendurch schwenkt die Kamera auf die Zuschauer. Für den Sachverhalt zur Szene in Zeitzähler 30.33 zum Kannibalismus wird auf oben betreffend die angeklagte Vergewaltigung verwiesen (vgl. oben Ziff. 1.4.2 der Urteilsbegründung): […] Darauf schwenkt die Kamera auf das in Szene 28.30 beschriebene Paar im Dschungel, welches die Schreie der am Boden liegenden Frau hört. Das Paar beobachtet in Szene 30.34 aus dem Dickicht des Dschungels heraus, wie die Eingeborenen Körperteile der zuvor vergewaltigten und nun tot am Boden liegenden Frau verzehren. Ein neben der Frau in der Hocke sitzender Eingeborener hält den abge- trennten Arm der Frau in der Hand und isst ihn schmatzend. Ein anderer bedient sich am Kopf der Frau mit Fleisch. Der linke Unterschenkel der Frau ist abgetrennt und der Stumpf mitsamt der Wunde ersichtlich. Ebenso ist die linke Brust der Frau blutig. Ihre Scham ist mit blutigen Blättern bedeckt. In Zeitzähler 30.34 werden der Oberkörper und Kopf der toten, blutüberströmten Frau und deren ver- 46 stümmelte Brust in Nahaufnahme gezeigt. Das Blut und das Fleisch, das die Eingeborenen verzeh- ren, wirken echt. Die Szene dauert bis Zeitzähler 31.00. In Zeitzähler 35.30 heisst der orange gekleidete Priester das Paar aus Zeitzähler 28.30 […] willkom- men. Er erklärt, wenn man einmal in diesem Dorf angekommen sei, gebe es kein zurück. Sie hätten gesehen, was der Frau passiert sei, die versucht habe, aus dem Dorf zu gehen. Das Dorf sei von Stämmen umgeben, die den Kannibalismus lebten. Darauf schwenkt die Kamera ab Zeitzähler 36.25 auf von weitem her sichtbare, an Bambuspfählen aufgespiesste Köpfe. Gleichzeitig erklärt ein Mann, dass die Opfer dem Kannibalismus zum Opfer gefallen seien. Ein Kopf wird sodann kurz aus der Nähe gezeigt; er ist bereits halb verwest und blutig. Die Haut, vom Material her eher wie ein Tuch, legt sich in Falten. Die Augen des Kopfes sind geöffnet. Am Pfahl läuft Blut herunter. Drei Zähne ragen aus dem Mund. Ab Szene 44.25 wird ein Tierkampf zwischen einem Marder und einer Kobra gezeigt; der Mund beider Tiere ist blutig. Zwischendurch schwenkt die Kamera auf Bewohner des Urwalddorfes, die miteinan- der sprechen. Der Tierkampf dauert bis Zeitzähler 45.07. In Szene 48.21 wird der Mann des Paares aus Zeitzähler 28.30 auf Geheiss des Priesters an einen Baum gefesselt. Orgelmusik ertönt und Schalen werden den umstehenden europäisch aussehenden Personen gereicht, die unter der Aufsicht des Priesters daraus trinken. Der Priester spricht an die um- stehende Gemeinde, dass sie dereinst kollektiven Suizid begehen wollen. In Szene 49.41 wird ein mit Händen und Füssen an einen Pfahl gefesselter eingeborener Mann herbeigetragen. Er wehrt sich und schreit. Ein Mann streicht die langen Haare des gefesselten Eingeborenen nach hinten und nimmt ein Messer hervor. Der eingeborene Mann fällt mit einem spitzen Schrei zu Boden und wird darauf mit dem Messer enthauptet (Zeitzähler 50.05). Man sieht kurz, dass der Kopf abgeschlagen wird und sich darunter Blut auf dem Boden befindet. In Zeitzähler 50.10 sieht man den abgeschlagenen Kopf in Nahaufnahme am Boden liegen. Blut quillt aus der Schnittstelle hervor. Der Kopf, das Blut und die Wunde wirken lebensecht. In Szene 55.00 wird ein Eingeborener von weiteren Eingeborenen an eine Wand in einer Höhle ge- fesselt. Er schreit. Weitere Eingeborene stehen herum und schauen zu. In Szene 55.20 wird diesem Mann mit einem Messer der Penis abgeschnitten. Man sieht kurz von nahem die Wunde und das ver- letzte, blutige Geschlechtsteil. Der Mann schreit. Anschliessend wird noch mit einem Holzstab auf die Wunde eingeschlagen, Blut tritt aus. Das vor Schmerzen schreiende Opfer bricht schliesslich zusam- men. In Szene 01.15.40 befreit der Mann des Paares aus Zeitzähler 28.30 (vgl. oben Ziff. 1.4.2. der Urteils- begründung) seine gefesselte Partnerin, worauf sie durch den Dschungel fliehen. In Szene 01.15.50 hören sie eine ihnen bekannte Frau um Hilfe schreien. In Zeitzähler 01.15.54 sind am Boden liegende menschliche Körperteile ersichtlich, insbesondere ein abgeschnittener blutiger Arm und ein männli- cher Kopf, die lebensecht aussehen. In Zeitzähler 01.16.09 schneidet eine Person einer am Boden auf dem Bauch liegenden schreienden Frau mit einem Messer das Ohr ab und verzehrt es. Echt aus- sehendes Blut läuft ihr über das Gesicht. In Szene 01.16.27 schneidet ein Mann einer lebenden Frau die Brust ab; das Opfer schreit und bittet darum, verschont zu werden. Die blutende Wunde wird aus der Nähe gezeigt. Der Mann nimmt einen Bissen von der abgeschnittenen blutigen Brust; ein anderer Mann nimmt ebenfalls einen grossen Bissen davon. Kurz danach (Szene 01.17.03 ff.) sieht man die blutüberströmte, noch lebende Frau. Während mehreren Sekunden ist alsdann in Grossaufnahme sichtbar, wie der Mann einen Hautfetzen vom abgetrennten Unterschenkel der Frau abbeisst und schmatzend in seinen blutverschmierten Mund steckt. In Szene 01.16.53 schneidet ein Mann einer 47 weiteren, schreienden Frau Fleisch aus dem Nacken und isst es. Die Frau wird von anderen Männern festgehalten. Subsumtion Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass hier drei Szenen besonders grausam und eindringlich dargestellt seien: Das Herumschneiden am Kopf des Krokodils sowie das Abschneiden von Penis und Brust. Die Szenen seien blutig und es würden die Leiden der Opfer sehr drastisch und realitätsgetreu dargestellt. Die Opfer würden leiden und schreien, könnten der Qual aber nicht entkommen, weil sie festgehalten würden. Die Szenen mit dem Eskimo, welcher Touristen mit einem Blasrohr und Giftpfeil tötet, seien demgegenüber als relativ harmlos zu be- zeichnen und seien als solche nicht eindringlich genug. Ebenfalls fehle es bei der kurzen Sequenz mit dem Tierkampf zwischen Marder und Kobra an der geforder- ten Intensität der dargestellten Gewalt. Was die Sequenz mit den auf Pfählen auf- gespiessten Köpfen betreffe, so handle es sich hier zwar um bereits tote Men- schen, jedoch werde dem Zuschauer deutlich gemacht, dass sie eines grausamen und leidvollen Todes gestorben seien, indem erwähnt wird, dass sie Opfer von Kannibalismus geworden seien. Hervorzuheben ist, dass den Opfern besonders schwere körperliche Leiden zuge- fügt werden. So als dem Mann mit einem Messer der Penis und der Frau die Brust abgeschnitten wird. Die Leiden und die Schmerzen des männlichen Opfers werden realitätsnah und grausam dargestellt, indem – wenn auch nur kurz – die Wunde und das verletzte, blutige Geschlechtsteil aus der Nähe gezeigt werden. Der Mann schreit vor Schmerzen und bricht schliesslich zusammen. Die blutende Wunde der Frau, welcher die Brust abgeschnitten wurde, wird ebenfalls aus der Nähe gezeigt. Die Opfer werden verstümmelt und diese Verletzungen bringen schwere körperli- che Leiden mit sich, was sie besonders grausam macht. Die Kammer hat auch hier nach der Visionierung der einzelnen Szenen den Gesamteindruck von grausamer und eindringlicher Gewaltdarstellungen erhalten. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche und differenzierte Beurteilung der einzelnen Sequenzen vor, welcher sich die Kammer im Übrigen anschliesst. Der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB ist demnach erfüllt. 12.3.17«Muttertag» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330190. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Enthauptung (Zeitzähler 04.47); Tötung durch Erwürgen mit Seil (Zeitzähler 06.00); Tötung durch Axt in Genitalbereich und Ersticken (Zeitzähler 01.20.00); Tötung mit Brotschnei- desäge (Zeitzähler 01.24.20); Tötung durch Ersticken (Zeitzähler 01.26.40). Erstellter Sachverhalt 04.47: Ein Paar in Hippiekleidung hört im Auto Musik, der Mann mit Sonnenbrille sitzt hinten, die jun- ge blonde Frau auf dem Fahrersitz. Sie wippen im Takt. Plötzlich ertönt unheimliche Musik, ein Mann erscheint von der Seite mit einem Schwert. Die Frau dreht sich um und schreit. Der Mann enthauptet 48 den Hippie durch das offene Autofenster mit einem Schwert. Man sieht in Nahaufnahme, wie das Schwert den Kopf durchdringt und Blut aus der Kehle des enthaupteten Mannes auf das hellgelbe Oberteil der auf dem Fahrersitz schreienden Frau spritzt. Die Frau wird von einem Mann aus dem Au- to gerissen und von einem weiteren Mann auf dem Autodach verprügelt. Eine alte Frau steht daneben und lacht. Einer der Männer wirft die keuchende Frau, welche blutende Schrammen im Gesicht hat, zu Boden. Die junge Frau kriecht zur alten Frau hin und bettelt auf Knien, dass sie sie gehen lassen soll. Die alte Frau schlingt in Zeitzähler 05.50 ein dünnes Seil um den Hals der jungen Frau. Die zwei Männer sitzen daneben und lachen. Die alte Frau lacht ebenfalls hämisch und würgt die junge Frau (Jackie) mit der Schnur, bis sie rückwärts hinfällt. Die Szene dauert bis Zeitzähler 06.24. Das Würgen mit der Schnur ist nicht sehr plastisch dargestellt. Die Schnur ist immer gleichbleibend um den Hals. Man sieht nicht, dass sie enger würde oder gar in den Hals einschneidet. 01.20.00: Die beiden überlebenden Frauen (Abbey und Trina) greifen einen der Männer an. Eine der Frauen riegelt von aussen an der Türe herum. Unheimliche Musik (Geigen) ertönt, um Spannung zu erzielen. Der im Haus befindliche Mann bemerkt die Bewegung an der Türe und geht hin. Eine der Frauen, die sich bereits im Inneren des Hauses befindet, greift den Mann von hinten an und rammt ihm einen Nagel in den Hals. Das Blut fliesst stossweise aus der Wunde. Anschliessend wuchten sie ihm eine Axt in den Genitalbereich. Die Axt steckt zwischen den Beinen fest und es blutet massiv. Beim Austreten des Blutes ertönen Geräusche, wie wenn mit Flüssigkeit herumgespritzt wird. Der Mann schreit vor Schmerzen und kann die Axt schliesslich herausziehen. Danach wird ihm von einer der beiden Frauen ein Tuch auf den Mund gedrückt; der Mann erstickt nach einem längeren Todes- kampf, welcher in Nahaufnahme gefilmt wird. Die Szene dauert bis Zeitzähler 01.21.00. In Szene 01.23.00 liegt ein scheinbar toter Mann am Boden. Das Gesicht ist grünlich und sieht aus, wie wenn es von Schimmel überzogen und am Verwesen wäre. Die beiden Frauen aus Szene 01.20.00 sagen zu diesem Mann, er werde niemanden mehr misshandeln. Die eine Frau verlässt das Gebäude, die andere will ebenfalls gehen. Dabei schlägt der Mann die Augen auf und greift nach dem Bein der Frau. Sie fällt hin und schreit. Er zieht sie zu sich. In Szene 01.23.53 greift die Frau nach der Brotschneidesäge und sticht damit auf den verletzten Mann ein, welcher sie angreifen will. Blut spritzt ihr ins Gesicht und in die Augen, ihre Hände sind danach blutverschmiert (01.24.20). Den Mann oder dessen Wunden sieht man beim Zustechen nicht. Er schreit auch nicht beim Zustechen. 01.26.40: Eine der beiden überlebenden jungen Frauen aus den zuvor genannten Szenen erstickt die alte Frau, welche in der ersten vorstehend beschriebenen Szene aufgetreten ist, indem sie ihr durch- sichtige Gummibrüste mit pinken Brustwarzen auf den Mund drückt. Die junge Frau sagt, sie werde alles tun, was nötig ist, sie kümmere sich schon um sie. Sie werde so für sie sorgen, wie wenn sie ihre eigene Tochter wäre. Der Todeskampf der alten Frau ist durch die durchsichtigen Brüste hindurch in Nahaufnahme sichtbar. Diese hat die Augen und den Mund weit geöffnet, schreit und versucht sich zu wehren. Dabei wird die Kamera immer wieder auf die junge Frau geschwenkt, die die alte Frau tötet und sie dabei verhöhnt. Die zweite junge Frau hält die alte Frau fest. Subsumtion Die Vorinstanz führte aus, dass der Film insgesamt den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB erfülle. Die Szenen, bei denen Menschen zu Tode kommen, seien in Nahaufnahme aufgenommen und es werde das Leiden der Opfer in den Vorder- grund gerückt. Das weibliche Opfer in der ersten Szene müsse erhebliche Qualen erdulden. Es erlebe zunächst den blutigen und sinnlosen Tod seines Begleiters, werde dann verprügelt, während sich die alte Frau darüber amüsiert und bettle 49 schliesslich vergeblich um Gnade. Lediglich die Szenen mit der Brotschneidesäge und dem Erwürgen der alten Frau würden etwas weniger einprägsam wirken, zu- mal das Zustechen nicht direkt sichtbar sei bzw. die Kamera immer wieder von der alten Frau wegschwenke. Allerdings werde auch hier deutlich, dass die Opfer eines grausamen Todes sterben würden, da es sich nicht um einen ganz schnellen Tod, sondern um eine Tortur handelt, gegen die sie sich nicht wehren könnten. In der Szene mit der Tötung der alten Frau würden die Hilflosigkeit und das Leiden des Opfers mittels der weit geöffneten Augen und des Mundes gezeigt. Bereits aus der Inhaltsangabe auf der Rückseite des Covers entsteht ein von Ge- walt geprägter Gesamteindruck: «Die jungen Frauen Abbey, Jackie und Trina treffen sich jedes Jahr zu einem er- holsamen Camping-Wochenende in einer abgelegenen Gegend. Als sie in alten Er- innerungen schwelgen, werden sie plötzlich von zwei gemeingefährlichen Irren ver- schleppt – ins Haus von deren nicht weniger wahnsinnigen Mutter. Zum Vergnügen der Mutter werden sie gefoltert, vergewaltigt und grauenvoll gequält. Als Jackie schliesslich stirbt, kennen Abbey und Trina nur eines: erbarmungslose Rache!» Nach Visionierung der einzelnen Sequenzen hinterlässt auch dieser Film beim Be- trachter einen bleibenden Eindruck der Grausamkeit. Der Film enthält mehrere Tötungsszenen, bei denen das Leiden und der Schmerz der einzelnen Opfer zur Schau gestellt werden. Diese Szenen, welche teilweise auch in Nahaufnahme ge- zeigt werden, sind besonders einprägsam. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllt ist. 12.3.18«Leben und Tod einer Pornobande» Schwarzes Cover, Länge: 107 Min (PAL), Made in Serbia Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Tötung durch Selbst- zerfleischung mit Messer (Zeitzähler 53.25); Tötung mit Holzhammer (Zeitzähler 01.06.28); Enthauptung mit Motorkettensäge (Zeitzähler 01.14.30); Tötung mit Messer/Pistole (Zeitzähler 01.37.30). Erstellter Sachverhalt Ab Zeitzähler 51.47 und 53.25 entkleidet ein Mann in einem Eisenbahnwagen seinen Oberkörper. Er hat mehrere langgezogene Narben am Oberkörper. Zwei weitere Männer sind anwesend. Der Mann schneidet sich mit einem Rasiermesser zunächst mehrere blutige Wunden in den Oberkörper, ansch- liessend schneidet er sich die Kehle durch. Drei andere schauen ihm zu. Einer der Männer filmt die Szene. Schliesslich erschlägt einer der Zuschauer den röchelnden, würgenden und leidenden Verletz- ten mit einer Eisenstange. In der Szene ist insbesondere sichtbar, wie dem Verletzten Blut aus der Kehle tropft und er sich an den Hals greift. Die Szene dauert bis Zeitzähler 53.45. Zuschauer von aussen schauen in den Eisenbahnwagen und sehen den am Boden liegenden blutverschmierten To- ten. Die Szene wirkt ausgesprochen echt. 01.06.28: Männer filmen eine strippende Frau. Im Hintergrund läuft die Musik Bolero von Ravel. Die Frau nimmt einen Holzhammer zur Hand. Ihr männliches Opfer sitzt auf einem Stuhl und sagt „Komm 50 schon du fette Kuh, schlag zu.“ Daraufhin schlägt die Frau zu. Blut spritzt auf den Stuhl. Der Mann fällt vom Stuhl; er hat eine blutige Wunde am Kopf und bleibt zitternd liegen. Die bluttriefende Wunde wird mehrere Sekunden lang in Nahaufnahme gezeigt. Die umstehenden Personen betrachten den Mann aus kurzer Distanz. Zwei Männer sind unmittelbar hinter dem verletzten Mann, einer filmt ihn. In Szene 01.14.00 überfällt eine Gruppe Männer nachts einen anderen Mann, der aus einem Haus kommt. Sie stülpen ihm einen Sack über den Kopf und tragen den stöhnenden Mann in Auto, das an- schliessend wegfährt. Im Auto losen die Männer aus, wer den entführten Mann tötet, indem sie aus einer Hand Streichhölzer ziehen. In Szene 01.14.30 ist diese Gruppe von Männern am Filmen, einer von ihnen sagt „Action“. Ein anderer kommt mit der Motorsäge, stösst einen Kampfschrei aus und sägt dem am Baum lehnenden und zuvor entführten Opfer den Hals durch. Die Beine des Opfers zappeln. In Zeitzähler 01.14.49 ist die Motorsäge am blutigen Hals des an den Baum gefesselten und geknebelten Opfers sichtbar. Das Durchsägen des Halses wird nicht komplett gezeigt, man sieht aber wie in Szene 01.14.51 stossweise seitwärts Blut austritt, der Kopf auf die linke Seite auf den Boden fällt und der Baum gefällt ist. Danach ist der am Boden liegende Kopf in Nahaufnahme sichtbar. Der Täter übergibt sich ob des ekelerregenden Anblicks. Die Szene wirkt lebensecht. In Szene 01.36.53 lädt ein Mann vor einer Haustüre eine Waffe und versteckt sie hinter dem Rücken. Er läutet, worauf ihm ein anderer, mit einem Bademantel bekleideter Mann die Türe öffnet. Er bedroht diesen Mann mit der Waffe und betritt die Wohnung. In Zeitzähler 01.37.30 ist ersichtlich, wie zwei Männer über einem Bügelbrett analen Geschlechtsverkehr haben. Einer ist in schwarzem Lack und Leder, der andere mit einer Leuchtkette auf dem Rücken „dekoriert“. Er trägt ein Halsband mit einer Metallkette, die über den Rücken reicht. Seine Hände sind gefesselt und er hat eine blutige Wunde am Auge. Die beiden Männer lassen sich von einer Kamera auf einem Stativ filmen. Im Hintergrund läuft Hardrockmusik. Der Besucher mit der Waffe stellt die Musik aus und schiesst dem anderen Mann in den Kopf. Es ist von weitem sichtbar, wie durch den Schuss Hirnmasse an die Wand spritzt. Sodann schlitzt der dominante seinem Sexpartner mit einem Messer die Kehle auf. Es ist in Nahauf- nahme sichtbar, wie das Blut stossweise aus der Kehle fliesst, der Mann sich röchelnd an den Hals greift und zusammenbricht. Am Boden befindet sich eine Blutlache. Die Wunde an der Kehle des Mannes und das austretende Blut sehen lebensecht aus. Subsumtion Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, dass die im Sachverhalt umschrie- benen Szenen allesamt sehr lebensecht dargestellt seien und diese äusserst bru- tal, blutig seien und die Leiden der Opfer plastisch und in Nahaufnahme gezeigt würden. Die wiederholt gezeigten Bilder der gewaltsam zu Tode kommenden Men- schen seien sehr eindringlich und würden somit den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen, nachdem es in dem Film nicht um eine historische oder sonst kulturell wertvolle Darstellung gehe, sondern die Aufnahmen in erster Linie darauf ausgerichtet seien, erbarmungs- und schonungslos Gewalt zu zeigen, die sich im Gedächtnis des Betrachters einprägen solle. Dies zeige sich auch daran, dass die gewaltsamen Szenen, die sterbenden, leidenden Menschen, die Wunden und das Blut dem Zuschauer zumeist in Nahaufnahmen präsentiert würden. Der Verteidiger führte aus, dass dieser Film Thema der Sendung «SF Kultur» des Schweizer Fernsehen gewesen sei. Es handle sich nicht um einen gewaltverherrli- chenden Film. 51 Ergänzend wird nochmals hervorgehoben, dass dieser Film von äusserster Bruta- lität zeugt und auf den Betrachter erschreckend wirkt. Bereits die erste angeklagte Szene, die gezeigten Verletzungen und deren realistische Darstellung wirken auf den Betrachter verstörend. Dass über den Film im Rahmen eines Beitrags des Schweizer Fernsehens berichtet worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Die Gewalt wird in brutaler und grausamer Weise dargestellt. Die Szenen wirken aus- gesprochen lebensecht und die Leiden der Opfer sowie deren Verletzungen wer- den dem Zuschauer darüber hinaus noch in Nahaufnahme veranschaulicht. Da- durch sind sie einprägsam und eindringlich. Auch dieser Film zeigt grausame Ge- walt, ohne jeglichen kulturellen Wert. Den Ausführungen der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen und die Kammer kommt zu demselben Ergebnis, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllt ist. 12.3.19«Grotesque» 2010, limitierte Sonderauflage aus Holland. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 2): Extremitäten abtren- nen mit Kettensäge, Nägel durch Genitalien, Penis abschneiden mit Messer (Zeitzähler 23.35); Darm abschneiden, aus Bauch hinausziehen und anbinden an Haken (Zeitzähler 54.00); mit Kettensäge in Bauch und Tötung durch Enthauptung mit Axt (Zeitzähler 01.07.00). Erstellter Sachverhalt Ab 32.18 (abweichend von der in der Anklageschrift bzw. im Visionierungsbericht 2 angegebenen Zeit 23.35): Einem gefesselten Mann werden mit einer Kettensäge die Finger abgetrennt. Die gefesselte Frau, die neben dem Mann liegt, schaut angsterfüllt zu und schreit. Es ist in Nahaufnahme sichtbar, wie die Sä- ge ansetzt und die Finger abgetrennt werden; das Blut spritzt. Anschliessend hebt der Täter die abge- schnittenen Finger vom Boden auf und macht daraus eine Kette, welche er der Frau um den Hals legt. Bei 34.50 werden der Frau ebenfalls die Finger abgesägt, auch hier ist der Vorgang von Nahem sichtbar; die Frau schreit. Anschliessend (ab 35.55) schneidet er der Frau mit der Schere die Brustwarzen ab. Auch dies ist in Nahaufnahme sichtbar. Die Frau blutet aus den Wunden. Ab 36.52 schneidet der Täter der Frau mit der Kettensäge den Arm ab. Man sieht, wie die Säge den Arm durchdringt und das Blut spritzt. Anschliessend wird die Fingerkette der Frau dem Mann um den Hals gelegt. Bei 41.00 werden dem gefesselten Mann mit einem Hammer Nägel in die Genitalien gesteckt. Die Einschläge mit dem Hammer werden zwischendurch in Nahaufnahme gezeigt. Sodann wird dem Mann ein Auge herausgestochen und schliesslich wird ihm mit einem Messer der Penis abgeschnit- ten. Das Abschneiden selber wird nicht gezeigt, jedoch sieht man in der Folge, wie der Täter den ab- geschnittenen Penis in seiner Hand hält und betrachtet. Der Mann kann nicht schreien, da ihm ein Ball in den Mund gesteckt wurde. 52 Ab 54.00: Gezeigt wird eine Folterszene mit dem gleichen Mann und der gleichen Frau von vorhin, die verarztet worden sind. Beide sind gefesselt und der Folterknecht sagt dem Mann, dass er die Frau retten könne, indem sein Darm durchschnitten werde, was ihn vermutlich das Leben kosten werde. Bei 55.17 macht der Folterer seine Ankündigung wahr und schneidet dem Opfer den Darm aus dem Leib heraus. Dieser Vorgang wird in Nahaufnahme gezeigt; man sieht, wie der Täter tief in die Wunde hineingreift und es wird auch immer wieder das Opfer gezeigt, welches massiv leidet und sich dau- ernd erbricht bzw. aus dem Mund sabbert. Anschliessend wird der Darm an einem Haken festgekno- tet. Dem männlichen Opfer werden die Fesseln gelöst und es kann versuchen, die Frau zu befreien. Ab 01.07.00 bzw. 01.07.17: Ein Mann schneidet einer Frau mit einer Motorsäge in den Bauch. Die Eingeweide fallen auf den Boden und der Frau läuft Blut aus dem Mund. Anschliessend enthauptet er sie mit einer Axt, wobei in Nahaufnahme gezeigt wird, wie der Kopf vom Hals fliegt und das Blut spritzt. Subsumtion Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, dass über den gesamten Film zahl- reiche, sehr eindringliche und widerliche Gewaltszenen verteilt seien. Der Film dre- he sich im Wesentlichen um Folter, was auch deutlich aus der Inhaltsangabe auf der Rückseite des Covers hervorgehe: «Ein junges Liebespaar erwacht gefesselt an einem ihnen unbekannten Ort als Gefangene eines offensichtlich geistesgestör- ten Fremden. Der Unbekannte macht seinen beiden Opfern unmittelbar klar, dass sie nun eine Zeit des Schmerzes und der Pein erwartet. Er stellt ihnen aber ein Entkommen aus diesem Martyrium in Aussicht: Sie sollen ihn von ihrem Überle- benswillen überzeugen. Doch der Weg zu dieser Erlösung ist gnadenlos hart, denn der Wahnsinnige versteht viel von seinem perversen Handwerk: Mit diversen Fol- terwerkzeugen und ausgerichtet auf das grösstmögliche Schmerzempfinden zer- stört und verstümmelt er langsam die Körper seiner Gefangenen und degradiert sie zu fleischlichen Spielzeugen seiner ultragewalttätigen Gelüste…». Weiter würden sich folgende Textstellen finden: «Fast 25 Jahre nach der berühmtberüchtigten GUNIEA PIG-Serie lässt Kôji Shiraishi (…) mit GROTESQUE einen noch brutale- ren und unbarmherzigeren Skandalfilm auf die Menschheit los.» Und: «Ein krank- perverses Kammerspiel, das sich mit seinen abartig brutalen Exzessen jenseits al- ler moralischen Grenzen bewegt». Nach Visionierung der einzelnen Szenen wird in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz nochmals hervorgehoben, dass der Film lebensechte und grausame Gewaltszenen in unterschiedlichen Varianten zeigt, welche an Gefühlskälte und Menschenverachtung kaum mehr zu überbieten sind. Es handelt sich um äusserst grausame Folterszenen, so dass auch die Eindringlichkeit zweifelsohne gegeben ist. Die Opfer werden vom Täter auf brutalste Weise gequält. Die realistischen Dar- stellungen der brutalen Form von Gewaltanwendungen sind der Kammer speziell in Erinnerung geblieben. Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB damit erfüllt ist. 12.3.20«Star Vehicle» 2010, limited Edition 1000 Stück, Uncut Version. 53 Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 2): Tötungsmassaker mit Schwert (Zeitzähler 02.52); am Bauch durchtrennte, bluttriefende Leiche am Baum hängend (Zeitzähler 24.39); Abtrennen von Kopf mit Messer (Zeitzähler 33.52); Leiche zweigeteilt am Boden (Zeitzähler 39.50); Aufschneiden Gesicht und Tötung mittels Geissfuss (Zeitzähler 42.15); Tötung mittels Messer (Zeitzähler 57.26); Tötung mit Schaufel (Zeitzähler 01.00.11); Penis abschneiden und Tötung mittels Hals aufschneiden (Zeitzähler 01.07.22). Erstellter Sachverhalt In Zeitzähler 02.15 bedroht ein Mann vier Personen, die in einem parkierten Auto sind und lässt sie aussteigen. Er treibt sie vor sich her und sagt ihnen, sie sollen hinknien. In Szene 02.52 zieht dieser Mann ein Schwert hervor und schlägt mehrfach und mit voller Wucht auf vier Personen ein, welche vor Angst schreien. Es ist nicht sichtbar, wie das Schwert auf die Opfer auftrifft, jedoch schwenkt die Kamera zwischen dem Mann mit dem Schwert und den am Boden sitzenden schreienden Opfern hin und her, die völlig blutüberströmt sind und mit den Händen versuchen, das Schwert abzuwehren. Am Ende der Szene sieht man das blutige Schwert, von welchem Blut heruntertropft. Die Hose des Man- nes ist blutverschmiert. In Szene 24.10 gehen zwei Frauen und ein Mann durch den Dschungel. In 24.25 fällt eine an einem Seil hängende männliche bärtige Leiche vom Baum und baumelt direkt vor den schreienden drei Per- sonen. Auf der Brust dieser Leiche steht in blutigen Buchstaben: „go back“. Darauf schwenkt die Ka- mera auf den Unterkörper der Leiche. Sie weist keine Beine mehr auf, stattdessen wird die bluttrie- fende Wunde gezeigt. Die Wunde wirkt echt. In Szene 33.27 begibt sich ein am Bein verletzter Mann mit grosser Mühe in ein Gebäude und setzt sich nervös atmend an die Wand unter eine Fensteröffnung. Bei Zeitzähler 33.30 greift eine Hand durch diese Öffnung und hält den Mann an den Haaren. In der anderen Hand des Angreifers ist ein Messer sichtbar. Darauf trennt der Angreifer dem Opfer mit einem Messer den Kopf ab, wobei dies nicht in einem Mal geschieht, sondern über längere Zeit am Hals herumgeschnitten wird. Die Szene ist extrem blutig; dem Täter spritzt beim Herumschneiden Blut ins Gesicht und man sieht auch, wie das Blut stossweise aus dem Hals des Opfers austritt. Am Schluss ist kurz sichtbar, wie der Kopf vom Hals gerissen wird. Bei Zeitzähler 39.27 ist sichtbar, wie eine Frau mit einem Holzstück in einer grossen, blutigen Bauch- wunde herumstochert. Anschliessend sieht man einen noch lebenden Mann (nicht eine Leiche, wie gemäss Anklageschrift bzw. Visionierungsbericht), dem offenbar ab der Hüfte der Leib abgeschnitten wurde. Der Mann blutet aus dem Mund. Daneben sind zwei Frauen und sagen, sie wollten ihn jetzt nicht alleine lassen. Die Frauen sprechen miteinander. Darauf kommt ein Mann hinzu, ruft „stopp“ und fragt, was das für ein „beschissenes Drehbuch“ sei (Zeitzähler 40.11). In Szene 41.30 wartet ein asiatisch aussehender Mann nachts an ein Auto lehnend. Ein anderer Mann namens „Don“ rülpst. Die beiden Männer kennen sich und kommen miteinander ins Gespräch. Der asiatisch aussehende Mann öffnet auf Wunsch von „Don“ das Auto, um Werkzeug herauszuneh- men. Darauf schneidet in Szene 42.06 „Don“ dem anderen Mann das Gesicht auf. Die blutüberström- te, zerfetzte Wunde am Mund wird über längere Zeit (von 42.06 bis 42.32) gezeigt. Anschliessend er- schlägt der Täter sein Opfer mit einem Geissfuss. Es ist kurz der blutige Kopf des toten Opfers zu se- hen. 54 In Szene 56.40 schaufelt eine Frau an einem Grab, während ein Mann sie anschreit, dass sie seine Regieanweisungen befolgen müsse. Darauf ab Zeitzähler 57.00 schreit eine weitere anwesende Frau zur anderen, sie solle weglaufen. Es ist ersichtlich, dass die Szene gefilmt wird. Im Bild erscheint der Sucher der Kamera und „REC“. Der Mann läuft darauf der weglaufenden Frau hinterher. Er fasst sie um die Hüfte, trägt sie zurück und bugsiert sie ins ausgehobene Grab. Dabei zielt er mit der Pistole auf sie. In Zeitzähler 57.26 stürzt er sich mit einem Messer auf die Frau und sticht wie ein Wahnsinni- ger unzählige Male auf sie ein. Blut spritzt dem Mann ins Gesicht und es erfolgt zwischendurch ein Umschwenken der Kamera vom Täter auf den blutüberströmten Körper der Frau, wobei teilweise auch sichtbar ist, wie das Messer in die Haut einsticht. In Szene 59.20 bedroht ein Mann mit blutüberströmtem Gesicht einen anderen Mann mit einer Pisto- le, worauf der Bedrohte auf Anweisung eine Kamera vom Boden nimmt und filmt. Auch eine Frau be- findet sich neben dem filmenden Mann. Es ist ersichtlich, dass vor dem filmenden Mann eine andere Person bewegungslos in einem ausgehobenen Grab liegt. Ab Szene 59.27 wird der im Grab liegende Mann durch die filmende Kamera hindurch gezeigt. Auf Anweisung des Mannes mit der Pistole filmt der Bedrohte diesen. Ab Zeitzähler 51.48 ist hinter dem drohenden Mann die Frau sichtbar, die eine Schaufel nimmt und dem Mann damit auf den Kopf schlägt. Der Mann fällt ins ausgehobene Grab, worauf ab Zeitzähler 01.00.11 der vorher filmende Mann dem anderen Mann zwei Mal mit einer Schaufel auf den Kopf schlägt. Der Kopf des Opfers ist blutig. Anschliessend gräbt die Frau den Toten mit Erde ein. 01.07.22: Ein Mann schneidet einem anderen Mann, der gerade eine Frau vergewaltigen will, mit ei- nem Messer den Penis ab. Das Abschneiden ist nicht sichtbar, jedoch wird ge-zeigt, wie dem verletz- ten Mann stossweise Blut aus der Wunde spritzt. Der Täter wirft so-dann den abgeschnittenen Penis zu Boden. Anschliessend sticht der Täter mit einem Messer mehrmals auf den verletzten Mann ein. Diese Sequenz ist äusserst brutal und sehr blutig. Der Todeskampf des Opfers wird in Nahaufnahme gezeigt (von 01.07.56 bis 01.08.04); es fliesst ihm stossweise Blut aus dem Hals und es zittert, bis es schliesslich stirbt. Diese Szene wurde bereits oben beim Tatbestand der Pornographie beschrieben, weshalb im Übrigen darauf verwiesen werden kann. Subsumtion Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass die im Sachverhalt umschrie- benen Szenen das erforderliche Mass an Eindringlichkeit aufweisen würden, dies insbesondere aufgrund ihrer grossen Brutalität und Blutigkeit. Dies betreffe auch die Szene, wo eine am Baum hängende Leiche gezeigt werde. Obwohl es sich hier um einen bereits toten und damit kein Leid mehr empfindenden Menschen handle, werde dem Zuschauer durch die gezeigten Bilder deutlich gemacht, dass die Per- son einen grausamen und schmerzvollen Tod erlitten habe. Der Verteidiger brachte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass der Film teilweise Filmszenen im Film enthalte. Es sei mehrfach nur undeutlich zu se- hen, weshalb die Gewalteinwirkungen nicht mit der nötigen Eindringlichkeit erkenn- bar seien. Die Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig und zutreffend. Ergänzend ist an- zubringen, dass unprofessionelle Filmaufnahmen, Übertreibungen, parodistische oder satirische Elemente grundsätzlich nichts an der Eindringlichkeit einer Darstel- lung ändern, solange sie vom durchschnittlichen Betrachter nicht als offensichtlich überzeichnet oder unrealistisch eingestuft werden. Vielmehr ist entscheidend, dass 55 die Darstellung echt wirkt, so dass beim Rezipienten das Gefühl hervorgerufen wird, was er sehe, trage sich auch zu, selbst wenn er weiss, dass es nicht tatsäch- lich stattfindet (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 29 zu Art. 135). Selbst wenn vorlie- gend teilweise ein Film im Film gezeigt wird, vermag das an der Eindringlichkeit der gezeigten Gewaltdarstellungen nichts ändern. Der Betrachter weiss zwar, dass das gezeigte nicht stattgefunden hat. Die genannten Szenen vermögen aber dennoch das Gefühl hervorrufen, dass es sich so zugetragen hat. Insgesamt ist die Voraus- setzung der Eindringlichkeit gegeben. Die Kammer kommt zum Schluss, dass auch dieser Film den objektiven Tatbe- stand von Art. 135 StGB erfüllt. 12.3.21«Gutterballs» 2009, Uncut Hardcore Blood Edition, Coverversion B, 20 Minuten längere XXX Hardcore Fassung. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 4): Blutige Schlägerei (Zeitzähler 04.00); Penis zerschneiden (Zeitzähler 46.45); Verletzung Anus und Totschlag (Zeitzähler 01.15.46). Erstellter Sachverhalt Ab Zeitzähler 04.00 ist über längere Zeit eine Schlägerei zwischen mehreren Männern sichtbar. An- lass dafür ist eine Streiterei mit einem Transvestiten in einem Club. Es fliegen Fäuste und es fliesst auch etwas Blut, d.h. zwei Personen haben ein blutiges Gesicht und eine Person tritt auf die andere ein. Allerdings fehlen Nahaufnahmen von den Verletzungen der Opfer. Ab 46.45 (bzw. bereits ab 46.30) wird einem als Frau verkleideten Mann von einem maskierten Täter mit einem Messer der Penis aufgeschnitten, was aus der Nähe gezeigt wird. Der Täter hebt den Rock des Opfers und holt den Penis aus der Unterhose und zwischen den Netzstrümpfen hervor. Der Penis und das Aufschneiden des Penis in Längsrichtung werden in Nahaufnahme gezeigt. Beim Aufschnei- den hört man das Geräusch einer Säge. Die Szene dauert bis Zeitzähler 47.00. Das Opfer hat einen Gasballon im Mund. Es tropft Blut aus der Wunde. Man sieht während mehreren Sekunden, wie der Täter am blutigen Penis herumschneidet. Das Geschlechtsteil sieht echt aus. In Szene 01.15.07 haut der Täter dem Opfer mehrmals mit einem Bowlingkegel dem Opfer auf den Kopf. Das benommene Opfer blutet aus dem Mund. Bei 01.15.46 steckt der maskierte Täter sodann seinem Opfer einen Bowlingkegel, der am einen Ende spitz zugeschnitten wurde, mit voller Wucht in den Anus. Anschliessend bohrt er den Kegel mit kreisenden Bewegungen weiter in den Anus seines schreienden Opfers hinein, bis dieses seinen eigenen Tod herbei wünscht. Schliesslich zieht der Täter den blutigen zugespitzten Kegel aus dem Anus und schlägt sodann elf Mal mit einem anderen Bowlingkegel auf den Kopf seines am Boden liegenden Opfers ein, bis dieses tot ist. Der Kopf des Opfers ist zum Schluss völlig mit Blut überdeckt. Der blutige und deformierte Kopf wird gezeigt. Das Bohren mit dem Holzkegel, das dabei heraustropfende Blut und die Schläge auf den Kopf werden akustisch untermauert. Die Szene dauert bis Zeitzähler 01.17.00. Subsumtion Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, dass die erste angeklagte Szene ab Zeitzähler 04.00 mangels besonderer Eindringlichkeit nicht unter den Tatbestand 56 von Art. 135 StGB falle. Sie sei weder besonders blutig noch besonders brutal, sondern es handle sich um eine gewöhnliche Schlägerei, welche auch in durch- schnittlichen Kinofilmen gezeigt werde. Nach Visionierung dieser Szene gelangt die Kammer zum gleichen Ergebnis, weshalb sie sich diesen Ausführungen ansch- liesst. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die übrigen Szenen dagegen wiederum äus- serst brutal seien und die gezeigte Gewalt werde intensiv und einprägsam darge- stellt. Insbesondere sei das Leiden des Opfers, welches mit den Bowlingkegeln traktiert werde, eindringlich. Die Gewalt werde akustisch mittels Geräuschen (Ein- dringen und Herausziehen des Kegels aus dem Anus, heraustropfendes Blut, Schlaggeräusche) verdeutlicht. Das Opfer schreie und leide, so dass es sich am Ende seinen Tod wünsche. Mit Ausnahme der ersten Szene werden die Leiden in- tensiv und realistisch dargestellt, so dass sie das Erfordernis der Eindringlichkeit erfüllen. Hervorzuheben und der Kammer speziell in Erinnerung geblieben ist die Szene, in der Täter seinem Opfer einen spitzen Bowlingkegel mit voller Wucht in den Anus steckt und diesen anschliessend weiter in diesen hineinbohrt. Diese Szene ist be- sonders grausam, brutal und widerwertig. Dem Opfer werden abscheuliche Leiden und Schmerzen zugefügt. Diese Gewaltdarstellung ist besonders intensiv und ein- dringlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den. Die Kammer ist aufgrund der vorgenommen Würdigung zum gleichen Ergeb- nis gelangt, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB klar erfüllt ist. 12.4 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der ergänzten bzw. abgeänderten Anklageschrift vom 24. Januar 2017 (inkl. Visionierungsbericht vom 10.11.2016) 12.4.1 Vorbemerkungen Betreffend die folgenden Filme hat die Vorinstanz festgehalten, dass aus der An- klageschrift nicht hervorgehe, welche Szenen konkret verboten sein sollen, da le- diglich die Filmtitel aufgeführt würden. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe seien damit nach dem Gesagten unzureichend konkretisiert. Demnach hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten diesbezüglich einge- stellt (pag. 670 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien beschloss die Kammer am 4. Mai 2016 die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Ge- neralstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Die Anklageschrift wurde daraufhin ergänzt und ein zusätzli- cher Visionierungsbericht erstellt (vgl. auch Ziff. I./3. hiervor), weshalb die Filme nun der Beurteilung durch die Kammer zugänglich sind. 12.4.2 «Tanz der Teufel» 2002 ASTRO Records & Filmworks, Special Edition, Laufzeit ca. 85 Min. 57 Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf den Visionierungsbericht vom 10.11.2016): Abschneiden Hand (Zeitzähler 43.05); Leichenteile essen (Zeitzähler 43.16); Er- schlagen mit Beil, Abhacken Hand (Zeitzähler 45.26); Abschlagen Kopf (Zeitzähler 1.03.20). Erstellter Sachverhalt Zeitzähler 43:05, Abschneiden Hand: Ein junger Mann wird von einer bleich ge- schminkten Person am Hals gepackt, im Gesicht gekratzt und es fliesst Blut. Diese Person scheint aufgrund ihrer bleichen Schminke ein Zombie in Menschengestalt zu sein. In Nahaufnahme wird das Auge des angegriffenen Mannes gezeigt, wo- durch seine Angst deutlich zum Ausdruck kommt. Er schreit und Blut fliesst über sein Gesicht. Es findet ein Kampf zwischen dem Zombie und dem jungen Mann statt, bis ihn der junge Mann abwerfen kann. Der Zombie liegt mit seinem Gesicht im Feuer und fängt an zu verbrennen. Der junge Mann zieht ihn aus dem Feuer und wird erneut angegriffen und am Hals gepackt. Es findet erneut ein Kampf statt und das angstverzerrte Gesicht des jungen Mannes ist sichtbar. Es gelingt ihm ein Messer zu ergreifen und damit die Hand des Zombies an- bzw. abzuschneiden, was in Nahaufnahme gezeigt wird. Es fliesst viel Blut. Zeitzähler 43:16, Leichenteile essen: Der soeben verletzte Zombie trinkt von sei- nem eigenen Blut am Handgelenk und zerfleischt sich dabei selbst die Hand bis diese schliesslich zu Boden fällt. Die blutige Hand wird in Nahaufnahme gezeigt (43.38). Zeitzähler 45:26, Erschlagen mit Beil; Abhacken Hand: Der junge Mann ergreift ein Messer/Schwert und sticht dieses dem Zombie in den Rücken. Dieser schreit sehr laut. Das Messer im Rücken wird in Zeitzähler 43.57 in Nahaufnahme gezeigt, überall ist Blut. Auch die Geräuschkulisse untermalt diese Szene. Der Zombie geht stöhnend zu Boden (44.13). Er windet sich und bleibt dann regungslos liegen. Ab Zeitzähler 45.03 erwacht dieser wieder zu Leben. Blutüberströmt «torkelt» er durch den Raum, bis ihn der junge Mann ab Zeitzähler 45.25 mit einer Axt niederstreckt und mehrmals auf ihn einschlägt. Die eigentlichen Verletzungen sind nicht ersicht- lich, sondern nur die Handlungen des jungen Mannes und das spritzende Blut. Bis zum Zeitzähler 45:51 schlägt er auf ihn ein, wobei in Zeitzähler 45:32 erkennbar ist, wie die Axt auf die Hand bzw. das Handgelenk trifft. Zeitzähler 01:03:20, Abschlagen Kopf: Ab Zeitzähler 01.00.54 ist eine am Boden liegende junge Frau und ein junger Mann ersichtlich. Der junge Mann schaufelt ein Grab, in welches er die junge Frau schliesslich vorsichtig hineinlegt. Als er das Grab zugedeckt hat und sich nach vorne beugt, wird er von ihrer Hand am Handge- lenk gepackt. Sie greift ihn schliesslich am Bein und verursacht eine klaffende blu- tende Wunde. Er schreit und sein schmerzverzerrtes Gesicht ist sichtbar. Mit einem langen Gegenstand schlägt er mehrmals auf sie ein, bis er eine Schaufel ergreifen kann und ihr damit in Zeitzähler 01.03.27 den Kopf abschlägt. 58 Subsumtion Insgesamt enthält der Film grausame Szenen und die Eindringlichkeit der im Film gezeigten Gewaltdarstellungen ist gegeben. Die Handlungen sind äusserst brutal, insbesondere die Szene, als der junge Mann mehrmals mit der Axt auf sein Opfer einschlägt und er diesem zuvor die Hand abschneidet, was zudem in Nahaufnah- me gezeigt wird. Sodann fliesst und spritzt viel Blut. Das Blut erscheint in Konsis- tenz und Farbe sehr lebensecht. Insgesamt wirkt die Auseinandersetzung zwischen den beiden sehr eindringlich, da die Leiden der Opfer realitätsgetreu und lebens- echt dargestellt werden. Dass es sich bei den Opfern um Zombies handelt, ändert daran nichts. Die Zombies sehen wie blasse Menschen aus und bewegen sich gleich wie Menschen fort. Die Eindringlichkeit der Leiden dieser Wesen ist genauso gegeben, wie wenn sich die Handlungen gegen Menschen selbst richten würden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass in den oben erwähnten Szenen das für Art. 135 StGB geforderte Mass an Eindringlichkeit der dargestellten Gewalt er- füllt wird. 12.4.3 «The Dentist» Best.-Nr. 40928, Lauflänge ca. 90 Minuten, ungeschnittene Fassung Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf den Visionierungsbericht vom 10.11.2016): Mit Zange Zahn ausreissen, nachdem Opfer mittels Würgefesselung an Zahnarzt- stuhl fixiert und mittels Gas betäubt wurde (Zeitzähler 45.30); mit Messer mehrmals auf Mann einstechen (Zeitzähler 49.38); Gewaltsames Aufspannen des Mundes mittels Kieferspangengerät, Bohren in die Zunge (Zeitzähler 1.00.56). Weiter wird im Visionierungsbericht die Horror Trailer Show des Filmes «Die Rache der Kannibalen» aufgeführt und beurteilt. Die Kammer hat vorliegend lediglich den Film «The Dentist» zu beurteilen. Ihre Beurteilung beschränkt sich deshalb auf die zu diesem Film angeklagten Szenen. Erstellter Sachverhalt Zeitzähler 45.30: Ab Zeitzähler 44:44 ist eine Frau auf dem Zahnarztstuhl zu se- hen, wie sie von ihrem Ehemann mit einem weissen Tuch am Hals an den Stuhl gefesselt wird. Sie wehrt sich und wird schliesslich ruhiggestellt. Ihr Ehemann fes- selt sie auch an den Händen an den Stuhl. Die Frau hat Angst und versucht sich zu wehren. Es wird in Nahaufnahme gezeigt, wie er sich ihr mit Zahnarztwerkzeug nähert und ihr damit den Mund aufspannt. Erneut wird in Nahaufnahme gezeigt, wie er sich seiner Frau mit einer Zange nähert. In Grossaufnahme wird gezeigt, wie er die Zange an ihren Zahn ansetzt und am Zahn zieht. Entsprechende Geräusche sind zu hören. Seine Frau schreit und er zieht ihr den Zahn. Die Kamera schwenkt zwischen dem Gesicht ihres Mannes und ihrem Zahn, welcher ihr in diesem Mo- ment gezogen wird hin und her. Das Ziehen des Zahnes wird in Nahaufnahme ge- zeigt. Zeitzähler 49.38: Ein Mann reinigt den Pool und fischt dabei mit einem Sieb Blätter aus dem Wasser. Unter den Blättern entdeckt er eine abgetrennte Zunge. Er nähert 59 sich der Ehefrau, die auf einem Liegestuhl am Pool liegt. Ihr Kopf ist mit einem grossen Hut bedeckt. Als sie nicht reagiert, hebt er ihren Hut an und sieht ihren verstümmelten und Blut überströmten Mund. Das innere ihres Mundes und ihre Verletzungen werden in Nahaufnahme gezeigt. Von hinten nähert sich der Ehe- mann und hält ihm ein Messer an den Hals. Er schneidet ihm die Kehle durch. Der verletzte Mann bewegt sich rückwärts und der Ehemann folgt ihm mit dem Messer und holt immer wieder aus und verletzt dabei den Mann. Es spritzt Blut, bis er ihn schliesslich mit dem Messer ersticht. Zeitzähler 01.00.56: Ein Mann sitzt im Behandlungszimmer in der Praxis des Ehe- mannes. Er wird von diesem ruhiggestellt und an den Stuhl gefesselt. Der Mann hat Angst und versucht sich weiter zu wehren. Ihm wird der Mund mit einem Kiefer- spanngerät aufgespannt. Immer weiter, bis sein Mund blutet. Mit einem Bohrer wird ihm in die Zunge gebohrt, was wiederum teilweise in Nahaufnahme gezeigt wird. Subsumtion Insgesamt enthält der Film mehrere besonders grausame Szenen. Die Opfer wer- den vom Zahnarzt massiv gequält. Die Kameraführung führt dem Betrachter durch gezielte Nahaufnahmen die Brutalität unmittelbar vor Augen. Die Gewalt ist sehr eindringlich dargestellt, insbesondere bei den «Behandlungen» des Zahnarztes. Diese Szenen wirken aufgrund der Kameraführung und der angewandten Gewalt sehr intensiv und die Leiden der Opfer werden äusserst realitätsgetreu dargestellt. Insgesamt enthält der Film drei sehr gewalttätige Sequenzen. Die sogenannten «Behandlungs-Szenen» kommen der Folter gleich. Als Fazit kann festgehalten werden, dass dieser Film den Tatbestand von Art. 135 StGB eindeutig erfüllt. 12.4.4 «Day of the Dead» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330140 Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf den Visionierungsbericht vom 10.11.2016): Frau beisst Mann Fleisch aus dem Hals (Zeitzähler 56.02); Frau hackt Mann mit Machete Arm ab (Zeitzähler 57.35); Körper eines lebenden Mannes wird durch Zombiemeute auseinander gerissen, die Leichenteile werden dann gegessen (Zeitzähler 1.30.51). Erstellter Sachverhalt Zeitzähler 56.02, Frau beisst Mann Fleisch aus dem Hals: Zu sehen ist eine Grup- pe von Personen sowie Zombies. Ein weiblicher Zombie kann sich auf der ihr ange- legten Befestigung befreien und geht auf einen der Männer zu, beisst diesem in den Hals und zieht ihm das Stück Fleisch mit den Zähnen ab. Zeitzähler 57.35, Frau hackt Mann mit Machete Arm ab: Eine Frau verfolgt einen Mann und schlägt ihn mit einem grossen Stein auf den Kopf, so dass dieser zu Bo- den geht. Sie greift sich die Machete, eines daneben stehenden Mannes, krempelt dem am Boden liegenden Mann das Hemd hoch, legt sich den Arm zu recht und schlägt mit der Machete zu. Sie lehnt sich mit ihrem vollen Gewicht auf die im Arm 60 steckende Machete und drückt diese durch den Arm, bis dieser abgetrennt wird. Die Wunde wirkt sehr echt. Zeitzähler 01.30.51: ein verletzter Mann rennt durch den Gang eines Gebäudes vor einem Zombie davon. Der Zombie schiesst auf ihn und er robbt unter grossen Schmerzen weiter. Er kann sich aufrichten und läuft weiter. Er öffnet eine Türe, hin- ter der sich eine Meute Zombies befindet, die sich auf ihn stürzen. Als sich der Mann umdreht, schiesst der Zombie erneut auf ihn. Er wird von den Zombies ge- packt und von ihnen auseinandergerissen. Es fliesst Blut und seine Innereien wer- den sichtbar und am Boden zerstreut. Es wird sein Angst verzerrtes Gesicht ge- zeigt. Seine Eingeweide werden von den Zombies verspeist. Subsumtion Insgesamt erfüllt der Film den objektiven Tatbestand von Art.135 StGB. Das Opfer, welches am Ende des Films zu Tode kommt, erleidet erhebliche Qualen. Verletzt versucht es sich verzweifelt vor dem Zombie in Sicherheit zu bringen. Dabei wird es erneut von diesem angeschossen. Vor Schmerzen und Angst gequält robbt es den Gang weiter entlang, um schliesslich an eine Türe zu gelangen, die sich öffnen lässt. Anstelle seiner Rettung wird es dort von einer Meute Zombies zerfleischt und stirbt einen qualvollen Tod. Sein Angst verzerrtes und leidendes Gesicht wird in Nahaufnahme gezeigt. In der Szene mit dem Mann, welchem mit einer Machete der Arm abgetrennt wird, wird der dazu benötigte Kraftakt aufgezeigt und die Wun- de sowie das entfliessende Blut realistisch und lebensecht dargestellt. Die grausa- me Gewaltdarstellung steht im Zentrum. Der Tatbestand von Art. 135 StGB ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt. 12.4.5 «Zombie – Dawn of the Dead» Dieser Film deckt sich mit dem Film «Dawn of the Dead». Es kann deshalb auf die Ausführungen in Ziffer 12.3.5 verwiesen werden. 12.4.6 «Sado – Stoss das Tor zur Hölle auf» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330230 Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf den Visionierungsbericht vom 10.11.2016): Ausreissen Fingernägel mit Beisszange (Zeitzähler 34:02); Abhacken von Kopf, Arme und Beine mit Hackbeil. Entsorgen Leichenteile in Säurebad (Zeitzähler 44.22); Hals aufbeissen (Zeitzähler 58.54). Erstellter Sachverhalt Zeitzähler 34.02: Ausreissen Fingernägel mit Beisszange: Eine junge Frau rennt in einen Raum, packt einen jungen Mann von hinten und reisst ihn von einer auf ei- nem Tisch liegenden Frau weg. Sie kratzt ihn am Hals und er stosst sie weg. Er stürzt sich auf sie, greift zu einer Zange und reisst ihr damit Fingernagel um Fin- gernagel raus (ab 34:41). Zeitzähler 44.22: Ab Zeitzähler 43.38 sieht man wie eine Frau und der junge Mann, die junge Frau, welcher er die Fingernägel rausgerissen hat, gemeinsam eine 61 Treppe hoch ins Bad tragen. Die Frau zieht die junge Frau aus, während der junge Mann ein Säurebad einlässt. Die Frau nimmt ein Beil und hackt der jungen Frau zuerst den Kopf, dann die Arme und schliesslich die Beine ab. Ihre Körperteile wirft sie einzeln in das Säurebad. Den blutverschmierten Boden wischt sie schliesslich mit einem Tuch ab und schiebt ihre Überreste auf einen Handfeger und entsorgt die in daneben stehende Metalleimer. Zeitzähler 58:54: Der junge Mann und eine weitere junge Frau liegen gemeinsam im Bett und küssen sich. Als diese eine weitere junge Frau, die wie eine Puppe im Bett nebenan aufgebahrt ist, entdeckt, fängt sie an zu schreien und versucht, sich von dem jungen Mann loszureissen. Er hält sie fest und beisst ihr in den Hals. Blut läuft ihr aus dem Hals, während er das ausgebissene Stück im Mund hält und die- ses anschliessend verspeist. Subsumtion Bei der ersten Szene handelt es sich um eine eigentliche Folterszene, als der jun- gen Frau einzeln die Fingernägel ausgerissen werden. Diese Szene ist äusserst brutal und das Leiden der jungen Frau wird deutlich und lebensecht dargestellt. Die Eindringlichkeit der Gewaltdarstellung ist zweifelsohne gegeben. Hinsichtlich der Szene, wo ihr im Badezimmer Kopf, Arme und Beine abgehackt werden, handelt es sich um Gewalt an einem toten Menschen. Die junge Frau zeigt keine Regungen mehr, weshalb nicht ihr schweres Leiden vor der Tötung gezeigt wird. Dagegen ist die letzte Szene erneut blutig und es wird das Leiden des Opfers realitätsgetreu dargestellt. Das Opfer schreit, kann der Qual aber nicht entkommen, weil sie von dem jungen Mann festgehalten wird. Auch der Beschrieb auf der Rückseite des Covers lässt keinen anderen Schluss als den grausamer Gewalt zu: «Frank ist ein junger, glücklicher Mann, er arbeitet als Tierpräparator und lebt zusammen mit seiner Freundin, die er über alles liebt. Dich als seine Verlobte eines Tages plötzlich verstirbt, bricht für ihn eine Welt zusam- men. Der schmerzhafte Verlust führt bei Frank zu krankhaften Verhaltensstörungen und Wahnvorstellungen. Er beschliesst, die Liebe seines Lebens aus dem Grab zu holen und für die Ewigkeit zu konservieren. Doch er muss feststellen, dass dies nur ein mangelhafter Ersatz für seine Gefühle und Triebe ist. So beginnt er, fremde Frauen zu verführen und sie mit brutalen Methoden zu ermorden, in der Hoffnung, seinen Schmerz damit ertränken zu können. So beginnt ein endloser Alptraum, ein Blutbad eines unaufhaltsamen Psychopathen.» Die Kammer kommt zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllt ist. 12.4.7 «Creepshow 2» Best.-Nr. 7163, Lauflänge ca. 86 Minuten, ungeschnittene Fassung Anklage Angeklagte Szene (mit Verweis auf den Visionierungsbericht vom 10.11.2016): Wiederholtes Anfahren an Baum, an welchen ein Mensch sitzt und so einge- quetscht wird (Zeitzähler 01:14). 62 Erstellter Sachverhalt 01:14:00 (statt 01:14): Zu sehen ist eine Frau, welche mit ihrem Auto durch den Wald fährt. Auf ihrer Motorhaube befindet sich eine puppenähnliche Person. Als sie absichtlich gegen einen Baum fährt, wird diese Person abgeworfen. Sie fährt zurück und fährt anschliessend mehrmals gegen die am Baum sitzende Person. Subsumtion Die angeklagte Szene kann nicht als derart brutal und grausam bezeichnet werden, dass sie die Voraussetzung für den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB zu er- füllen vermag. Die Sequenz ist sehr dunkel und das eigentliche Anfahren der am Baum sitzenden puppenähnlichen Person ist teilweise nicht direkt, sondern nur von der Seite sichtbar. Insgesamt fehlt es an der Eindringlichkeit der dargestellten Ge- walt, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. 12.5. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 72 zu Art. 135 mit Hinweisen). Der Täter muss zwar wis- sen, dass die fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung beinhaltet. Unter dem Stichwort «Parallelwertung in der Laiensphäre» genügt es aber laut Bundesgericht, «dass der Täter die dem betreffenden Tatbestand eigenen objektiven Tatumstände und deren tatbestandstypische Bedeutung in laienhafter Sicht kennt» (BSK StGB II- HAGENSTEIN, N 73 zu Art. 135 mit Hinweisen). Der Beschuldigte war sich der Problematik einer möglichen strafrechtlichen Rele- vanz der von ihm vertriebenen Filme durchaus bewusst. Gab er anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung denn auch an, dass er sich sehr stark mit der Pro- blematik befasst habe. Daher sei auch das Urteil betreffend den Film «Nackt unter Kannibalen» in seinen Unterlagen gewesen (pag. 635, Z. 6-7). Es sei ihm aber nicht möglich, jeden Film anzuschauen, das würde den Rahmen des Möglichen sprengen (pag. 106, Z. 84-86). Er müsse sich deshalb auch auf ein Feedback vom Lieferanten verlassen können (pag. 631, Z. 44-45). Indem der Beschuldigte es un- terliess, sämtliche Filme auf ihre Strafbarkeit hin zu kontrollieren und sich dabei teilweise auf das Feedback von Lieferanten verliess, hat er zumindest in Kauf ge- nommen, dass einige der Filme, strafbare Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten könnten. Der Beschuldigte hat demnach hinsichtlich der erwähnten, unter den objektiven Tatbestand fallenden Filmszenen, den Tatbestand von Art. 135 StGB auch in sub- jektiver Hinsicht erfüllt. 12.6. Gewinnsucht Handelt der Täter aus Gewinnsucht, wirkt sich dies auf die auszufällende Strafe aus. Gewinnsüchtig handelt nach dieser Rechtsprechung, «wer eine in moralischer Hinsicht verwerfliche Bereicherung anstrebt, indem er die Menschenwürde betref- fende Werte in Frage stellt, die nicht in Geld messbar sind oder deren Umsetzung in Geld eine Verunglimpfung darstellt.» Gewinnsucht wurde in einem Fall bejaht, da 63 der Angeschuldigte ungefähr 250 gegen Art. 135 und aArt. 204 verstossende Filme verkauft hatte (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 75 f. zu Art. 135 mit Hinweisen). Der Beschuldigte führte das Einzelunternehmen «D.________ A.________», des- sen Zweck der Betrieb eines Online-Shops zum Vertrieb multimedialer Erzeugnis- se, der Verkauf und Handel von DVD’s, Videos, EDV, Hard- und Software sowie HiFi-Geräten war (vgl. Handelsregisterauszug auf pag. 404). Der Beschuldigte gab an, dass er die Filme gekauft und ins Internet gestellt habe. Er habe sie verkaufen wollen (pag. 631, Z. 18-19). Der Umsatz pro Woche bzw. Monat sei unterschiedlich gewesen. Es seien zwischen CHF 50.00 und CHF 1‘000.00 pro Monat gewesen (pag. 635, Z. 44-45). Sein Ziel war es demnach, mit dem Online-Handel geldwerte Vorteile zu erlangen, was ihm auch gelungen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Gewinnsucht ist damit ebenfalls erfüllt. 12.7. Fazit Der Beschuldigte ist folglich – mit Ausnahme des Films «Creepshow 2» – wegen Gewaltdarstellungen, begangen aus Gewinnsucht, schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 13. Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 733 f., S. 68 f. der Urteilsbe- gründung). 14. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Gewaltdarstellungen aus Gewinnsucht und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet die Kammer eine Geldstrafe als ange- messene und zweckmässige Sanktion. Es sind somit für sämtliche Delikte Gelds- trafen auszusprechen, weshalb infolge der Gleichartigkeit der Strafen das Aspera- tionsprinzip zur Anwendung gelangt. Beim Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Sowohl die Gewaltdarstellungen nach Art. 135 StGB als auch der Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hat sich über mehrere Jahre der Gewaltdarstellungen schuldig ge- macht, weshalb diese Delikte als schwerste Straftat bestimmt werden. Die ver- schiedenen Gewaltdarstellungen stellen aufgrund ihres engen sachlichen Zusam- menhangs eine Tatgruppe dar. Hierfür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen und so- 64 dann mit der zu asperierenden Strafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern angemessen zu erhöhen. Es sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 15. Einsatzstrafe für die Gewaltdarstellungen 15.1 Objektive Tatkomponenten Zur Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts kann gesagt werden, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehreren Jahren (2009 bis 2012) eine beachtliche Anzahl Filme, mehrheitlich aus dem nahen Ausland eingeführt, teilweise gelagert und in seinem Online-Shop verkauft hat. Dadurch hat er seine Filme einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht, was verschuldenser- höhend zu werten ist. Im Vordergrund stehen der Schutz des sittlichen Empfindens, der Jugendschutz, die Befürchtung eines verrohenden Einflusses mit erhöhter Nei- gung zu gewalttätigem Verhalten, die abstrakte Gefährdung von Leib und Leben sowie die körperliche Integrität. Durch sein Verhalten hat er eine nicht unerhebliche (abstrakte) Gefährdung dieser betroffenen Rechtsgüter geschaffen. Dagegen hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten weder eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt, noch besonders verwerflich gehandelt, was neutral zu werten ist. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensvermindernd auswirkt. Das Motiv des Beschuldigten war rein finanzieller Natur. Seine Beweggründe einen Gewinn zu erzielen, sind tatbestandsimmanent und dürfen nicht zwei Mal zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden; insoweit ist das Doppelverwertungsver- bot zu beachten. Die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts war offensichtlich gegeben. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Ver- meidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nach Ansicht der Kammer insgesamt verschuldensvermindernd aus. 15.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt liegt das Tatverschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum Straf- rahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe im Bereich von 270 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 16. Asperation für die weitere Straftat Für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG sehen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Rich- terinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei erstmaliger Bege- hung eine Strafe von 6 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). Der Beschuldigte gab trotz der schriftli- chen Aufforderung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 22. Januar 2013 weder den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ab, noch bezahlte er die 65 ausstehenden kantonalen Verkehrsabgaben innert Frist, weshalb die Kammer eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen erachtet. In Anwendung des Asperati- onsprinzips ergibt dies zusätzlich 4 Strafeinheiten. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde .________ (Jahrgang) in O.________ geboren und wuchs in M.________ bei seinen Eltern mit zwei älteren und einem jüngeren Geschwister in geordneten Verhältnissen auf. Nachdem er während vier Jahren die Primar- und während 5 Jahren die Sekundarschule besucht hat, absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsangestellter. In der Armee hat er den Grad eines Oberleut- nants inne (pag. 401). Dem Informationsbericht vom 19. Juli 2017 ist weiter zu entnehmen, dass der Be- schuldigte alleinstehend sei. Im Winter 2015 habe der Beschuldigte eine Stelle bei K.________ angetreten. Er sei für das Lager zuständig und da kein Geschäftsleiter angestellt sei, nehme er noch die Funktion des Werkstattleiters wahr (pag. 990 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind neutral zu werten. Der Beschuldigte ist im Strafregister zudem nicht verzeichnet. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets korrekt und hat die überwie- senen Sachverhalte grundsätzlich eingestanden. Die rechtliche Qualifikation als verbotene Gewaltdarstellungen anerkannte er nicht und zeigte diesbezüglich auch keine Einsicht und Reue. Die Kammer wertet dies, ebenso wie die Strafempfind- lichkeit, neutral. 18. Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belas- tungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prü- fen. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfäl- len, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrens- verzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Ge- 66 schädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2016 vom 13. Juli 2017, E. 1.3.1 und 1.4.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist festzuhalten, dass das Verfahren seit dem Eingang der Anzeige bis hin zu oberinstanzlichen Urteil fünf Jahre in Anspruch genommen hat. Zwischen dem Eingang der Anzeige am 22. März 2012 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 3. August 2015 vergingen rund dreieinhalb Jahre. Oberinstanzlich erfolgte das Ur- teil – insbesondere aufgrund der Rückweisung der Anklageschrift zur Ergänzung bzw. Abänderung – am 17. August 2017. Auch die Kantonspolizei brauchte nach Eingang der Anzeige am 22. März 2012 bis zum Vorliegen des Schlussberichts vom 18. Oktober 2013 rund anderthalb Jahre. Auch wenn eine Vielzahl von Filmen zu visionieren und elektronische Daten zu sichten waren, erscheint diese Zeitspan- ne als nicht angemessen. Bis zur ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2014 vergingen rund sechs weitere Monate. Das Beschleunigungs- verbot wurde damit verletzt. Die lange Verfahrensdauer lässt sich nicht entschuldi- gen. Zugunsten des Beschuldigten hat eine Reduktion der Strafe zu erfolgen, zu- mal ihm kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens angelastet werden kann. Es erscheint eine Reduktion um 74 Strafeinheiten auf 200 Strafeinheiten als angezeigt. 19. Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Beschuldigten eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das monatliche Nettoeinkommen des Be- schuldigten beträgt CHF 4‘503.00 (pag. 990). Abzüglich des Pauschalabzuges von 20% für Krankenkassen und Steuern (BSK StGB I-DOLGE, N 60 zu Art. 34) ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 120.00 festzusetzen. 20. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2, S. 6). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Zudem lebt der Be- schuldigte in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraus- setzungen für die Gewährung des vollbedingten Vollzugs sind somit gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 67 zwei Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag (7. Juni 2012) wird im Umfang von ei- nem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. IV. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche zu bestätigen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz eingestellten Filme (vgl. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) erfolgt nach Ergänzung bzw. Abänderung der Anklageschrift betreffend sechs weiterer Filme ein Schuldspruch und im Fall von «Creepshow 2» ein Freispruch. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzli- chen Verfahrens ist die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten entspre- chend zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind demnach die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 5‘456.75, aufzuerlegen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorlie- gend, dem Beschuldigten 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafab- teilungskonferenz vom 24. Januar 2011), ausmachend CHF 2‘500.00, aufzuerle- gen. 22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ih- rem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidi- 68 gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzli- che Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Fürsprecher B.________ wurde von der Vorinstanz auf CHF 21‘022.90 bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 737 f., S. 72 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat demnach dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 21‘022.90, aus- machend CHF 10‘511.45, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 5‘065.20, ausmachend CHF 2‘532.60, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen (1/2) besteht für die amtliche Entschädigung weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das obe- rinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 16. August 2017 (vgl. pag. 1007 ff.) auf insgesamt CHF 18‘504.05 festgesetzt. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 7. Novem- ber 2016 ein Kostenvorschuss von total CHF 4‘270.85 ausgerichtet wurde. Ihm ist daher vom Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschä- digung von restanzlich CHF 14‘233.20 (CHF 18‘504.05 abzüglich CHF 4‘270.85) auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern 5/6 der für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 18‘504.05, ausmachend CHF 15‘420.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘510.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/6) be- steht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht. 23. Entschädigung, Schadenersatz und Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwe- 69 re Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz teilweise freigesprochen und das Straf- verfahren teilweise eingestellt. Die von der Vorinstanz für die Einstellung und die Freisprüche festgelegte Entschädigung von CHF 3‘496.55 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte wird bestätigt (vgl. Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 647). Soweit der Beschuldigte aufgrund der Hausdurchsuchungen und des Wertverlusts infolge der Verfahrensdauer sowie der Öffnung zwecks Visionierung derjenigen Filme, welche ihm schliesslich wieder ausgehändigt worden sind, eine Entschädi- gung in Form von Schadenersatz in der Höhe von CHF 5‘000.00 und einer Genug- tuung von CHF 1'000.00 beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundes- strafgericht hat in einem Entscheid vom 15.01.2016 (SK.2015.42) festgehalten, dass die beim Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung und sonstigen Zwangsmassnahmen als solche, auch wenn sie zweifelsohne für ihn unangenehm gewesen seien, keine besonders schwere Verletzung darstellen und demzufolge keinen Genugtuungsanspruch begründen würden (E. 5.3.3). Die Kammer schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte keine besonders schwere, mit einem Freiheitsentzug vergleichbare Beschränkung seiner persönlichen Verhältnisse erlitten hat und deshalb keine Genugtuung ausgerichtet wird. Ferner kann die durchgeführte Beschlagnahme sämtlicher Filme nicht als un- zulässig bezeichnet werden, da nicht auf Anhieb beurteilt werden konnte, ob und wenn ja, welche Filme strafbar gewesen sind. Die Filme mussten für diese Beurtei- lung zuerst ausgesondert und visioniert werden. Es ist deshalb auch kein Scha- denersatz geschuldet. V. Verfügungen 24. Beschlagnahmte Gegenstände Die Filme „Absurd“, „Die Geisterstadt der Zombies“, „Ein Zombie hing am Glocken- seil“, „Man-Eater“, „Dawn of the Dead“, „Zombies unter Kannibalen“, „Woodoo“, „Creepshow 3“, „Bedevilled Zeit der Vergeltung“, „Aquarius“, „Chinese Torture Chamber Story“, „Chinese Torture Chamber Story II“, „Lake of the Dead“, „Teneb- re“, „Gutterballs“, “Black Emanuelle und die letzten Kannibalen”, „Ilsa“, „Lebendig gefressen“, „Muttertag“, „Leben und Tod einer Pornobande“, „Grotesque“, „Star Vehicle“, „Tanz der Teufel“, „The Dentist“, „Day of the Dead“, „Zombie Dawn of the Dead“ und “Sado – Stoss das Tor zur Hölle auf“ sind gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten. Die übrigen Filme „Creepshow 2“, „Bare behind Bars“, „Fröhliche Weihnacht“, „Mondo Cannibale“ (3. Teil), „Fetus“, „Train“, „Battle Royale“ (Blueray), „Die Hölle der lebenden Toten“, „Die Rückkehr der Zombies“, „Inside“, „Lady Dracula“, „Unsa- ne“, „Zombies – geschändete Frauen“, „Storm Warning“, „Vendredi 13“ und „Zom- bie“ sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgege- ben. 70 Der Laptop Marke „HP Compac“ und Marke „Asus“ sowie der PC iMac Modell A1312, Seriennummer .________ sind gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 25. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils erteilt (PCN-Nr. .________; Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Ebenso wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 71 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 3. August 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr der der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 1.1. im März 2012 in L.________ („Die Rache der Kannibalen“, „Der New York Ripper“, „Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“, Ziff. 1.1.1. AKS); 1.2. am 08.06.2012 in L.________ („Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“, Ziff. 1.1.2. AKS); 2. von der Anschuldigung Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der nachfolgend aufgeführten DVD- Filmtitel 2.1. am 07.06.2012 und früher in L.________ („Die Blutorgie der Satanstöchter“, “Dark Town”, „Das Monster mit der Teufelsklaue”, „When Alice broke the mir- ror”, Ziff. 1.2.2. AKS); 2.2. im Jahr 2009 („Deep Red“, „When Alice broke the Mirror”, Ziff. 1.3.1. AKS); 2.3. im Jahr 2010 („Cannibal Holocaust”, „When Alice broke the Mirror”, Ziff. 1.3.2. AKS); 3. von der Anschuldigung der verbotenen Pornographie, angeblich begangen durch Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) von allen DVD-Filmtiteln im März 2012 in L.________ und am 07.06.2012 in M.________ und L.________ gemäss Ziff. 2.1., 2.2.1. und 2.2.2. AKS; 4. von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr des nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitels im März 2012 in L.________ („Cannibal Holo-caust“, Ziff. 2.1. AKS). B. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, begangen am 5. Februar 2013 in M.________ durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern. 72 C. Weiter verfügt wurde: 1. Sämtliche übrige beschlagnahmte DVD-Filme, d.h. welche nicht gemäss Ziffer 1 hier- vor zur Vernichtung eingezogen werden, sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben. 2. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel in den Akten: - 5 Bundesordner, 201/1-201/5, aus der Hausdurchsuchung im Geschäft A.________ in L.________ - 5 Bundesordner (Farben rot, orange, grau, schwarz und blau) aus der Haus- durchsuchung am Domizil A.________ in M.________ - 1 Sichtmäppchen (Farbe rot) aus der Hausdurchsuchung am Domizil A.________ in M.________ II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teil- weise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) des DVD-Filmtitels „Creepshow 2“ (Ziff. 1.3.1 der ergänzten bzw. abgeänderten AKS). III. 1. Die auf die Einstellung und die rechtskräftigen Freisprüche entfallenden anteils- mässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von total CHF 10‘913.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 5‘456.75, sowie die Ge- bühren der Untersuchung von CHF 200.00 der ergänzten bzw. abgeänderten An- klageschrift, insgesamt ausmachend CHF 5‘656.75, werden dem Kanton Bern aufer- legt. 2. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfah- renskosten (1/6) von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 500.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Für die Einstellung und die rechtskräftigen Freisprüche wird A.________ eine Entschädigung von CHF 3‘496.55 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtet. 4. Dem amtlichen Verteidiger von A.________, Fürsprecher B.________, wird eine Ent- schädigung, gemäss Ziffer VI. nachfolgend, ausgerichtet. IV. A.________ wird schuldig erklärt: 73 1. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht durch 1.1. Einfuhr der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 1.1.1. im März 2012 in L.________ („Absurd“, „Die Geisterstadt der Zombies“, „Ein Zombie hing am Glockenseil“, „Man-Eater“, „Dawn of the Dead“, „Zom-bies unter Kannibalen“, Ziff. 1.1.1. AKS); 1.1.2. am 08.06.2012 in L.________ („Woodoo“, „Ein Zombie hing am Glo- ckenseil“, Ziff. 1.1.2. AKS); 1.2. Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der nachfolgend aufge- führten DVD-Filmtitel 1.2.1. am 07.06.2012 und früher in M.________ („Creepshow 3“, Ziff. 1.2.1. AKS); 1.2.2. am 07.06.2012 und früher in L.________ („Bedevilled Zeit der Vergel- tung“, „Aquarius“, „Chinese Torture Chamber Story“, „Lake of the Dead“, “Tenebre”, Ziff. 1.2.2. AKS); 1.3. Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der nach-folgend aufgeführten DVD-Filmtitel 1.3.1. im Jahr 2009 („Tenebre“, „The Dentist“, Ziff. 1.3.1. AKS); 1.3.2. im Jahr 2010 („Tanz der Teufel", „Day of the Dead", „Woodoo“, “Ein Zombie hing am Glockenseil”, “Man-Eater”, „Zombie Dawn of the Dead", „Sado - Stoss das Tor zur Hölle auf", “Zombies unter Kannibalen”, Ziff. 1.3.2. AKS); 1.3.3. im Jahr 2011 („Woodoo“, „Gutterballs“, „Chinese Torture Chamber Story 2“, „Tenebre“, „Ein Zombie hing am Glockenseil“, Ziff. 1.3.3. AKS); 2. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht durch 2.1. Einfuhr der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel, begangen im März 2012 in L.________ („Black Emanuelle und die letzten Kannibalen“, „Ilsa“, „Lebendig ge- fressen“, „Muttertag“, „Leben und Tod einer Pornobande“, Ziff. 2.1. AKS); 2.2. Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der nachfolgend aufgeführ- ten DVD-Filmtitel 2.2.1. am 07.06.2012 und früher in M.________ („Grotesque“, „Star Vehicle“, Ziff. 2.2.1. AKS); 2.2.2. am 07.06.2012 und früher in L.________ („Gutterballs“, Ziff. 2.2.2. AKS); V. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziffer I./B. und der Schuldsprüche gemäss Ziffer IV. hiervor in Anwendung der 74 Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 135 Abs. 1 und 3 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 426 Abs. 1, 428, 429 Abs. 1 lit. b StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 24‘000.00. Die Polizeihaft von einem Tag (7. Juni 2012) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von total CHF 10‘913.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 5‘456.75. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (5/6) von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 93.80 200.00 CHF 18'760.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 488.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19'248.50 CHF 1'539.90 Auslagen ohne MWST CHF 234.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'022.90 volles Honorar CHF 23'450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 488.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'938.50 CHF 1'915.10 Auslagen ohne MWSt CHF 234.50 Total CHF 26'088.10 nachforderbarer Betrag CHF 5'065.20 A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 21‘022.90, ausmachend CHF 10‘511.45, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/2 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 5‘065.20, ausmachend CHF 2‘532.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- 75 se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch und die Einstellung entfallende amtliche Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 84.80 200.00 CHF 16'960.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 173.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'133.40 CHF 1'370.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'504.05 volles Honorar CHF 23'083.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 173.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'256.65 CHF 1'860.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 25'117.20 nachforderbarer Betrag CHF 6'613.15 Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 7. November 2016 ein Kostenvorschuss von total CHF 4‘270.85 ausgerichtet wurde. Ihm ist daher vom Kanton Bern für das oberinstanziche Verfahren eine amtliche Entschädigung von restanzlich CHF 14‘233.20 (CHF 18‘504.05 abzüglich CHF 4‘270.85) auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern 5/6 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 18‘504.05, ausmachend CHF 15‘420.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 5/6 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘510.95, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/6) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforde- rungsrecht. 3. Folgende beschlagnahmte DVD-Filme werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 135 Abs. 2 StGB): „Absurd“ „Die Geisterstadt der Zombies“ „Ein Zombie hing am Glockenseil“ „Man-Eater“ „Dawn of the Dead“ „Zombies unter Kannibalen“ „Woodoo“ „Creepshow 3“ 76 „Bedevilled Zeit der Vergeltung“ „Aquarius“ „Chinese Torture Chamber Story“ „Chinese Torture Chamber Story II“ „Lake of the Dead“ „Tenebre“ „Gutterballs“ “Black Emanuelle und die letzten Kannibalen” „Ilsa“ „Lebendig gefressen“ „Muttertag“ „Leben und Tod einer Pornobande“ „Grotesque“ „Star Vehicle“ „Tanz der Teufel“ „The Dentist“ „Day of the Dead“ „Zombie Dawn of the Dead“ “Sado – Stoss das Tor zur Hölle auf“ 4. Folgende DVD-Filme werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: „Creepshow 2“ „Bare behind Bars“ „Fröhliche Weihnacht“ „Mondo Cannibale“ (3. Teil) „Fetus“ „Train“ „Battle Royale“ (Blueray) „Die Hölle der lebenden Toten“ „Die Rückkehr der Zombies“ „Inside“ „Lady Dracula“ „Unsane“ „Zombies – geschändete Frauen“ „Storm Warning“ „Vendredi 13“ „Zombie“ 5. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Laptop Marke „HP Compac“ - 1 Laptop Marke „Asus“ - 1 PC iMac Modell A1312, Seriennummer .________ 77 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils erteilt (PCN-Nr. .________; Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Mündlich eröffnet und begründet: - Dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Zu eröffnen: - Dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - Der Vorinstanz - Der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 17. August 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 7. Dezember 2017) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 78