20. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem Beschuldigen ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Die Höhe der Entschädigung wird mit separatem Beschluss bestimmt werden. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird aufgefordert, innert Frist seine Kostennote einzureichen.