Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dem Antrag des Beschuldigten mit diesem Beschluss entsprochen wird, hat er obsiegt. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, hat somit ebenfalls der Kanton Bern zu tragen.