19. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- 10 legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘067.00 gehen daher zu Lasten des Kantons Bern.