18. Der Beschuldigte hat die Einstellung des Verfahrens selbst beantragt und diesen Antrag ausführlich begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Kenntnis dieses Antrages und der Begründung des Beschuldigten ausdrücklich auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet. Das rechtliche Gehör zur Einstellung wurde den Parteien somit gewährt. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das SVG ist einzustellen. IV. Kosten und Entschädigung