Kommt die Staatsanwaltschaft der Aufforderung des Gerichts nicht nach, so sind dem Gericht die Hände gebunden, da es selbst aufgrund der geltenden Rollentrennung keine Anklageergänzung vornehmen kann. Die zuständige Staatsanwältin hat vorliegend dargetan, dass sie den Anklagegrundsatz nicht als verletzt erachtet. Eine erneute Rückweisung der Anklage würde sich daher mit grosser Wahrscheinlichkeit als prozessualer Leerlauf erweisen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung, wie sie hier Gegenstand des Verfahrens bildet, ist in der Regel nicht als besonders schwerwiegende Straftat zu werten.