Es ist nicht ersichtlich, weshalb in dieser Konstellation erneut zu einer Ergänzung der Anklage aufgefordert werden müsste. Es mag zwar stossend erscheinen, dass aus formellen Gründen keine Verurteilung für eine möglicherweise tatsächlich vorliegende Straftat ergehen kann. Genau aus diesem Grund kennt die StPO die Möglichkeit der Rückweisung der Anklageschrift. Kommt die Staatsanwaltschaft der Aufforderung des Gerichts nicht nach, so sind dem Gericht die Hände gebunden, da es selbst aufgrund der geltenden Rollentrennung keine Anklageergänzung vornehmen kann.