329 Abs. 4 StPO das Verfahren einstellen müssen. Die Vorinstanz nahm keine Einstellung vor, sondern verurteilte den Beschuldigten. Es fragt sich, ob die Kammer als Berufungsinstanz die Anklage erneut zur Verbesserung zurückweisen muss. Dies ist zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft hat hier auf eine Verbesserung der Anklage verzichtet und nahm damit die mögliche Folge der Verfahrenseinstellung in Kauf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in dieser Konstellation erneut zu einer Ergänzung der Anklage aufgefordert werden müsste.