17. Wie oben festgestellt, genügt der Strafbefehl vom 28. August 2014 dem Anklagegrundsatz nicht. Ob der Mangel gar derart schwerwiegt, dass der Strafbefehl als ungültig betrachtet werden muss, kann offengelassen werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, wonach sie zunächst in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückwies, ist nicht zu beanstanden. Da sich die Staatsanwaltschaft trotz gegebener Verletzung des Anklagegrundsatzes weigerte, den Strafbefehl zu überarbeiten, hätte die Vorinstanz gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren einstellen müssen.