16. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, der Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung oder Berichtigung der Anklageschrift nachzukommen. Befolgt sie die gerichtliche Aufforderung nicht, riskiert sie gemäss GRIESSER eine Verfahrenseinstellung oder Freispruch (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 329 StPO). Gemäss SCHMID erfolgt bei ungenügender Anklageschrift nach Rückweisung die Verfahrenseinstellung nach Art.