15. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). Fehlt es an einem im Strafbefehl hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, so sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben und das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen.