13. Der Beschuldigte brachte vor, gemäss Lehre komme für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Anweisung, die Anklage zu ergänzen oder zu berichtigen, keine Folge leiste, nur eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch in Frage. Indem die Vorinstanz das Verfahren nicht eingestellt habe, habe sie Art. 9 und Art. 325 StPO verletzt (pag. 252 f.).