Obwohl es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, sind die «Folgen» der Tathandlung nicht unerheblich. Für die rechtliche Würdigung ist insbesondere entscheidend, ob eine erhöht abstrakte oder eine konkrete Gefährdung bestand. Deshalb ist es von Bedeutung, wer bzw. welche Fahrzeuge gefährdet wurden oder hätten gefährdet werden können. Auch zur Gefährdungssituation finden sich bereits im Anzeigerapport der Polizei Ausführungen, die allenfalls mit Anpassungen in den Strafbefehl hätten übernommen werden können (pag. 9 unten).