12. Die Argumente der zuständigen Staatsanwältin verfangen nicht. Der Aufwand, um dem Anklagegrundsatz genüge zu tun, wäre vorliegend sehr gering gewesen. Es wären keinerlei zusätzliche Abklärungen oder Untersuchungsmassnahmen notwendig gewesen. Der zu beurteilende reale Lebenssachverhalt in Form des gesamten Unfallherganges wird im Anzeigerapport der Polizei in wenigen Sätzen präzise umschrieben (pag. 4, auch pag. 9 unten). Obwohl es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, sind die «Folgen» der Tathandlung nicht unerheblich.