Das Gericht kann nicht nach Vornahme der Beweiswürdigung den angeklagten Sachverhalt allenfalls auch mit Abweichungen als erstellt erachten oder nicht, sondern ist gezwungen, den realen Lebenssachverhalt selbst anhand der Akten zu formulieren. Die fehlende Individualisierung führt auch dazu, das die Gefahr einer Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) zunimmt. Die Anklage ist vorliegend nicht nur mit blossen Ungenauigkeiten behaftet. Sie ist, ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen, ungenügend.