7 sämtlicher Akten erkennbar sein. Dass sich der Beschuldigte wirksam verteidigen kann ist zwar ein wichtiges Kriterium zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes, aber eben nicht das einzig entscheidende. Mit einer wie hier abstrakten Schilderung des Sachverhaltes wird der Prozessgegenstand zu wenig umgrenzt. Das Gericht kann nicht nach Vornahme der Beweiswürdigung den angeklagten Sachverhalt allenfalls auch mit Abweichungen als erstellt erachten oder nicht, sondern ist gezwungen, den realen Lebenssachverhalt selbst anhand der Akten zu formulieren.