Ansonsten würde die gesetzliche Regelung des Anklagegrundsatzes gänzlich ausgehöhlt. Die massgebliche Frage lautet nämlich nicht (nur), ob der Angeklagte erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wird, sondern auch ob Anklagebehörde und Gericht dies können (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 46b zu Art. 9 StPO). Der konkrete Vorwurf muss ohne Einbezug