f StPO doch die notwendige Genauigkeit aufzuweisen. Die beschuldigte Person muss der Anklageschrift selbst entnehmen können, welcher Sachverhalt ihr am Schluss des Vorverfahrens vorgeworfen wird und in welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die einzelnen Tatbestandsmerkmale als erfüllt sieht. Es reicht zur Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht aus, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt den Akten entnehmen kann oder aufgrund des gesamten Verfahrens über den Vorwurf informiert ist. Ansonsten würde die gesetzliche Regelung des Anklagegrundsatzes gänzlich ausgehöhlt.