d) Die 1. Strafkammer hat bereits im Urteil SK 16 242 vom 18. Oktober 2016 Zweifel angebracht, ob eine Nennung der angeblich verletzten Verkehrsregel dem Anklagegrundsatz gerecht werden könne (Ziffer I.5.). Da der Beschuldigte aus anderen Gründen freizusprechen war, wurde die Frage des Anklagegrundsatzes in diesem Fall allerdings offengelassen. Auch wenn in einer Anklageschrift, und damit auch in einem Strafbefehl, der Sachverhalt möglichst kurz zu halten ist, so hat er im Hinblick auf Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO doch die notwendige Genauigkeit aufzuweisen.