c) Zu beachten ist zudem, dass dem Beschuldigten vorliegend – anders als im Entscheid BGE 140 IV 188 – nicht nur eine Übertretung vorgeworfen wird, sondern ein Vergehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich nicht um einen Verkehrsunfall im Bagatellbereich handelt, sondern um einen gravierenderen Vorfall auf der Autobahn bei hohen Geschwindigkeiten. Bei einer Kollision soll ein Lenker die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren haben und nach einer Kollision mit der Leitplanke soll das Fahrzeug umgekippt sein (vgl. Anzeigerapport der Polizei, pag.