Wesentliche Tatbestandselemente sind folglich insbesondere die Schaffung oder Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer, die subjektiven Absichten, die mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen resp. Wechseln des Fahrstreifens oder die Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Fahrstreifenwechsel. Diese Elemente werden im Strafbefehl nicht in Form eines konkreten Sachverhalts umschrieben.